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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Baden,

und Beschwerden erwachsen, und wünscht, daß solchen Einkäufen Hindernisse in den Weg gelegt werde"möchten. Man habe bisher nichts dagegen thun können, da kraft der Laudesgesetzc den Grafschaftslcute»,die ihre Güter verkaufen wollen, nach dreimaliger Feilbietung derselben in ihren Gemeinden, von de>"Landvogtciamte, wofern sie solches verlangen, ein öffentlicher Ganttag bewilligt werden müsse, an welcheFremde wie Einheimische kaufen können, ohne daß hernach irgend ein Zugrecht gegen den Meistbietendestatt habe. Dem Landvogt wird aufgetragen, ein diesfälligeö Project zu entwerfen und den Stände"zuzustellen. 8 13. ß 71. >793. In dem von ihm den Hoheiten eingesandten ausführlichen MemK>"wird unter andcrm vorgeschlagen, daß jeder Fremde vor dem Antritte eines Kaufes durch obrigkeiu^ausgestellte Attestate bcscheincn müsse, er besitze ein liquides Vermögen von wenigstens 400 Gnldk"hiesiger Währung, auch daß solche Käufer einen Hcimatschein mitzubringen haben, die Zusicherung c"haltend, er und die Seinigen werden so lange in ihrer bisherigen Heimat als Bürger oder Angchö"^anerkannt bleiben, bis er das Landrecht in der Grafschaft sich erworben. Die Gesandten entwerfen, "dieses Memorial gestützt, eine Verordnung und lassen sie zur Ratification in den Abschied fallen. 8 ^ ^72. 17i»Ä. Die Verordnung wird gutgeheißen und das Landvogtciamt beauftragt, dieselbe durchDruck in allen Gemeinden bekannt zu machen und von nun an zu handhaben. 8 11.

i». Einheirathunflen.

Art. 73. 1.781». Der Stand Bern berichtete an Zürich und Glarus, die hierauf bezüglichenung von 1763 stimme mit den in den Abschieden von 1763 und 1764 enthaltenen Beschlüssen nicht vübcrcin, indem dieselbe erfordere, daß eine außer der Grafschaft geborene Weibsperson, wenn sie sich ^verehelichen wolle, hundert Gulden besitzen, auch der Kirche, wohin sie pfarrgcnössig wird, fünf lN»bezahlen müsse, und daß Dawidcrhandclnde ihr Gemeinderecht verwirken würden und von dem ^Vogte aus der Grafschaft weggeschickt werden sollen, während taut den Abschieden die fünf ^

den hundert Gulden inbegriffen und Eheleute, welche die Bcdingnissc nicht erfüllt haben, vonGemcindcnutzen, vomMindern und Mehren" ausgeschlossen sein sollen, bis jenes geschehen sei- ^lll Stände finden, es sei am angemessensten, sich an die Abschiede zu halten, und es wird deshalbLandvogt beauftragt, die beiden Punkte nach dem Tenor derselben abzuändern und dies öffentlich bczu machen. 8 22.

1«. Polizeiliches.

Harschicrrechnung.

Art. 74. i. 1778. Der Landschrciber legt die Harschicrrechnung zur Ratification vor. BeiAnlaß werden demselben die von ihm getroffenen und für die Zukunft zur Richtschnur bestimmte» ^stalten wegen Verwahrung derPässe" in Kriegs- und ContagionSzeitcn, besonders an den durch ^um die Grafschaft laufenden Flüssen, verdankt. 8 2. 2. Die auf der diesjährigen Jahrrechnnnö^Fraucnfeld geschehenen Acußcrungen hinsichtlich der Paßcrthcilungen vermögen die Gesandtschaften, ^ ^scits der Grafschaftscanzlci zu empfehlen, mit Austheilung von solchen sparsam umzugehen, an ^den Landvogt zu beauftragen, den Fährmännern auf das ernsteste anzubefehlen, kein fremdes ^überzufahren, sondern dergleichen Leute in das Reich zurückzuweisen. 8 2. ß 75. 177S179?findet die Ablegung der Harschierrechnuug statt. Das Rechnungsjahr ging vom 1. August bisdahin. 1779 8 3. 1780 8 2. 1781 8 2. 1782 8 3. 1783 8 2. 1784 8 2. 1785 8 2-