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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden.

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o. Acceß vor der Zahrrcchnung.

Art. 101. 1787. Weil seit einigen Jahren öfters Parteien, deren Angelegenheiten vor die Jahr-^chnung kamen, erst gegen deren Ende um den Acceß ansuchten, wird verordnet, von nun an die Ankunft^ Gesandtschaften in Baden öffentlich bekannt zu machen, damit alle, welche den Acceß verlangen, sich^lich melden können, in der Meinung, daß diejenigen, die spätestens vierzehn Tage nach der Veröffcnt-Mng sich um den Zutritt beworben haben, desselben verlustig sein sollen. 8 15.

ct. Revisionscrtheilung.

Art. ioz. I7Käl. Die Frage, ob nicht in der Grafschaft Baden und in dem untern Frciamt eineEinrichtung wie in den andern gemeinen Vogtcicn zu treffen sei, daß nämlich in Proceßfällen,w wenn sie vor den Ständen selbst geschwebt haben, unter gewissen Bedingungen ein Weg zur Revisionq.i" fassen werde, wird den Hoheiten zur Bcrathung vorgelegt. 8 15. ß 103. 17 »S. Die InstructionenGesandtschaften Vollmacht, dieses Geschäft nach ihrem Befinden zu entscheiden. Dieselbenrahsten nun von einer solchen Form neuer Rcvisionsertheilungcn und beschließen, es bei der bisherhohe Ordnung verbleiben zu lassen, in der Hoffnung, wenn ein Proceß durch so viele niedere undkord^ gegangen, sei das Recht auch in den vcrwickcltcsten Fällen unzweifelhaft ausfindig gemacht

n ^ könne schwerlich jemals ein Jrrthum unterlaufen, der hinlänglichen Grund zu einer neuen

Buchung gxsixn würde. 8 12.

13. Grundzins- und Zehntensachen.

^ Art. 104 178«. Das Gesuch des Chorherrcnstiftes Zurzach, ihm, als Zchntenherrn in dortigerZehnten von dem ungefähr einundzwanzig Juchartcn großen Hönggerackcr, welcher von denAegen ^ ersten, 1769 zum zweiten Male der Stadt Klingnau auf zwölf Jahre

Hahr jährlichen Zins von zwölf Gulden zum Anbau überlassen worden, zu bewilligen, veranlaßt dietg^^uung zu dem Auftrage an den Landvogt, sein Befinden hierüber an die Stände einzugeben. 8 11- !>Anb Abgeordnete von Klingnau begehren aufs neue, daß der Stadt obiges Grundstück zum

verlassen werde, worin ihr willfahrt und hinsichtlich des Zehntens verfügt wird, daß sie sowohlKartoffelzehnten entrichten und von beiden ein Drittel den Ständen, zwei Drittel demh^^^Ulmcn solle. 8 17. ß 106. Z782. Dieses Grundstück wird mit Marken bezeichnet und der vonlll? Klingnau aufgenommene Grundriß über dasselbe in der Canzlei zu Baden aufbewahrt. 8 12. !!

sesig Aeber den Anstand zwischen dem Landvogtciamte und dem Chorhcrrenstiftc zu Zurzach, eincr-

das Recht zustehe seine Grundzinsgcfälle zu Ober- und Unterendingcn selbst zu bereinigen,^f ^ Bereinigung wie im Jahre 1743, wo die Vertheilung und Verlegung der GrundzinseAchten ^ ^inzinser von dem Stifte übernommen wurde, eingerichtet werden solle, läßt man ein Gut-Abschied fallen. 8 Ist- >! 168. I78S. Dasselbe hat die Genehmigung der Stände erhaltenin Folge dessen dem Stift zugestanden, die fraglichen Gefälle selbst zu bereinigen, in derborg.. solche Bewilligungen stets bei dein Oberamt eingeholt und neue Urbare ihm zur Ratification

sheh^l werden müssen, auch die Angelobung der Träger und Einzinser im Beisein des Landvogtcs ge-best^ ^c. 8 18. ß 109. 1788. Die Bitte des Gerichtsherrn von Orell zu Baldingen um Zehnten-^hre ^ W^de, welche zum Besten der dortigen Armen urbar gemacht werden soll, wird für zehnbilligt, die Sache auf den Wunsch von GlaruS aber ack ratillcantium genommen. 8 18.

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