Grafschaft Baden. 4g 1
P87 y 2, >788 z 8 .789 ! 7 .79» >. 2. .79. z z. .792 z 7, .7gz I, 7 >797 7 8. >795 - 8, 7. .797 , 7,
Ii. Straßcnbettcl und Armcnverpflcg.ung.
^ Art. 76. i?«»<>. Der vom Landvogte verfaßte Entwurf einer neuen Verordnung zu EinschränkungStraßenbcttcls und besserer Besorgung würdiger Hauöarmen wird nicht nur ratificirt, sondern^ Zufolge der Instructionen demselben bestens verdankt. Er enthält unter auderm folgendes: Das^ eln und Nachlaufen von Jungen und Alten auf Gassen und Straßen ist verboten; fremde Schirm-l Zundclkrämer und Andere, die bloß zum Scheine eine Hanthicrung führen, dürfen die Graf-l nicht betreten; nur solche geistliche und weltliche Stcucrsammlcr, die mit Empfehlungen von den^ ^^udcn selbst, der Nuntiatur zu Lucern, oder dem Ordinariat zu Konstanz versehen sind, haben^ Berechtigung, Steuern einzusammeln; jede Gemeinde hat sich über die Verhältnisse ihrer Armen^ " Zu erkundigen und ihnen entweder aus dem GcmcindcFut oder durch Aufnahme monatlicher SteuernFrüchten beizustehen; denjenigen Gemeinden (laut Bericht des LandvogtcS nur sechs bisv. die ,Mst im Stande sind, aus sich allein der Armuth abzuhelfen, ist gestattet, sich bei dem^ ogteiamtc anzumelden, das sie mit Empfehlungen au Gotteshäuser, Stifte, Vermöglichcrc Gemciu-f., zu zwar ganz freiwilligen Steuern versehen wird. 8 16.
e. Forstmandat.
Iileü ' Das 1752 erlassene, für die jetzigen Bedürfnisse in verschiedener Beziehung nicht
. ganz genügende Forstmandat der Grafschaft veranlaßt den Landvogt, einen ausführlichen Entwurf>verd ^ dasselbe rcvidirt und mit etlichen Zusätzen zur Anleitung für die Forstbcamtcn vermehrtku könnte. Dieses Project wird den Hoheiten zur Genehmigung empfohlen. § 14.
<l. Müller- und Bäckcrordnung.
. 78. Weil es in der Grafschaft bisanhin an einer Aufsicht über die Müller und Bäcker
M . gefehlt hat, verfaßte der Landvogt unter Zurathezichung der GrafschaftSbcamtcn und mit ihrer. >gen Bcistimmung eine Pflichtordnung für beide Handwerke. Die Gesandtschaften empfehlen den^ zur Sanktion, beifügend, die Genehmigung baldigst aussprechen zu wollen. Es werden
B. alle Müller angehalten, ordentliche Kcnnclwagcn und gefochtcne Gewichte anzuschaffen, dieMühl ^ einer Untersuchung unterliegen sollen; man hat ferner um Martinstag in der Spital-
Mitt s ^ Baden mit Kernen sowohl als Roggen, und zwar mit der in der Grafschaft gewachsenen besten,^ Mäßige und geringsten Sorte eine Probe vorzunehmen, um zu erfahren, was jede Gattung sowohlRestex^ ^ cinzügigcm Mehl, als auch an „Rauchmehl oder Krüsch" auswerfe; jede Gemeinde hat^ ^^hrobung der Trockenheit des Mchleö auf eigene Kosten eine Stahlstangc anzuschaffen; dieHzlh mit weißem Brot von zwcizügigcm Kerncnmehl und mit schwarzem von halb Kernen- und
4 °ggenmehl versehen sein, und keine andere als einfache zu 2 Pfund 1 Vierling und doppelte zuz Vierling (das Pfund zu 36 Loth) verkaufen. 8 17.
II Judicatur.
Judicatur- und Compctenzzwistc.n. - s. Mit der Hofmeistern Königsfelden.
79. 177«». Das Landvogteiamt macht einen Anzug wegen einer zwischen ihm und der besagten