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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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485
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Unteres Freiamt.

485

Einnahme.

Ausgabe.

Jahr.

Pfd. Schill. Dcn.

Pfd. Schill. Dcn.

Art.

32.

17»».

2232 12

3686 6

§ 17.

ff

33.

17»4.

1144 19

3353 5

8 19.

ff

34.

17»5.

3606 11

4636 18

8 19.

ff

35.

, 7»».

3433 14

5609 3

8 19.

ff

36.

I7»7.

5697 10

5319 7

8 19.

' 1781». Bei der diesjährigen Rechnung betrug die Ausgabe ursprünglich 5267 Pfund 16 Schillinge,km es zeigten sich unter derselben einige neue und ungewohnte Titel, weshalb sich der Landvogt Lcgler^ entschuldigte, er habe nicht mehr Zeit gefunden, die vom Landschreibcr gestellte Rechnung vor deren^legung zu durchgehen. Die Jahrrcchnung beschließt hierauf, daß zwei Artikel, zusammen 29t Pfund^ll^'U'uge betragend und auf landvögtliche Rcisespesen sich beziehend, aus der Rechnung wegfallen8 16. s. Auch vcranlaßcn diese Irrungen zu dem Auftrage an den Landschreiber, über neun^ ^dene Punkte an die Hoheiten mit Beförderung Bericht zu erstatten, nämlich über die Berthcilung^ Bußen, die Zehrungskostcn bei den durch den Landvogt vorgenommenen Ablichtungen oder Bußcn-^chten, die Bedingungen, unter welchen ein Canzlcisubstitut gehalten werden dürfe u. s. f. z 16.ch» ^'ksc Auskunft erfolgte und die Jahrrcchnung entwirft darauf gestützt ein Regulativ, z 2-1. ß

^ erhält von Zürich und Bern die Ratification; der glarnerische Gesandte hingegen hatfist ^"^"etion darauf zu dringen, daß alles nach den ältcrn Abschieden eingerichtet verbleibe, mithinzcir ^ndvogt nur Eine Bcdicntenzchrung in die Rechnung gebracht und für den Canzleisubstitutcn^ nichts verrechnet werde (entgegen dem Antrag für zwei Bcdicntcnzchrungcn und eine solche Sub-ntcnverrcchnung). Zu allem Uebrigen gibt Glarus seine Zustimmung, z 26.

». Landvogt Lcgler.

der ^n>ci Untervögte reichen im Namen der übrigen Untervögte des untern Frciamts

j^^^^rechnung ein Memorial ein, worin über die Verwaltung des abtretenden Landvogteö, namentlich^ ^ ^sscn eigenmächtiges Verfahren, auch wirkliche Bedrückungen schwere Klagen enthalten sind, welchesmündliche Vorstellungen noch weiter unterstützt und zugleich um hoheitliche Untcr-fu» ^ ^ Abhülfe gebeten wird. Nachdem in mehrmaligen Commissionalsitzungcn nicht nur eine Prü-S der Beschwerde», sondern auch Einvernahmen der beiden Ucberbringcr des Memorials, sowie andererdaZ stattgefunden, beschließt die Jahrrcchnung, es sei dem Landvogt hinsichtlich seines Betragensobrigkeitliche Mißfallen vor der Session zu bezeugen und ihm zu ctwelchcr Ahndung die diesjährige^.^'Psrestanz von 383 Pfund 13 Schillingen nicht zu vergüten. Ncbstbci wird der Landschreibcr an^ Borsicht und genauere Befolgung seiner Amtspflichten erinnert, 8 23.

4. Canzlei.

^ Die glarnerische Gesandtschaft wünscht, es möchte eine Bestimmung erlassen werden,

ch d ^ Zu Bestellung der Landschrciberei an ihren Stand kommen solle, welches Begehren man^rdvr" fallen läßt. H 33. jj 42. 17«1. Aus ddn Instructionen von Zürich und Bern geht

schast ' beiden Stände, sobald die Amtszeit des von Bern erwählten Landschreibers ihre End-

^keicht lzaben wird, dein Stand Glarus einen Landschreiber auf sechszehn Jahre zu ernennen über-