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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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452 Oberes Freiamt.

Jahren mit ihrem Organisten und Schulmeister in Zerwürfnis; sich befindet, beklagt sich über ein widcksie ausgefälltes Urtheil des Landvogtes Stettlcr, beifügend, daß allein die katholischen Stände befugt sei^'hierin zu handeln; worauf man beschließt, dem Canzleiverwalter Roos anzusiuncn, daö Urtheil mit BeMauf die Schule nicht zu vollziehen, sondern die bemerkte Kompetenz der katholischen Orte vorzuschlagenDas Nämliche geschieht hinsichtlich des landvögtlichcn Spruches betreffend daö Spielen der Orgel. 8 ^

e. Beinweil.

Art. 142. 1783. Bern eröffnet, es sei im Laufe des vorigen Jahres bei Ausgrabung der Uebcrresteeines längst verstorbenen, zur Beatification bestimmten Priesters die Gemeinde Beinwell cigcnniäWbesteuert und ihr ein Eid der Verschwiegenheit auferlegt worden. AuS Erkundigungen beim Landvogt hasich indeß ergeben, daß die gesammelte Steuer ein freiwilliges, bei den religiösen Gebräuchen der Katheli eagewöhnliches, zu Bestreitung der ergangenen Kosten nothwcndiges Opfer gewesen sei, auch daß dernur all Iiune actum und zu Bestätigung des zu Händen des Pabstes dabei aufgenommenen VerbalproEIlverlangt wurde. Bern wünscht nun zu wissen, ob gegen dergleichen Auftritte irgend eine Verfügung Ihaben sollte. Zürich, ohne Instruction, findet diesen Vorfall als eine an sich gleichgültige und zu ^römischen Gottesdienst gehörige Sache keiner weiter» Aufmerksamkeit Werth. Der Landvogt hatte ü ^dies cinbcrichtct, daß die Gebeine jenes Priesters, Namens Burkhard, bei achthundert Jahren inGruft der Kirche gelegen hatten und nun in ein marmornes Mausoleum zunächst vor dem Altar gcluaworden seien. Es wollte diesem Beamten indeß scheinen, das fürstliche Gotteshaus Muri, als Zwing'zu Beinwell, wäre reich genug gewesen, diese Kosten auözuhaltcn, ohne die armen Landleute des rund eines Theilcs des untern Frciamts mit den Auslagen für die bei der Feierlichkeit statt gehabte A"zeit zu beladen. Der Eid sei vcrmuthlich nur darum verlangt worden, weil man die ächten Gebeinegefunden, denn acht Tage vorher habe der Dccan zu Beinwell verkündigt, wenn man sie entdecke, lalle Glocken angezogen werden und auch die Katzenköpfc sich munter hören lassen. Obwohl «>auzwei Stunden in der verschlossenen Kirche gewesen, haben weder Geschütz noch Glocken ertönt, so daßLeute in der Vermuthung stehen, die Ausgrabung sei fruchtlos gewesen. H 22.

<1. Bosweil. '

Art. 143. 1783. Wegen des dasigcn Straßenbaues ergibt sich, da dieses Geschäft eineberühre, welche in das obere und untere Freiamt gehört, könne über dasselbe von der Jahr^weder eingetreten noch abgesprochen werden. Man nimmt a<t releremlum, soll daö letztjährigrErkcnntniß einstweilen suspcndirt, den beidseitigen Hoheiten aber anhcimgcstcllt sein, sich deswegen ^einander des nähern zu bcrathcn. 8 69. ß 144. 1781». Zürich hält dafür, eine Sönderung derBosweil würde um so unthunlichcr sein, als der dafige Straßenbau, der zu den obwaltendenkeitcn Anlaß gegeben, bereits vollendet sei. Lucern glaubt zu Herstellung eines guten Einverständniswäre eine solche Abtheilung nicht unschicklich und behält sich zugleich die den regierenden OrtenRechte auf daö feierlichste vor, mit dem Beisätze, daß von dem Landvogt des untern Freia^^sEingriffe in dieselben geschehen sollen. Weil die übrigen Gesandten theils ohne Instruction sind? ^es bei dem lctztjährigcn Erkenntlich bewenden lassen wollen, theils darauf dringen, es möchte dieser 'gütlich oder rechtlich beseitigt werden, so wird beschlossen, die Straßcnarbciten ob und unter der ^ ^linic sollen gemeinsam ausgeführt und die dicsfälligen Kosten inögesammt bestritten werden. 8145. 1787. Wegen des Straßenbaues in Bosweil unterbleibt, weil dermalen an die Jahrrcchnung