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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden.

seien die von dem Landvogtciamtc gegen einige in Betreibung des Weinausschenkcns fchlbar gewordeneaucrn verfügten Exccutioncn durch eingelegte Protestatio«! bis jetzt hintertrieben worden, und es wünscht^gleich, daß der ihm von Seite der Stände zugekommene Befehl, für einmal mit den Exemtionen inne-zuhalten, aufgehoben werden möchte. Die Gesandtschaften tragen cinmüthig den Hoheiten an, das Land-"gtcianit beförderlich zu begwältigcn, die 1781 von der Jahrrechnung getroffene Verfügung zu vollstrecken"ud auch in Zukunft zu handhaben, welche dahin ging, das Recht Ehchaftcn zu crthcilcn sei Hoheits-He, wenn nicht durch Verträge oder besondere Titel von dem nieder» Richter erwiesen werden könne,ß selbiges ihm gebühre, auch stehe die Judikatur über Vergehen gegen Ehehaften nur demjenigen zu,^ dieselben zu crthcilcn berechtigt sei. H 2V. ss 85. 17««». Ein nach Beendigung der letzten Jahrrcchnunggelangtes VorstcllungSschreibcn von Mccröburg veranlaßt eine abermalige Bcrathung wegen obigen^gcschäftes. Die Gesandtschaften finden jedoch für gut, den Hoheiten zu empfehlen, den 1781 gefaßtenffchluß zn ratificiren. 8 13. I! 86. I7«7. Auf neue Vorstellungen von Mccrsburg tritt die JahrrcchnungH mehr ein, weil in Folge lctztjährigen Antrages der dortigen Regierung von den Ständen ein aber-zu ^ Uschlag erthcilt worden war. H 12°- ss 87. 17««. Umzu jedem billigen Modcramcn" Handork beschließt die Jahrrcchnung cinmüthig in Folge eines von dem fürstlich-constanzischcn Abgc-"cn eingereichten Promcmoria, allen Bürgern zu Ricthcim das SluSschcnkcn des Weines von ihremGewächs in der Meinung zu bewilligen, daß diese Erlaubnis; sie zu keiner andern Wirtschaft^igcn oder zu sonstigen Mißbräuchcn anreizen solle. H 9

2. Wegen Zehnten- und Grundzinssachcn.

«. Ueberhaupt.

Fla ^ Zwischen dem Landvogtciamtc und der Regierung zu Mccrsburg entspinnt sich die

wem die Judikatur über Zehnten und Grundzinse in den fürstlich-constanzischcn Niedern GerichtenGrafschaft Baden zustehe. Aus einer sorgfältigen Untersuchung geht hervor, daß zwar durch die thur-bie ^nchtöhcrrcnvcrträge und alle Civilsachcn dem Hochstift Konstanz zustehen, wenn

^ ihm mit Eigenschaft verwandt oder zugehörcud sind, oder als Hintersassen in dessen Niedernbers^^ daß aber die Landcöübung in der Grafschaft Baden von derjenigen im Thurgau ganz

H'edcn sei. In jener nämlich gehen die Bereinigung und Errichtung von Grundzins- und Zehntcn-aug ^ ^ ^ie Beilegung von Streitigkeiten über diese Grundgcfällc bloß von der hoheitlichen Jndieatur^ich 'dr unterworfen sein, wofür das Landvogtciamt manche Beispiele aufweisen könnte. Es

tlich beschlossen, den Ständen anzutragen, dasselbe bei seiner bisher ausschließend besessenen Judi-hvl/ ^ belassen, y 14. >s 89. I7««i. Die Stände crthcilcn die Ratification, y 11. ss 99. I7«7. Wieder-^^ßiellungen von Seite des Hochstiftes werden den Hoheiten mitgctheilt, damit aber der Antragdw Beschlüsse von 1785 und 1786 aufrecht zu halten. § 12 ^ ss 91. 17««. Da von fürstlich-' ^>hn neuen Rcchtsgründc zum Vorschein gebracht werden konnten, trägt die Jahr-

den Ständen an, die frühcrn Beschlüsse zu bestätigen und hicvon dem Fürstbischof Kcnntniß zuNiiht ^ ^ Dieser Artikel fällt aus dem Abschiede, weil das Hochstift seine Beschwerden

Wehr erneuerte. 8 19.

a st Zu Ricthcim.

sijfft 17KI. Das Streitgeschäft einiger Grundzinspflichtigen zu Ricthcim mit dem Chorherrcn-

^Zach veranlaßt zu dem Beschlüsse, besagtem Stift zu intimiren, über Grund- und Bodcnzinsc