466 Grafschaft Baden.
IM. i. 17»3. Dem Ansuchen der Gemeinde Klingnau um abermalige Verleihung des Hönggcrackcrs a»lzwölf Jahre gegen den jährlichen Canon von zwölf Gulden wird auf Ratification der Stände hin inMeinung entsprochen, daß der Zehnten auf die 1781 festgesetzte Weise weiter verabfolgt werde. K 4o>!!2. Das Gesuch der Vcnncrkammcr in Bern, ihr seiner Zeit den Entwurf der je von vierzig zu vicrz'ßJahren üblichen und auf 1797 wiederum bevorstehenden Bereinigung aller Lehen, Bodcnziuse, Zehu"und anderer Gerechtigkeiten, welche das Haus Königsfelden in den Aemtern Gcbistorf und Birmenst^besitzt, vor der hoheitlichen Genehmigung mitzuthcilen, um Jrrthümcr in dieser Arbeit, wie sich s^in das jüngste Urbar eingeschlichen haben, zu vermeiden, wird ack rvlerenlliim genommen. 8 46' ^III. u 17»Ä. Die Genehmigung wegen des Hönggerackcrs erfolgte. 8 13. Die Stände Zürich ^Glarus haben ihre Gesandten dahin instruirt, dein Begehren der Vennerkammer solle seiner Zcü ^Genüge geschehen. H 14.
11. Getreide.
Art. 112. 178». Die vordcrösterreichische Regierung zu Frciburg beschwerte sich über das landv^
lichc Mandat von 1788 betreffend die Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh, darin eine Früchts?^
erblickend. In Folge dieses Anzuges wurde dasselbe von den Ständen aufgehoben. Aus einer ncw^
Untersuchung ergibt sich nun, daß in diesem Mandat, wie in denen von 1757, 1760, 1762, 4^
und 1782, nur der „Fürkauf" des Getreides, keineswegs aber aller Verkauf außer das Land vcrbo
worden ist. Man hält indeß jetzt die Errichtung einer neuen Polizeiverordnung über Einkauf und ^
kauf von Getreide, Heu und Stroh nicht für zuträglich, weil dadurch der Aufhebung der vorjcilM
(worin vcrmuthlich bloß einige im Eingänge enthaltene Ausdrücke, z. B. das Wort Ausfuhr, den ^
mit Frciburg vcranlaßten) eine größere Publicität gegeben würde und Fremde desto mehr zu nach 1
ligcm Aufkaufe der Früchte gereizt werden könnten. Zugleich wird dem Landvogtciamt die fernere H ^
habung der obbcmcrkten Mandate aufgetragen. H 16. 113. 17»». Das Landvogtciamt zeigt an,
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habe mehrere Kornwucherer wegen Fürkaufcö, zwar mäßig, bestraft, und fügt bei, diese Leute gebraut
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eine List, indem sie, ohne ihr Getreide in die Kaufhäuser zu liefern, dort die bestimmte Abgabe ^Messen bezahlen und sich dafür Quittanzen geben lassen. Dem Landvogt wird aufgetragen, mit
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fung der Fürkäufer fortzufahren und ein neues Fürkaufmandat zu veröffentlichen. Die 6lesandt>^von Bern verlangt, daß in Zukunft weder von Seite des Landvogtes, noch von Seite einesStandes Dispensationen in Rücksicht auf solche Verordnungen crtheilt, sondern alle dickfälligencinmüthig oder wenigstens mit Mehrheit der Ortsstimmcn ausgefertigt werden sollen, welchem Zürich ^Glarus beipflichten, z 14. ll 114. 17»1. Der Commcnthur zu Leuggern sucht für seine kommende^freien Verkauf der Früchte an, indem sie sonst wesentlich geschädigt würde. Bern und Glarus "v
gebeten, ihre Gesinnungen hierüber an Zürich cinzubcrichten. z 13. ß 115. I7»2. Da nur Mich ^Glarus entsprochen hatten und deshalb Mißverständnisse entstanden waren, instruirtc Bern ft"" ^sandtschaft dahin, daß Dispensationen über Aus- und Einfuhr von Fcldfrüchtcn nur cinmüthig vonHoheiten crtheilt werden können, während Zürich und Glaruö vermeinen, es habe bei dem ^von 1790 zu verbleiben, worauf verabredet wird, wcun Bern oder Glarus in einem solchen F^ ^Meinung der zwei andern Stände nicht beistimmen könnte, soll dem nichtzustimmcndcn Ort,das Landvogtciamt der Befehl ergeht und wenn keine Gefahr im Verzug ist, von dem Entschluß ^zwei übrigen durch den Vorort Mitthcilung geschehen. Zugleich wird die Vollziehung der 17941