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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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448 Oberes Freiamt.

zu Vermeidung eines weitläufigen pro et contra in Abstand der Parteien vernommen werden. We»jedoch die Gesandtschaft von Uri instruirt ist, daß der Landvogt seine Meinung im Beisein der Partei^eröffnen und diese nachher abtreten sollen, so nimmt sie den erwähnten Vorschlag all rekercnllum. 8 52. Ü4(13. 1.783. Bei den jetzt ganz verschieden lautenden Instructionen wird einmüthig all rat(lieanllu»>genommen, daß es lediglich beim Alten bleiben, also ferner nicht instruirt werden möchte. 8 57- ^1(14. 1781». Da sämmtliche Hoheiten obigen Vorschlag genehmigten, wird in künftigen Abschieden hiev^keine Erwähnung mehr geschehen. 8 62.

o. Verordnung wegen der friedschätzigen Güter.

Art. 1(15. 1783. Es wird von den Abgeordneten des Stiftes Muri dargethan, wie dieerrichtete und 1562 hoheitlich bestätigte Öffnung im Art. 6 die Rechtsamcn des Stiftes wegen derschätzigcn Güter deutlich enthalte und zugleich von dieser Deputation bemerkt, die Zahl der fricdschätz^Häuser, Scheunen und Speicher belaufe sich auf 144 und diejenige der friedschätzigen Grundstü^'sowohl Gärten, Pünten, Matten, als Ackerland, Weiden und Holz auf 1728 Juchartcn 1^/,g Wierling'Bei der Bcrathung finden die Gesandten, daß das Stift diesfalls in seinen Rechten stehe, erachten nfür nothwendig, die Frage all rolcrcnllum zu nehmen, ob das Gotteshaus, bei welchem der Konsens»Aufnahme von Geldern auf dergleichen friedschätzigc Güter eingeholt werden muß, in Fällen, wo esden Auskauf mehrerer Geschwister zu thuu ist, die Einwilligung gänzlich abschlagen, oder einen st 'sechs-, auch mehrjährigen Termin, innerhalb dessen die aufgenommene Summe wieder zurückbezahlt wersolle, ansetzen könne. 8 65. 1(16. 1781». Zürich eröffnet, seine Obern, welche einerseits nicht stlff ^wollen, daß das Stift wegen Nachläßigkcit der Bauern an seinen Rechten beuachthciligt, anderseits awünschen, daß gegen die Angehörigen etwa nicht zu strenge Verfahren werde, halten dafür, man Neine Verordnung erlassen, kraft deren ein Bauer, der keine eigenthümlichen, sondern nur fricdstM.Güter besitze, das Recht haben soll, so viel Geld auf selbige zu entlehnen, als die Hälfte ihresbetrage; wenn aber ein Bauer friedschätzigc wie eigene Güter besäße, möge ihm gestattet sein, iwletztere zu unbeträchtlich sind, um für sich allein als Unterpfand für die aufzunehmende Suin>«edienen, oder wenn dieselben schon zu zwei Dritteln verschuldet wären, den Nest auf die fricdscW'»Güter und zwar bis auf die Hälfte des Werthcs zu entlehnen. Dieser Antrag wird von denGesandten all rcserenllum genommen. 8 68. » 1(17. 1787. Der Vorschlag Zürichs wird vonLucern und Glaruö gutgeheißen. Die übrigen Gesandtschaften sind dahin instruirt, das Stiftseinen Rechten zu schützen und den Konsens auf eine gewisse Anzahl von Jahren zu bestimmen. .setzt sechs Jahre fest, nach deren Verfluß die Einwilligung als ausgelaufen zu betrachten ist undwerden soll. 8 67.

ll. Canzlcitaxcn.

Art. 168. 1788. Das Amt Meienbcrg läßt durch seine beiden Untervögte vorstellen, esseit einigen Jahren mit dem Landvogteiamte wegen der Taxen von Käufen und Fertigungenergeben, worauf man den Vorschlag in den Abschied fallen läßt, daß von nun an alle Käufe, es ^etwas daran bezahlt worden sein oder nicht, ordentlich zu fertigen seien, statt der frühern 3^^ ^aber nur die halbe bezahlt werden solle, nämlich von jedem Hundert fünf Schillinge Schreib-so viel Siegeltaxe, wobei jedoch vorbehalten wird, daß wenn die Taxen über zehn Kronen st .-i>ekämen, nie mehr als diese Summe bezogcu werden dürfe. 8 66. ß 169. 178k». Die Mehrheit der