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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden. 4^7

^ucn Verordnung über den Fruchtfürkauf dahin gemildert, es sei der Verkauf von Getreide bei HäusernSpeichern Jedermann, doch in bescheidenem Maße gestattet. 8 12. !! 116. 17i>3. Da dermalenFruchtmangel in der Grafschaft vorhanden ist, auch keine Beschwerden über unzulängliche Getreide-^luhr geäußert wurden, verbleibt es bei den letztjährigcn Verfügungen. 8 11.

IS. Miinzwesen.

Art. 117, 1778. Auf den Bericht des LandvogteS, daß keine verbotenen fremden Münzen im abge-ben Jahre sich gezeigt haben, auch daß keine Klagen über höhern Curs der groben Gold- und^^Icn geführt worden seien, läßt man es lediglich bei den Münzverorduungcn und Mandaten vonkird ' bewenden, deren genaue Handhabung dem Landvogtciamt neuerdings aufgetragen

A ' 6 3- ü 11g. 1771». Demselben wird anempfohlen, auf das Eindringen der neuen Mailänderthaler^ Zu geben und dieses dadurch zu verhindern zu suchen, daß ihr Werth im CurS auf 1 GuldenKreuzer gerufen sein solle. Zugleich verlangt der Stand Bern von neuem, man möchte sich für dietlg ^ "ud daö untere Frciamt dem für seine Jmmediatlande festgesetzten Münzshstcm nähern. 8 4. ßlZg Der bestehende Abustvcurs der Louisdor zu 10 Gulden soll nicht überstiegen werden. 8 3. »

d ^«1 Das Münzweseu veranlaßt keine bcsondcrn Verfügungen. 8 3. ß 121. 1782. Die Vcrrufung^ Wiedener kleinerer Sorten, die in den Ständen Zürich und Bern statt hatte, wird auch auf diederk ^ ausgedehnt, so daß in Zukunft nur Zürcher- und Bcrncrmünzen geduldet, alle andern aber1Z2 ^ Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist indeß bis MartinStag zuzuwarten. 8 ützZ Der Landvogt hat in Folge letztjährigcn Auftrages ein Mandat erlassen. 8 3. ß 123. I78Ä.

Dhal"^ gemeldet, daß von den verbotenen französischen Münzen unter dem Wcrthe eines halben neueni'cht^ gcsehen, überhaupt außer den Zürcher- und Bcrnermünzcn andere kleinere Sorten

ennet werden, ausgenommen in dem untern Theile der Grafschaft, wo der Verkehr mit den

^6schcn Gemeinden fremde Münze unentbehrlich mache. 8 4. ß 12-l, 178S. Der befriedigende^ Münzwcscns ruft keine besondern Beschlüsse hervor. 8 4. ü 125. I78li. Durch die imLahres vorgegangeneRevolution im Münzweseu" und die daherige Erhöhung der GoldsortenDa l,^ahrrcchnung bewogen, auch für die Grafschaft und das untere Freiamt Vorsorge zu treffen.

^ andern als französische Goldmünzen curstren, findet man zweckmäßig, den Ver-85lan ' welche die Stände Zürich und Bern für ihre eigenen Cantone deshalb getroffen, auch für die^gen^ ^3^icn Geltung zu geben. Es wird daher im Abschiede gutächtlich den Ständen vorge-Louisdor alten Gepräges, dem nicht mehr als ein oder zwei Gran am Gewicht abgehen^ ^6 Gulden 10 Schillinge Zürcherwährung zu erhöhen, anderseits aber für die Louisdor vomalz ^ ^3? den Curs auf 9 Gulden 30 Schillinge genannter Währung oder 10 Schillinge wenigeri>i jh ^ ^uthaler festzusetzen. Bis auf Verfügung der Stände mögen die Louisdor vom alten Geprägeein s ^ ^sherigcn Wcrthe von 10 Gulden curstren, diejenigen von neuem Gepräge find dagegen durch

,u st»i..nd.- iu.mim.sti.ch.-s-hla° hoheitliche Disposition zu vcrbwten. 8 3 ! 126. ^

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"°ue Thalcr curstren. 8 4. !> 127. I?««. Betreffend das Münzwc,cn