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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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474
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474 Grafschaft Baden.

die Gesandtschaften dahin, daß Wcttingcn der Bezug des Brückengeldes nach dem Tarife von 1777 ^den Termin von zwanzig Jahren bewilligt sei und im Jahre 1800 diesfalls wieder eine Bestimm»^gemacht werden soll. 8 9.

v. Zu Tägcrftldcn.

Art. 192. 1778. Der Landvogt meldet, daß er obiger Gemeinde angezeigt, sie habe ihm jähr'über den Ertrag des Weggeldcs Rechnung zu geben und es soll dieser unfehlbar zn Tilgung der Schu^verwendet werden, welche wegen der dasigen Brückenbautc gemacht worden seien. 8 9. » 193. 1^» 'Um die Last der noch achthundert Gulden betragenden Schuld abwälzen zu können, bittet die Geweihihr das Brücken- und Weggeld, das sich jährlich auf ungefähr 350 Gülden beläuft, zu verlängern. 8194. 178». Der Bezug desselben wird der Gemeinde bis im August 1786 gestattet und dcrse^erlaubt, von jedem geladenen Wagen drei Batzen zu beziehen. 8 9.

4. Zu Zurzach. ^

Art. 195. 1781». Auf die Anzeige von Zurzach, daß das erschöpfte Gemcindcgut unmöglich ^Stande sei, die durch die Rheinanschwcllungcn nothwcndig gewordenen Verbesserungen zu bestre' >beschließen die Gesandtschaften, es sei Probeweise dem Flecken auf ein Jahr ein Wcggeld von drei Kl ^zern für ein angeschirrtes und von einem halben Batzen für ein Reitpferd zu gestatten. 8196. 17N0. Neue Vorstellungen von Zurzach vermögen die Jahrrcchnung, das Wcggeld nicht nurdie Straßen nach Caddclburg und Rcckingcn, sondern auch für diejenigen nach Tägcrfelden und Cozu bewilligen und auf alles angeschirrte Vieh auszudehnen. 8 15.

s. Zu Mellingen. ^

Art. 197. 1787. Da der Bericht fällt, daß seit einiger Zeit der Brückcnzolltarif zunicht mehr beobachtet werde, veranstaltet die Jahrrcchnung eine Untersuchung, worauf ein neuerauf Genehmigung der Stände hin entworfen und der Stadt die Bewilligung ertheilt wird, in o"diesen Zoll in Zürcherwährung zu beziehen, in der Meinung, daß das jeweilige badensche und u^freiämtische landvögtliche Personal von dem Zolle befreit sei. 8 17. ß 198. 1788. Bernerwähnten Tarif nicht genehmigt, so daß die Gesandten abermals deshalb eintreten müssen, die stwzu folgendem Vorschlage vereinigen: Es sollen künftig für Güterwagen, Karren und jedes ihnen ^spannte Pferd statt drei Schillingen zwei Schillinge, hingegen für Kutschen und jedes ihnenPferd, weil diese Fuhrwerke mehr Luxus als Bcdürfniß seien, drei Schillinge bezahlt werden, ^für ein Fuder HauSrath, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Pferde, zwanzig Schillinge, alles in 6'^ ^Währung. 8 11. >! 199. 178N. Auf Grundlage dieses von den Iii Ständen genehmigtenist durch die Canzlei der Zolltarif zum Drucke zu befördern. 8 11- » 200. 17t»tt. Der nunmehrTarif ist gehörig angeschlagen worden. 8 8.

k. Zu Baden und Mellingen. ,

Art. 201. 1788. Das zu Fraucnfcld gegen die Gesandten der in Stände von Seite LucernsBegehren, bei Gelegenheit der zu Ende gehenden Weggeldbcwilligung der Stadt Badendaselbst mit drei Kreuzern für das Faß belegtes Transitsalz hievon befreit werden, wird von ^ «.Frechnung noch in keine nähere Berathung gezogen, weil die fragliche Bewilligung erst in zwo' ^ausläuft. 8 14. ll 202. 1781». Auf obigen Wunsch soll erst nächstes Jahr eingetreten werden. 8 ^ ^203. 17N<). Da die lucernerische Gesandtschaft sich in Fraucnfcld abermals gegen die Gesandt