Oberes Frciamt. 45z
nichts gelangte, eine fernere Bcrathschlagung. § 70. ß 146. 17««. Da die Markcnlinie zwischen^ obern und untern Frciamt durch das Dorf Boswcil geht und schon seit mehreren Jahren unter deneiiicindsgenossen verschiedene Zwistigkcitcn obwalten, so trägt die Jahrrcchnung, die Notwendigkeit ein-lud, diesen Mißverständnissen für die Zukunft vorzubiegcn, den Landvögtcu des obern und unternk'anits auf, beide Theilc zu vernehmen, auf gütliche Auskunftsmittel bedacht zu sein und zu Erzicluug^ ^Übereinkunft ein Projcct abzufassen. Sämmtliche Stände werden ersucht, dem Vorort Zürich zuAchten, ob sie diesen Antrag genehmigen. 59. » 147. 17«1>. Weil eine Ausgleichung hinsichtlich der^ ^tigkcitcu zwischen den Gcmciudögcnosscn zu BoSwcil noch nicht möglich war, wird den genanntenv Vögten aufgetragen, im Fall dieselben sich nicht gütlich beilegen ließen, ein Projcct zu entwerfen, wie>e Zwistigkcitcn durch einen Rechtsspruch gehoben werden könnten. K 54. ß 148. 17110. Die Gesandtenabcr^ bcgwältigt gewesen, über obige Angelegenheit rechtlich abzusprechen, die Mehrzahl
^ ' voraussehend, daß durch diese muthwilligcu Umtriebe die Gemcindsangchörigcn an ihrem eigenen^ erben arbeiten, wünscht, eS lediglich beim Alten bleiben zu lassen und den Abschied in Zukunft mit^ Materie nicht mehr zu belästigen, stellt aber bcincbcnö jedem Thcil frei, Spccialklagcn vor den^Petenten Richter zu bringen. 8 58. 149. 17111. Da nichts eingckommcn ist, unterbleibt nach demmehrerer Stände eine fernere Bcrathung, in der zuversichtlichen Voraussetzung, daß in Zukunft^ Artikel gänzlich aus dem Abschiede werde entlassen werden können. H 65.
1«. Personelles.
^ ^rt. 15<) i784l. Auf die Beschwerde der Gebrüder Strcbcl zu Butwcil wegen Vcrthcilung des von^^rcbel hinterlasscucn Vermögens wird, da die besagten ohne einen „Vorstand" sich auszukitten,bei s^"^tcld verreisten, nicht eingetreten, das Stift Muri aber, welches den Fricdschatz abforderte,>hn Achten bestens geschützt. Zugleich wird der Landvogt bcgwältigt, wenn die Sache wieder vor^ ^bracht werden sollte, dieselbe gütlich zu beseitigen oder rechtlich darüber abzusprechen. H 61. j>Betreffend das Vermögen des Caspar Theilcr, von Sulz, welches einem einzigen Erben^fü ' ^ ^ achtunddrcifiig Jahren unbekannt abwesend ist, hält die Gesandtschaft von LucernH ' ^ müsse der Besagte von dem Landvogt vorerst als todt erkennt werden und nur dann stehe der^fäli'^ H^degg zu, die erforderlichen Publicationen oder Erbaufforderungcn zu erlassen, auch über^Me w Streitigkeiten in erster Instanz abzusprechen; sollten aber mach erfolgter Publikation
vorfinden, wäre das Gut dem Fiöcuö einzuhändigen. Dies wird all rutoreullum genom-^cen, > ^ Der Landvogt zeigt an, daß er den Fraglichen als todt erklärt habe und die
^«ifall ^ Gesandtschaft eröffnet, es seien von Seite der Herrschaft Hcidcgg die nöthigen Aufforderungen^k»l ^tolgt und es werde, wenn keine Erben sich zeigen und keine Streitigkeiten entstehen, das Gutlscus eingehändigt werden. K 75.
^ Frtilajsunggnrlmnde für das atme Freiamt.
? u„t> ^ ^ provisorischen Regierungen der eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwaldcns . Kcrnwald, Zug und Glarns »rknndcn hiermit i 5tachdcm Uns bekannt geworden, daß das obere^ ""V »»abhängig zu sein und mit der L. Eidgenossenschaft näher verbunden zu werden wünsche, auch^iprech^L. Stände diesem Wunsch entsprochen haben, so setzen auch Wir in keinen Vcrschub, Uns gleichfallsvahin zu erklären, daß das obere Frciamt von der bisherigen Untcrthancnpflicht gegen Uns auf das