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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Unteres Freiamt.

lassen werden, in der Meinung, daß in Zukunft durch jeden der beiden erwähnten Stände sechs Tourevon je sechszehn Jahren wechselswcise zu bestellen seien, der siebente, den gleichen Zeitraum umfassen^hingegen dem Stand Glarus zustehen soll, z 26. ß 43. 1782.In den verbindlichsten Ausdrückenmit anwohnender Höflichkeit" verdankt die Gesandtschaft von Glarus die letztjährige Verordnungbittet, daß das Jahr, in welchem diese Bedienung den Anfang zu nehmen hat, genannt werden möch^-wclchem Wunsch von den beiden andern Gesandten durch die Bemerkung willfahrt wird, der von Ellarszu erwählende Landschreiber sei im Jahre 1797 zu installiren. 8 27.

3. Bedienstete.

Art. 44. 1778. Wegen des Anthcilcs der landvögtlichen Bedienten an den Rechnungs-,lations- und Geleitgeldcrn läßt man es bei der bisherigen Uebung verbleiben, mithin werden diereutcr der Stände in ihrem Begehren, daß besagte Bediente davon ausgeschlossen sein sollen, einmütigabgewiesen. 8 26.

«. Markensacheu.

Art. 45. I7!täl u. Z7K3. Dem Landvogt wird in crstcrm Jahre aufgetragen, gemeinsam mit de"Landvogteiamtc Lcnzburg in der Gegend von Tennweil gegen die Grafschaft Lcnzburg eine Marksteinstiss^vorzunehmen und in letzterm der dicsfällige Verbalproceß vorgelegt und ratisicirt. 1794 8 26. 1795.8-

7. Landrechtssachen.

Art. 46. 1787. Johann Georg Hofer, Zimmermann, von Unterthiengau, in der fürststift-l^tischen Herrschaft Allgau, wird in das Landrecht aufgenommen. § 30. jj 47. I7i»tt. Ebenso Jakob 2^'Metzgerknecht, von Oberzell, in Schwaben. 8 27.

8. Polizeiliches.

->. Paßwesen und Harschicrrcchnung. ^

Art. 48. > 1778. Die Canzlei wird angewiesen, mit Austheilung der Pässe sparsam umzugehen ^zugleich dem Landvogt aufgetragen, den Fährleuten an der Reuß ernstlich anzusinnen, keinGesindel in die Herrschaft hinüberzusetzen. § 21. ß 2. Der Landschreiber legt über die VerwaltungMarechausssc- oder Harschiercassa Rechnung ab, welches bis 17!»7 alljährlich geschieht. Von 1778 ßmit 1732 wird stets eines Vorschusses gedacht, später jedoch findet hievon keine Meldung mehr statt-Rechnungsjahr ging von Martinstag bis wieder dahin. 1778 8 21. 1779 8 20. 1780 8 26. 1761 §1782 8 2t. 1783 8 18. 1784 8 21. 1785 8 23. 1786 8 17. 1787 8 22. 1788 8 2t. 1739 8 ^1790 8 20. 179t 8 17. 1792 8 19. 1793 8 20. 1794 8 2t. 1795 8 22. 1796 8 21. 179? 8 '

>1. Sanitätswcscn. ^ ^

Art. 49. 4781. Die Untervögte wünschen Namens sämmtlichcr Angehörigen der Lcindvogtc>>zwei bis vier erfahrene Männer zur Besorgung der Sanitätssachen bezeichnet werden möchten. 2"dessen beauftragt die Jahrrechnung den Landvogt, vier hierauf sich Verstehende aus den versch^^,Bezirken zu bestellen, auch den Fleischschätzcrn anzusinnen, wenn sie ein verdächtiges Stück Vieh zu ^tigen haben, zweien dieser vier Männer hievon Kenntniß zu geben, welche dann entscheiden sollen, eFleisch verkauft werden dürfe oder nicht, auch ob noch größere Vorsichtsmaßregeln zu treffen seien-