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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden.

Hofmeisterci obwaltenden Streitigkeit betreffend die Bestrafung von Holzfreveln im Hard, einem von »llnach Königsfelden gerichtszwängigcn Gemeinde Birmenstorf beworbenen Tannenwald. Man läßt durchdie Nachgesandten diesfalls eine Untersuchung veranstalten und nimmt den hinterbrachten Bericht in de»Abschied; zugleich erhält der Landvogt den Auftrag, weitere Nachforschungen anzustellen. 8 17. » 86. 1?^'Da derselbe meldet, er habe hierüber nichts entdecken können, als daß von dem Amte Birmenstorf »die BeHolzung der Burg Badeu 5 Pfund 5 Schillinge bezahlt worden seien, und da man bisanMnicht zeigen konnte, ob das Hard als Hoch- und Frohnwald anzusehen sei, so vereinigen sich diesandten, auf Ratification der Hoheiten, dahin, alle in den Hoch- und Frohnwäldcrn der Gerichtemcnstorf vorfallenden Frevel sollen dem Landvogtciamt zur Bestrafung überlassen werden, die in den de»Gerichtshcrren, Gemeinden oder Particularcn cigcnthümlichcn Wäldern vorfallenden gcringcrn Frevelden Zwingherrcn, unter welche sie gehören, zur Ahndung zustehen; demzufolge habe die Gemeinde S"'mcnstorf in ihrem bisherigen Besitze und die Hofmeisterci Königsfelden bei ihren Rechten so lange Z"verbleiben, bis die Stände zu zeigen im Falle seien, daß das Hard ein Hoch - und Frohnwald sei. §

I>. Mit dem Gottcshausc Wcttingcn.

Art. 81. 1781 1786. Hinsichtlich einer Streitigkeit des Landvogtciamtes mit dem Gottesh»^Wettingen betreffend die Arrestspfande und SteigcrungSbewilligungcn in den Aemtern Mellingen »Dictikon, welcher Zwist schon 1781 und 1782 die Jahrrcchnung beschäftigt hatte, wird 1783, nach^"noch Untcrbcamte aus diesen Aemtern einvernommen worden waren, ein Regulativ erlassen, zufolge de»das Gotteshaus keine Arrcstsbewilligungcn mehr crtheilcn, doch aber ihm die Auflegung der ,, Bote" "Verbote auf Früchte, Wein und Vieh, insofern eS nicht selbst Creditor ist, überlassen sein soll. Inder Pfandsbcwilligungcn bestimmt das Regulativ, daß die drei nieder» Bote, die Zcugsame, dieExecutions- und Warnungsschcine durch die Gotteshausbcamtcn angelegt werden sollen, und was cndie Steigcrungsbewilligungen anbelangt, soll das Gotteshaus, wenn es nur um einen Verkauf anmcindsgenosscn zu thun ist, hiezu die Bewilligung crtheilcn und solches in der Kirche publicircndürfen, auch bei derartigen Käufen das Zugrecht möglich sein. Kann der Verkauf an Gemeindsgc»"statt finden, so wird dem Gotteshaus die Präcognition, ob ein Verkauf an Fremde nothwcndig sei ^nicht, in der Meinung überlassen, daß ohne dringende Gründe keiner zu verkaufen gehindert unddenen allfälliger Abschlag ertheilt würde, der Reeurs an den Landvogt bewilligt werden solle. 1?^i §1782 8 11. 1783 K 16.

o. Mit dem Amte Lcuggcrn. ^

Art. 82. 1786. Da in Erfahrung gebracht wurde, daß im Amte Leuggern die gcrichtsheN'iiRechte allzuweit ausgedehnt werden, beauftragt die Jahrrcchnung den Landvogt, diesem Mißbrauchzu thun, es wäre denn, daß der Gerichtshcrr Excmtionstitel vorlegen könnte. 8 16. jj 83. 17^4. ^Landvogt berichtet, er habe den Befehl vollzogen, und es seien von Seite des dortigen Gerichtskeine Gcgcnäußcrungcn geschehen. 8 16.

,1. Mit dcm Hochstiftc Konstanz,t. Wegen Wirthschaftsbewilligungen zu Riethcim. . hx

Art. 84. 1783. Das Landvogtciamt macht den Anzug, die fürstliche Regierung in Mecrsburg ^bei Anlaß eines von ihm im Jahre 1781 zu Nietheim ertheilten Wirthschaftöprivilegiums dieTavernenbewilligungcn zu geben zu Händen ihres dortigen Niedern Gerichtsstabcs angesprochen >