Oberes Freiamt. 449
^stätigt den lctztjährigen Vorschlag mit dem Beifügen, daß nach dem eigenen Antrag des Amtes Mcien-^3 von nun an der Canzlei für alle Kaufbriefe, und wäre der Kaufbctrag auch noch so gering,^ Gulden 13 Schillinge 4 Heller als Schrcibtaxc bezahlt werden sollen. Dieser Artikel fällt nunmehr aus^Abschiede. 8 55.
11t Holzausfuhr.
Art. 110. H75Z/1. Wegen des eintretenden Holzmangelö sucht einerseits der Landvogt Namens seinerhörigen um ein Verbot fernerer Holzausfuhr nach, anderseits bittet Bern, es möchte seinen Untcr-^benen zu Hallwcil, welche Mangel an Holz haben, erlaubt werden, das erforderliche Holz im obcrneiaiut gegen authentische Attcstationcn und mit nöthiger Präcantion sich anschaffen zu dürfen. Man^vimt beides ad Ivfeivnlliim. 8 63. I! III. 1783. Ungeachtet dem Landvogt ernstlich aufgetragen wird,Holzausfuhr so viel als möglich zu verhindern, bekommen die Untergebenen der Herrschaft Hallwcil^Noch unter den lctztjährigen Bedingungen die nachgesuchte Erlaubniß. 8 67. ß 112. 1781». Das Holz-^fuhrverbot wird unter der bemerkten Restriktion erneuert. 8 69. » 113. 1787. Dieses Verbot wirdkeiu^^ hostätigt, doch soll es auf den Verkehr des obcrn mit dem untern Freiamt und umgekehrtou Bezug haben, ebenso wenig auf die Angehörigen der Herrschaft Hallweil und diejenigen dersichast Mcrischwandcn, für welch' letztere Lucern sich verwendet. Die glarncrische Gesandtschaft nimmt115 ^ oelervnNuw. 8 68. ß 114. 1788. Glarus genehmigt nun ebenfalls die Begünstigung. 8' 57. Ii, ' Auf das Fürwort Zürichs tragen die Gesandtschaften kein Bedenken, der voriges Jahr zum
^ FcuerSbrunst heimgesuchten Gemeinde Ottenbach zu bewilligen, zu Wicdcrcrbauung
so ^ ^ erforderliche Holz im obcrn Frciamt anzukaufen; dennoch soll das Holzausfuhrvcrbotosiehen und die fragliche Bewilligung unter keinem Verwände umgangen werden. 8 62.
11. Allmendenvertheilung.
^>Ntv Landvogt berichtet, daß die Einwohner gegen eine solche nicht nur keine
^ ondungeu machen, sondern gern dazu Hand bieten, indem durch die bisherige Bcnutzungswcise derblenden dieselben gänzlich verderbt würden. Weil man jedoch dafür hält, daß das Projcct einer^ ^ Zu unterwerfen sei, wird dem neuen Landvogt aufgetragen, es versuchsweise in der GemeindeZu ^oin in Ausführung zu bringen und über den Erfolg auf der nächsten Jahrrcchnung Berichtnamentlich ob nicht ein gewisses Stück Land für Nothfällc hin unvcrthcilt bleiben solle,
^ Canon auf jeden Allmcndcthcil verlegt, auch um welche Summe der Deeimator, dem^oiuen^ Alchen Einschlag der größte Nutzen erwachse, belangt werden könnte. 8 70. ß 117. 1781t.'vora r ^ Baucrsame zu Hämikon legen zwei Abgeordnete wider die dasigen Tauncr Beschwerden ein,^>rd Nachgesandten von Bern und Zug und dem Ehrcngcsandtcn von Untcrwaldcn aufgetragenhierüber commissionalitcr zu berathcn. Diese finden nicht thunlich zu bestimmen, wie vielesejy oitcn in der Gemeinde Hämikon bestehen sollen, sondern glauben, es dürfte weit schicklicherHolz ^ ^ dasigen Einwohner bei Ausübung ihrer Rcchtsamcn verbleiben und jede Haushaltung inWeid gleiche Rechte zu genießen hätte. Betreffend die Gemcindcgütcr aber schlägt die Com-Huh sollte jedem Armen, welcher einen eigenen Haushalt führt, aber nur eine oder gar keine
^horwintcrn vermag, zur Jndemuisation drei Viertel Juchart Land an einem gelegenen Ortkv werden, welches Grundstück zu Ersparung des Holzes auf drei Seiten mit Grünhcckcn einzu-
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