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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden.

vor die nächste Jahrrechnung zu gestatten, welchem Vorschlag die bernerische GesandtschaftRatificationsvorbehalt beitritt. 8 17. ß 249. I78S. Da im Laufe des Jahres die Feuerspritzewirklich angeschafft und die deshalb gegen einige widerspenstige Köpfe angelegte Exemtion aufgehoben^de, das Landvogteiamt, weil etliche derselben sich weigerten, ihre Pfände an sich zu ziehen,^Mächtigt, einen kurzen Termin zu bestimmen, innerhalb dessen die Pfände von den Eigentümern^genommen werden müssen, widrigenfalls sie zu gebührender Ahndung gezogen würden. 8 17.

b. Lindmühle.

250. 178». Das Begehren des untern Lindmüllerö, ihm die von der letzten JahrrechnungMte Bewilligung eines zweiten Mahlhaufens zu bestätigen, wird a«l reseronckum et ratillcanüum ge-°"vnen. z 18.

<1. Zurzach und Koblenz,den ^ von d>cn Schifflcuten der Fähren zu Zurzach und Koblenz eingelegte und von

^ ^chgesandten der ill Stände geprüfte Entwurf eines crhöheten Tarifs fällt in den Abschied, mit^suchen au Bern und Glarus, ihre diesfälligen Gesinnungen an den Vorort einzubcrichten. 8 17-

II. Tättweilerhof.

»en ^ rcformirte Pfarrer zu Baden wünscht, für die Schule auf obigem Hofe eine

^'bel, auch nach und nach einige andere Bücher anschaffen zu dürfen, weshalb ihm die Gesandt-Zürich den Rath ertheilt, sich au das zürcherische Almosenamt zu wenden. 8 22.

^ I. Hüttikon.

Durch das Landvogteiamt wird der Anzug gemacht, daß das Schuldcnwesen inverworrenen Zustande sich befinde, weshalb zu großem Nachtheile der Gemcindö-Tkf> ^ Güter nicht mehr geschätzt und keine neuen Schuldinstrumentc errichtet werden können. Einedort' ^^mgung wäre mithin sehr erforderlich, könne aber nur vorgenommen werden, wenn diedorh^' Baden zugehörcudcn Grundzinse mitbcreinigt werden, was jedoch mit Schwierigkeiten

^^n Jahrrechnung verordnet worden, daß die Grundzinse nur alle vierzig^ ^ peinigt werden sollen. Das Geschäft fällt in den Abschied. 8 16. ß 254. Glarus war

gestanden, es könnten die erwähnten Grundzinse von dem Schuldenwesen getrennt und^ ^ einmal allein bereinigt werden, worauf seiner Gesandtschaft von den beiden andern die Un-iu>vi? ^ solchen Scheidung dargethan und sie ersucht wird, die Zustimmung ihres Standes aus-u»d ^ ^ ^ ü 255- Der Landvogt erstattet den Bericht, die Bereinigung des Schuldenwescns

^ tvi^ v)erde kurzenr gänzlich beendigt sein, und fügt bei, Hüttikon wünsche, es möchte

i» übrigen Gemeinden der Grafschaft und unter den gleichen Vorsichtsmaßregeln das bisanhin

hm hj^^schaftscanzlei gelegene Schulden- oder Fertigungsprotocoll anvertraut werden. Der Landvogtnächste Jahrrcchnung diesfalls ein Projcct abzufassen. 8 12. I! 256. Z7NS. Dasselbe wirdJahrrcchnung findet, durch dessen Annahme würden manche bisdahin vorgefallene^bh ^ ^ögewichen und nicht nur die Bitte der Gemeinde erfüllt, sondern auch die Sicherheit desc. vermehrt werden. Das Project wird daher den Ständen zu möglichst schneller Ratification

^tikel ^ ^ I7tt«. Da alle Stände die fragliche Verordnung genehmigt haben, fällt der°us dem Abschiede. 8 10.

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