Unteres Frciamt.
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c. Forstwirthschaft.
^ Art. 5t). i. 178Ä. Dem Landvogt wird aufgetragen, eine Holzordnung abzufassen und sie au diestände einzuschicken. 8 28. ß 2- Dein Gesuch der Fcucrwcrkstättenmeistcr zu Lcnzburg, für ihre Gewerbeuntern Frcianit Kohlen ankaufen zu dürfen, wird in der Meinung entsprochen, daß nur an unschäd-' )cn Orten und zum Bauen untüchtiges Holz gefällt und verkohlet werde, auch der Landvogt dafür sorge,aß kein Vorkauf statt habe. Hinsichtlich des Begehrens des Badwirthes Nenner zu Schinznach, zu.Achtung neuen KrankenbadhauseS 240 Stücke Tannen im Frciamt ankaufen zu dürfen, wird dem
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°ogt freigestellt, zwei Drittel des verlangten Quantums ebenfalls an unschädlichen Orten durch den
anten ankaufen und ausführen zu lassen, in Ansehung des letzten Drittels aber ihn zu disponircn,^''chen anderswoher sich zu verschaffen, 8 28. jj 51. t, 178S. Der schlechte Zustand der Waldungen imern Freiamt erfordert die Wiederholung des vor einem Jahre gegebenen, aber nicht vollzogenen Auf-las an den Landvogt, eine neue Holzordnung abzufassen. 8 26. ß 2. Den Herren von Hallwhl wirdiu d ^ "öchM Brennholz für eigenen Hausgebrauch unter denjenigen Vorsichtsmaßregeln ausführenwelche für die Holzausfuhr aus dem obern Frciamt festgesetzt worden sind. § 26. ß 52. 178«.obbcmerkte Holzordnung wird der Jahrrcchnung vorgelegt und mit einigen Zusätzen in den Abschiedz 20. ß 2. Mail schlägt den Hoheiten vor, so bald als möglich durch zwei forstkundige Männer,"u einer aus dem Cantou Zürich, der andere aus dem Canton Bern zu nehmen wäre, alle WaldungenFrciamt beaugenscheinigen und eine zuverläßige Schätzung über deren Umfang, Beschaffenheit>»cir wie auch über die Bedürfnisse jeder Gemeinde aufnehmen zu lassen. Die gleichen Männer
kii anzuweisen, allsälliges Torfland auszumitteln, damit dieses Brennmaterial in jener Gegend cin-"ßrt werden könne. 8 20. ß 53. i 1787. Eine solche Untersuchung hatte statt gesunden, woraus sichdaß die 28 Ortschaften des untern Freiamts an Laubholz 4012^ und an Tannenholz 1347 Ju-ll)^ ^sitzen, die Abtei Muri 547 und die Privaten 793 '/z Jucharten. Das Torfland steigt auf, ^ Jucharten, wovon 100 in Boöwcil, die übrigen 33 in Wohlen, Bünzcn und Bcscnbüren sichcv kw 8 27. ß 2. Die voriges Jahr in den Abschied aufgenommene Holzordnung wird auf gegenwärtiger.Rechnung noch durch mehrere Zusätze vermehrt und man ersucht die Stände, die hoheitliche Ratifi-^ aussprechen zu wollen. 8 27. ß » Den Herren von Hallwhl wird wcitcrs bewilligt, Holz, des-
die^" Feuerwcrkstättenmcistern zu Lcnzburg und Fahrwangen, Kohlen beziehen zu dürfen; sonst sollih^ ^ausfuhr abermals Jedermann verboten sein, mit Ausnahme der Stadt Bremgarten, welche beiTtjft Ucbung geschützt bleiben, davon aber einen bescheidenen Gebrauch machen soll. Was das
anbelangt, das in einem Memorial hinlänglich bewiesen zu haben glaubte, daß ihm die
eröffnet '
f,„,. kn Instructionen, die Iii Stände gedenken zwar das Stift bei seinem Eigenthumsrechte zu schirmen,^ern . ...... . ...
...Atzung alle seine im uirtcrn Freiamt sich vorfindenden Waldungen zustehe, ergibt sich aus dene
!iih ^ kluch von ihm die Befolgung der landesherrlichen Verordnungen. 8 27. ß 54. 178«. Weilkg ^t, daß eine Bestimmung der neuen Holzordnung unbeachtet geblieben ist, welche dahin geht,
l>ie ehrlich aus jeder Gemeinde auf Johanni durch die Ortsvorgesetzten ein schriftlicher Rapport überAusfuhr dem Landvogt eingegeben werden, damit derselbe daraus zu Händen der Jahrrechnungdrjy ^kneralbericht abfassen könne, so wird das Landvogtciamt aufgefordert, in Zukunft hierauf zuFola^'' 8 25. jj 55. 17««. Die Ausfuhr in die Herrschaft Hallwcil und nach Lcnzburg belicf sich zuks Rapports auf 112 Klafter Holz und 108 Wannen Kohlen. 8 23. ß 56. 1781. Aus dem