Grasschaft Baden.
2tt. Juden.
Art. 214. Z782. Die Iahrrcchnung betrachtet die von dem abtretenden Landvogte entworfene Ver-keilung in Rücksicht auf Schuldverschreibungen von Juden oder Hebräern „als einen redenden Beweis°n seinem so vielseitig erprobten klugen Sorgfalt" und läßt den Entwurf zur Jnstruirung in den Abschiedz ^ 215. 178!!. Nach vorgegangener Commissionalprüfung der obigen Verordnung wird sie' tinigen Abänderungen gut geheißen und ihre Veröffentlichung durch den Druck beschlossen. Sie cnt-" l unter andcrm Nachstehendes: Alle Käufe und Täusche müssen gerichtlich gefertigt und in das Fcr-^Ungsbuch eingetragen werden; es ist sorgfältig anzugeben, welche Güter verkauft oder erkauft worden,Und ^ ^tlchcm Preise; der Zinsfuß ist genau anzumerken; will ein Christ ein Stück Land verkaufen,^ findet er unter den Gcmeindögcnossen oder auf der öffentlichen Versteigerung keinen Käufer, so darf^ ^tlbe durch einen Juden in seinem Namen verkaufen lassen, doch muß zuvor dem LandvogteiamtNachricht crthcilt und von diesem untersucht werden, ob keine Unrichtigkeiten sich zugetragen. 8 14. ßr. ' ^ Von Seite des Landvogtes wurde auf die Gefahr aufmerksam gemacht, welcher die Graf-durch den Vichhandcl der Juden, von jeher und noch immer deren hauptsächlichster Broderwcrb,aun ^ schlägt, um diesen Handel einzuschränken, Folgendes vor: Die Juden sollen durch
h Mische Scheine beweisen, daß jedes außer der Grafschaft erhandelte Stück Vieh an Orten gestanden,. l vier Monaten keine Seuche grassirt hat, auch daß dasselbe während dieser Zeit immer gesundN.'s skl, ferner haben sie die mitgebrachte Waarc in ihren Kosten durch einen beeidigten Thicrarzt ink>n des Ortsvorgcsctzten genau untersuchen und dessen Befinden in den Schein eintragen zu lassen,ch erst, wenn das Vieh als gesund erkannt worden ist, dasselbe weiter „verhandelt" werden darf, z 14.lat k Die obigen mit einigen Verstärkungen des Standes Bern begleiteten und von allen III Ständen
Art Maßregeln sind nach dem Berichte des Landvogtcö durch ein Mandat publicirt worden. Dieser^nd ^ nunmehr aus dem Abschiede. 8 11. ß 218. 1787. Dem Schutzjudcn Wolf Dreifuß, vonbewilligt, wegen seiner angewachsenen Haushaltung und zu besserer Betreibung seinesüc chnten Verkehres, eine neue Wohnung erbauen zu dürfen, in der Meinung, daß die alte eingehen,^ >3^)1 der Judcnhäuscr nicht vermehrt werden solle. 8 19. 219. 171»! Ausschüsse der zu"'gen und Lcngnau ansäßigcn Judcnschaft suchen um Erneuerung des ihr 1776 auf sechszchn JahreHol > ^ Schutz- und Schirmbriefes an, wovon in dem Abschiede Meldung gethan wird, damit diehohlen deshalb auf nächste Jahrrechnung instruircn können. 8 11. ß 22l). I7i»2. Die Bitte wird wicdcr-Und erstattet das Landvogteiamt einen ausführlichen Bericht über das Verhalten der Judcnschaft
den '1^" '"erkbarcn Einfluß auf die Grafschaftsaugehörigen. Die Iahrrcchnung prüft die Schirinurkundediej? ' crtheilt diesen Hebräern, die gegenwärtig aus 147 Haushaltungen bestehen, unter welchen
Rabbiner, der Vorsänger und der Schulmeister, die zu den ambulanten Haushaltungen
5"» »«d.n. nicht mbtgtifftN sind. .in.n Schn». «I« d.m
I-doch mit -inigm AbZnd-rnng-n. Im s dt.ß . bi-d-chl-t w-td-n ,st. wnd.n
Küchen Dache wohnen." Da solches seit S^mer Z ^ ^ ^ Jude ohne Vor-
" neue Instrument die Ausdrücke eingerückt: Es ^ ^hen. Ferner wird der 8 6 des
und Einwilligung des Landvogteiamtcs unter daö naml -.^^cn Mandate in Bezug auf
^i.nch.i.f.ch «°.ch°- di- sn. d.° Ind.nsch.st d.chin .n->^iudcn vorschrieb, wegen mehrerer seit