476 Grafschaft Baden.
nach dessen Absterben von demjenigen „Ehrentheil", an welchen die Reihe der Wiederbcsctzung koinwlvergeben werden können, und es sei dieselbe inzwischen durch einen Vicar zu versehen. Zürich undnehmen dies ack refereultuw. 8 15. 209. 1781». Zürich findet eine solche Verordnung, besondersBezug auf die Vicarc, und weil der aus den Resignationen entstehende Nachthcil je nach Umstäud^bald auf dieser, bald auf jener Seite sein müsse, für einmal unzuträglich; Bern hingegen zeigt sichAnnahme des Vorschlages geneigt, da die zur Resignation vielleicht berechtigten Chorherren aufWeise als durch Vicarc „in ihren Verrichtungen sublevirt" werden könnten. Glarus ist diesmalbloßen Anhören instruirt. Nach sorgfältiger Berathung findet die Jahrrcchnung, sie könne ihren Com»^tcntcn nicht empfehlen, hierüber mit dem Fürstbischof von Konstanz in eine Unterhandlung einzutr^'überlasse ihnen aber den Entscheid. 8 15. ß 210. 17116. Der Vorschlag von Glarus findet bei beidkStänden, laut Instructionen, besonders auch deswegen keinen Eingang, weil man über dergleichen EinM ^kungcn mit dem Fürstbischöfe in eine langwierige, vielleicht fruchtlose Unterhandlung treten müßte. 8 ^ ^211. 1711«. Der Gesandte von Glarus wiederholt instructionsgcmäß einen schon gegen die Stageäußerten Wunsch betreffend die weltlichen Bedienungen in Klöstern u. s. f. Bei Einsicht der a ^Verordnungen, besonders der in den Abschieden von 1579 und 1584 enthaltenen, ergibt sich, daßder Eidgenossenschaft zugesichert wurde, „die Häuser der Geistlichen und aller fremden Stellen ^genössischcu Vögten zu besetzen". In Berücksichtigung der stets sich vcrgrößercndcu Bedürfnisse und ^immer zunehmenden Versiegen der Nahrungsqucllen läßt man den Vorschlag in den Abschied faM, ,Klöstern, Commcnden und „fremden Stellen", welche sich in der Grafschaft befinden oder insitzungcn haben, durch das Landvogteiamt anzeigen zu lassen, man erwarte von ihnen, daß ^ ^Verordnungen bei Vacanzcn beobachten, und auf ihre Obervogtcien, wie überhaupt zu allen ^Beamtungen keine andere als geborene Schweizer wählen werden, um so mehr, als sie bei derwelche die Eidgenossenschaft genossen, im ungestörten Besitze ihrer Gefälle und Rechte geblieben .Bern und Glarus werden ersucht, ihre dicöfälligc Gesinnung an Zürich ciuzubcrichten. 8 16. !> 212. 2 >,Da alle Stände den lctztjährigcn Vorschlag genehmigten, ist die betreffende Insinuation vomamtc an die kommende Leuggcrn, das Gotteshaus Wcttingen, das Stift Zurzach, das fürstliche ^St. Blasien, die deutsche Commcndc Bütkcn, unter welcher die Gerichte von Lengnau stehen, und a»Hochstift Coustanz abgegangen, und von den drei ersten: die Versicherung bereits eingelangt, bei VO ^der fraglichen Stellen, wie es meistens schon geschehen, auf Schweizer Rücksicht nehmen zu wollen-das Stillschweigen der drei übrigen erwarten läßt, daß sie zu Gleichem entschlossen seien, fällt deraus dem Abschiede. 8 13. «..sie»
Art. 213. 1778 —17117. Das Bcncdictincrklostcr Sion bei Klingnau, ein Priorat von St. ^ ^im Schwarzwalde, legt, nach angenommener Ucbung, jährlich der Jahrrcchnung durch seinen APrior Rechnung über seine Ockonomie ab. Das Rechnungsjahr ging von Johannes des Täuf<u' ^bis wieder dahin. 1783 hat zwar der damalige Fürstabt von St. Blasien das Ansuchen gcstc^' ^5Rcchnungsablcgung möchte in Zukunft unterbleiben; allein die Jahrrcchnung beschloß, esAlten zu lassen. 1778 8 l2. 1779 8 t2. 1780 8 9. 1781 8 l3. 1782 8 16. 1783 8 l3.1785 8 l5. 1786 8 lO. 1787 8 ll- l788 8 8. 1789 8 9. 1790 8 7- 1791 8 8. 1792 8 6- ^1794 8 7. 1795 8 7. 1796 8 6. 1797 8 6.