468 Grafschaft Baden.
fügt. H 4. j! 128. 178». Es wird berichtet, daß die französischen Louisdor neuen Gepräges für vierKr»-ncnthalcr gangbar seien. §5. ß 129. 17»». Dem Landvogt wird aufgetragen, öffentlich vor zu Neuen-bürg neulich geschlagener geringhaltigen Münze, die auf der einen Seite viel Aehnlichkeit mit derncrmünze hat, zu warnen. 8 3- !! 139. 17»1. Es wird angezeigt, daß keine geringhaltige Neuenbürgsmünze zum Vorschein gekommen sei. Man trägt dem Landvogt auf, nur Zürcher- und Bcruermünzc»in der Grafschaft zu dulden. 8 4. ^ 131. 17»2. Derselbe zeigt an, daß neben Zürcher- und Bern^'münzen Solothurncr Fünfbätzncr- und Sechskreuzerstückc, zwar von gutem Gehalt und in geringer Anzahlcursiren. 8 2. » 132. 17»g. Es ergeht ein Auftrag an das Landvogtciamt, durch ein Mandat vor de»seit einiger Zeit sich zeigenden falschen Louisdor, wie vor den ganzen sowohl als halben Kronentha^zu warnen, und zugleich die geringhaltigen neuen brabantischcn Kaiscrthaler nebst ihren Unterabtheilunge»gänzlich außer Ems zu setzen. 8 2. 133. 17»4l. Da die gedachte Ncucnburger Scheidemünze hin »"wieder sich hat einschleichen wollen, wird dem Landvogtciamt anbefohlen, diese wie die Freiburger »Walliscr Scheidemünze nachdrücklich zu verbieten. Hinsichtlich der 39- und 15Sousstücke wird dem La»Vogt die Anweisung ertheilt, von etwa allzu auffallender Vermehrung derselben die Hoheiten zu b»»" .richtigen. 8 3. 134. 17 »S. Die Louisdor gehen in ihrem bisherigen Abusivcurs von vier Neuthal^'von Silbcrsorten zirculircn ganze und halbe französische Ncuthalcr, Zürcher-, Berner- und Solothur»^münzen und eine freilich nicht unbeträchtliche Anzahl von obigen Sousstücken. Gegen allzu gering!)»!'»größere oder kleinere Geldsortcn, die vorkommen sollten, wird dem Landvogt empfohlen, wirksame Nregeln zu treffen. 8 3. 135. 17»». Er berichtet, man sehe selten Gold, sondern die meisten
Zahlungen geschehen in Ncuthalern, unter denen hin und wieder Brabanterthaler vorkommen, die »^wegen ihres niedrigcrn Curscs von selbst wieder verschwunden seien und verschwinden werden. Lluf
zu Zürich und Bern erlassene Verbot der abgeschliffenen französischen halben Thaler sei eine große
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boten sein, jene Sousstücke aber, welche in immer zunehmender Anzahl erscheinen, so lauge P ^
derselben in die Grafschaft eingedrungen, doch meistens „in die Fremde" umgesetzt worden.verfügt, daß alle undeutlich gewordenen halben Kronenthaler vom nächsten 1. October an gänzlich ^
Canton Bern ihren Curs behalten, weiter in Umlauf gelassen werden sollen. 8 2. 136.erscheinen, wiewohl in geringer Anzahl, die von den Ständen Bern und Lucern nach dem franzmFuß geprägten Thalerstücke. Hinsichtlich der Brabanterthaler wird dem Landvogt angesinnt, alles »wenden, daß sie durch Wirkung des Speculationsgeistcs nicht etwa zu dem Curs der Neuthaler sich ^schwingen, sondern in dem ihrem innern Gehalt angemessenen Preis von 2 Gulden 18 Schillinge»bleiben. 8 2.
1«. Straßenwesen.
ä,. Straßen,s. Uebcrhaupt. -x,l
Art. 137. 1778. Dem Landvogt wird empfohlen, mit fleißiger Besichtigung der sämmtlichenfortzufahren und das zweckmäßig angefangene Straßenprotocoll ordentlich fortzusetzen. 8 4- !! !38. ^Auf die Anzeige, das iselinsche Fuhrwerk von Basel sei bisweilen übermäßig beladen, was zumder Straßen vieles beitrage, wird dem Landvogt die strengste Handhabung des Straßenmandatssinnt und ihm aufgetragen, Jselin, sowie diejenigen Grafschaftsangehörigen, welche demselbenladen des Kaufmannsgutes bchülflich gewesen, zu ernster Verantwortung und Strafe zu ziehen- d