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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Oberes Freiamt.

zäunen und nur auf einer Seite mit einer dürren Hecke zu versehen wäre. Diese Dreiviertcljuchart^sollten jeder armen Haushaltung lebenslang unentgeltlich zugctheilt sein, jedoch weder verkauft noch ^setzt, noch ail Geldstagen darauf collocirt werden dürfen, auch sollten sie wieder der Gemeinde zufa^jDie Mehrzahl der Gesandtschaften nimmt diesen Vorschlag ack latilieuntlum, einige alt rokeienckuw ^dem Wunsche, daß die Stände ihre Einwilligung zu Vollziehung des Gutachtens auf eine Probezeitzehn Jahren an Zürich einsenden möchten. 8 74. ß 118. 1787. Ein Verglich, den die Bauern n»Tauner wegen Vertheilung der Allmenden in der Gemeinde Hämikon mit einander abgeschlossen, v»vorgelegt und derselbe auf eine Probezeit von zehn Jahren von der Jahrrcchnung ratificirt. 8 71.

12. Salzsachen.

Art. 119. 178S. Die Untervögte der drei Aemtcr Mcienberg, Hitzkirch und Muri beschweren ^daß der Landvogt Legler verlange, das Salz müsse während seiner zwei Regierungsjahrc bei ihm allc^bezogen werden. Die Gesandtschaften sprechen gegen den glamerischen Gesandten die Hoffnung aus,sein Staud die Landschaft in ihrem bisherigen Besitze ungestört belassen werde, widrigenfalls sie sich ^behalten, das Besalzungsrecht auch auszuüben. 8 68. ß 126. 1788. Der genannte Gesandteholt, seine Obern hoffen, daß man sie während der zwei dermaligcn Regierungsjahrc in ihrem Recynicht hindern werde, worauf die übrigen Gesandtschaften sich im lctztjährigen Sinne äußern. 8 72.

IS. Münzwesen.

Art. 121. 1778. Der Landvogt zeigt an, das 1766 erlassene Münzmandat werde gehörig vollZ^'auch zeigen sich in der Vogtci keine andern Münzen als die der regierenden Orte. 8 76. 122. 1778.selben wird aufgetragen, den besonders im Thurgau vorkommenden mailändischcn Thalcrn keinen MCurs als zu 1 Gulden 57 Kreuzer zu gestatten, 8 69. ß 123. 1788. Zürich bemerkt, seine ^ .wollen zugeben, daß die Capitalien theils nach der Stipulation, thcils nach dem Mandate vonbezahlt werden, während Bern erklärt, es haben die frciämtischcn Angehörigen, welche in seinehandeln, sich den dortigen Münzverordnungcn und zwar sowohl der Gcldsortcn als deren .

halber zu unterwerfen. 8 76. » 124. 1781. Letzterer Stand verharrt bei seiner Erklärung, weil jedie übrigen Gesandtschaften deshalb nicht mehr instruirt sind, läßt man diese Materie aus dem AbBfallen. 8 54. 125. 1782. Da mehrere von Zürich, Bern und Luccrn verrufene Münzsortcnwird mit Ausnahme von Zug, das die Sache uck rslereoäum nimmt, cinmüthig beschlossen,gänzlich zu verbieten, auch ersucht man die zugcrische Gesandtschaft, die Einwilligung ihres Ortes ba ^an Zürich cinzuberichten. 8 64. ß 126. 178S I78S. Dem Landvogt wird aufgetragen, dasvon 1766 zu handhaben und dem Eindringen schlechter fremder Münzen kräftigst vorzuliegen. 1783 § ^1784 8 54. 1785 8 59. ß 127. 1781». Der Landvogt soll eine Publication erlassen, zufolgeneuen französischen Louisdor von Niemandem angenommen werden müssen, bis eine weitere hohe ^sition darüber eingckommen sein wird. 8 63. 128. 1787. Die letztjährige VerordnungLouisdor wird neuerdings bestätigt. 8 65. ß 129. 1788. Weil einerseits das Münzwescn zu keinenAnlaß gibt und das Mandat von 1766 genau beobachtet wird, anderseits nur wenige neueLouisdor cursiren, sieht man sich zu keiner Verfügung veranlaßt. 8 55. jj 136. 1788-1782'^ ^Landvogt wird anempfohlen, dem Eindringen schlechter Münzen vorzuliegen. 1789 8 51. 17^ '