Grafschaft Baden.
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^ ' 178«. Bei Vollziehung obigen Auftrages ergab sich, daß bei genauer Abwägung dreier ver-gebenen Fuhren sich gezeigt habe, selbige hätten das zu laden vergönnte Gewicht von fünfzig (sie)gtnern Waarc nicht überstiegen. 8 7. s. Das Mandat von 1769 ist durch den Landvogt unver-g ich wieder zum Drucke zu befördern, und es soll auf jeden Ccutncr Uebcrgewicht (die Fuhrlast darfne den Wagen vierzig Centner betragen) eine Buße von zwei Neuthalern gelegt werden. Dem Land-3 wird weiter aufgetragen, die Straßen ordentlich ausmarkcn und die Marksteine mit den Initial-buchstaben der Gemeinden bezeichnen zu lassen. 8 4. ß 1-49. 1781. Dieser Beamte berichtet, das MandatOrten publicirt worden. Die Jahrrcchnung verfügt nun, es solle wie Heuer alljährlich ein schrift-M Benäht über das Straßcnwescn vorgelegt werden, welche Berichte in ein besonderes Protokoll ein-seien, 8 4. 1-41. 1782. Dem Landvogt wird die Anweisung crtheilt, in Zukunft bei""^ung der Jahrrechnungösitzuugcn aus jeder Gemeinde einen Vorgesetzten nebst dem Wcgkncchtc vor^ bescheiden und mit ihnen den letztjährigcn mit dem neuesten Straßcnrapport zu vergleichen, um^ ohne völlige Sachkcnntniß über diese Materie berichten zu müssen. 8 5. 142. i. 178». Die^geechnung beschließt die Bekanntmachung eines Mandats gegen das Wcgackern der Marksteine undf Dawiderhandelndc mit angemessener Strafe. 8 4. jj s. In Ermangelung einer Romaine oder Wagcn-nickl bisweilen der Uebcrladung verdächtige Fuhren abzuladen, um zu ermitteln, ob dem Mandat^ ^gogen gehandelt worden sei. 8 8. 143. i. 178äl. Man beauftragt den Landvogt, durch ein Mandat"nt machen zu lassen, daß in Zukunft die aus den Acckcrn gesammelten Steine nicht mehr auf dieebnu ^ werfen, sondern längs derselben in Haufen zu legen seien, damit sie nötigenfalls zu Aus-baß ^ Geleise gebraucht werden können. 8 5. ß 2. Die Jahrrcchnung nimmt mit Wohlgefallen wahr,sind Jahres verschiedene Personen, die zu schwere Lasten geführt hatten, gestraft worden
bh.' ^ ^ ^44. 178S. Das Landvogteiamt soll die nöthigcn Befehle ertheilcn, daß das Ucberkiescnbie Einziehen der Geleise, die Setzung der Straßcnmarkcn, die Ocffnung der Gräben,
l4ä ^üumung von groben Steinen u. s. f. von den Gemeinden nicht unterlassen werde. 8 6. ß^ ' 178« u. 1787. Obigen Aufträgen ist nachgekommen worden, so daß die Straßen meistenthcils^"sbande sich befinden. 1786 8 5. 1787 8 6. 146. 1788. Dieselben sind größtenteils wohlbssekl Landvogteiamt anempfohlen, den Wcgkncchtcn durch die Gemcindsvorgcsetztcn zu
f/^' schädlichen „Streuen in den Dörfern" u. f. w. kräftigen Einhalt zu thun. 8 6. 147. 178«.^ Bericht, daß die verschiedenen Hauptstraßen fleißig besorgt werden. 8 7. j> 148. 17««. Dieh^.,/"""g muß zu ihrem Bedauern das Gegenthcil vernehmen, was nach der Ansicht des Landvogtesbcr dadurch verursacht werde, daß man hin und wieder schlechten Kies aus der Nähe nehme und
^^"'"spcctor ot bei Uebcrkicsung der Straßen nicht gegenwärtig sei, auch vielleicht mehr Wcg-shcjf^, forderlich wären. Es werden daher die nöthigcn Aufträge crtheilt. 8 5. 149. 17«1. Lautmündlicher Berichterstattung des Landvogtcs befinden sich auch dieses Jahr verschiedene^sten Eommunicationöstraßcn, weil der Straßcuinspeetor es an nöthigcr Aufsicht hat ermangelndMsses bestem Stande. 8 6. ß 159. i, 17«2. Der Landvogt wird mit der Abfassung eines Ent-
d>ie ^^^sbragt, wie viele Wegknechtc in der Grafschaft nöthig, an welchen Orten solche zu stationircn,bjx g. ^ besolden, und endlich wo diese Besoldungen zu entheben seien, in der Meinung, daß sowohlstnstrl solbst als die Gotteshäuser dazu beitragen sollen. 8 !! ^ ^oil die Straßcnbczirke, deren
^ bung dxr Stadt Baden obliegt, in vcrnachläßigtem Zustande sind, so wird die Stadt aufgefordert,