472
Grafschaft Baden,
e. Von Baden durch das Siggenthal nach Zurzach,
Art. 170. 1782. An obiger Straße soll auf den Wunsch Berns in der Gegend der Fähreder Stilli nichts vorgenommen werden, bis dieser Stand einen Augenschein hat einnehmen lassen. 8171. 1783. Der Landvogt macht auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Straße unterhalbgingen aufmerksam, worauf die Jahrrechnung verfugt, es müsse die Verbreiterung so bewerkstelligt wer^daß zwei Fuhren einander ausweichen können, 8 8. j> 172. 178«. Mit Mißbelicben vernimmt die Jaft'rechnung, daß der Magistrat zu Baden trotz an ihn in den Jahren 178A und 178S geschehenen Ä»forderungcn die kleine Straßenstrccke zwischen den Bädern und der Mäusegg noch nicht in Angriff ^nehmen lassen, und beauftragt das Landvogteiamt durch verschärfte Befehle besagten Magistrat nn»^züglich dazu anzuhalten. 1784 8 9. 1785 8 9. 1786 8 8. II 178. 1787. Bis auf weniges ist die Stwnunmehr vollendet. 8 9.
l. Von Zurzach nach Kaiscrstuhl.
Art. 174. 178«. Es findet sich, daß diese Straße der Ausbesserung sehr bedürfe, insbesonderewo deren Unterhaltung dem Gerichtsherrn von Tschudi zu Wasscrstelz obliegt. 8 7. II 175. 17»3wird mit der hoheitlichen Suspension seines Weggeldes bedroht, auf den Fall, daß er im LauftJahres seiner vernachlässigten, mit diesem Wczgeld verknüpften Straßcnvcrbcsscrungspflicht keinleisten würde. 8 4. II 176. 17»Ä. Zu Vollziehung des Vorstehenden kam es nicht, weil der GerichHerr dem Landvogteiamt vorgestellt hatte, daß sein Vater vor ungefähr achtzig Jahren jene Straßeeigene Güter aus Gefälligkeit für das handeltreibende Publicum erbaut und dagegen jenesbezogen habe, daß sie aber jetzt wenig mehr gebraucht werde, und er daher der Unterhaltung^!entledigt zu sein wünsche. 8 5. II 177. 17»S. Auf das Fundament einer stattgehabten Untersuchung ^scheiden sich die Gesandtschaften dahin, daß die Gemeinden Rümikon und Fisibach die Straßewasscrstelzischcn Güter in guten Stand zu stellen haben, dafür zwei Jahre lang von dem tsst" ^Weggclde jährlich vierzig Gulden als Entschädigung beziehen und überdies des Vortheiles genießen ft ^dasjenige, was zu ihrem Gütergewerb und Hausgebrauch dient, für immer wcggcldfrei daraufdürfen, auch mögen die Gemeinden nach Abfluß der zwei Jahre alles Unterhaltes gänzlich entledig! ^den; hingegen bleibe Tschudi, so lange er die Straße nicht vernachläßigt, der Bezug des Wegö^hoheitlich ratificirt. 8 5.
Von Zurzach nach Caddclburg.
Art. 178. 178». Sowohl schriftlich als mündlich stellten Deputirte von Zurzach vor, daßdurch außerordentliche Anschwellung des Rheines die Wuhrungen und die Hauptstraße bei dersehr beschädigt worden seien; worauf gegen die Stände Bern und Glarus der Wunschwird, so bald als möglich dem Vorort ihre Erklärung über das von den Nachgesandten entworfenejcct einer neuen Straßcnlinie zukommen zu lassen. 8 17. II 179. 17»». Aus einer nähern Unterst ^zeigt sich, daß die alte Straßenlinie der projectirten neuen vorzuziehen sei, weßhalb die JahrrechN^Beibehaltung jener einwilligt. 8 15.
v. Straßenfond. ^
Art. 180. 178». Es kömmt die Errichtung eines Straßenfondcs zur Sprache, ausWeg- oder Straßcninspector besoldet und andere über den Straßenbau ergehende Kosten bezahlt ^sollen. Man findet, die Verwaltung dieses Fondes, die unentgeltlich geschehen müsse, sei dem La