Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
447
Einzelbild herunterladen
 

Oberes Frciamt, 447

Antheil haben können, wenn dieselben nicht helfen die Straßen unterhalten, die Auflagen bezahlenallfällige Procefikostcn tragen. Die Gemeinde habe sich deshalb zuerst bei ihrem Zwinghcrrn gemeldetund dieser den Fall zu Luccrn anhängig gemacht, wo darüber abgesprochen worden sei. Der Landvogt3t bei, er glaube, daß ihm die erste Competenz gebührt hätte. Die Gesandten, von der Ansicht ans-ehend, es werde den Rechten der Stände von Lueern nicht zu nahe getreten werden, tragen dem Land-^3t auf, sich cm besagten Stand zu wenden und wollen die Antwort gewärtigen, z 66. ß 97. 1791.Lucern, meldet der Landvogt, sei vor einiger Zeit ein Schreiben an ihn gelangt, dahingehend, daßdicsfälligcn Verordnungen dem Zwinghcrrn von Eins zustehen sollen. Zugleich berichtet er, die Vor-letzten von Sinö hätten ein Memorial abgefaßt, zufolge dessen die Verfügung über die Hoch- und"hnwäldcr der landvögtlichen Judicatur zukommen würde. Da Luccrn von diesem Memorial noch keineuntniß erhalten, so wird beschlossen, dasselbe durch den Abschied diesem Stand mitzuthcilen und zuurten, ob dieses Geschäft sich gütlich beseitigen lasse oder was ferner darüber an die Jahrrcchnungwerden möchte. H 66. ß 9b!. I7tt2. Luccrn erklärt, es sei mit keiner Instruction versehen, wolle,,, lsteich nach seiner Rückkunft trachten, daß die in dem obcrwähntcn Memorial enthaltenen Gründeer geprüft und ein Entschluß gefaßt werde. Die übrigen Gesandten ersuchen Luccrn, wenn der Anstand^ ganz beseitigt werden sollte, wenigstens den Geistlichen und Capläncn im künftigen Winter HolzAbfolgen zu lassen, y 64. ß 99. I7!»g. Im Laufe des verflossenen Jahres ist obiges Memorial von^urnö durch ein Gcgenmcmorial widerlegt worden und die Gesandtschaft bemerkt mündlich, die^ Frage, ob die Capläne wegen Nutznießung der Holzgcrechtigkciten in den Zwing-Ztv ^ andern Thcilhabern zu den Gemcindsbeschwcrdcn beizutragen haben, stehe dem

^'Ugherrn zu. Die Angelegenheit wird au eine Commission sämmtlicher Nachgesandten gewiesen, intz ^ deren Berichterstattung man die Erwartung ausspricht, Luccrn werde durch die vielen für dieUnd ^ ^ LandvogtciamtcS aufgefundenen Gründe ädificirt, von der verlangten Judicatur abstehen^ demselben überlassen. H 61.

!». Justizsachen.

a. Häuscrverkäuft.

Zu 1782. Wegen des Ansuchens des Amtes Hitzkirch ihm gleich den drei übrigen Aemtcrn

ö6gen verkäufliche Häuser zuerst den Bürgern in der Gemeinde, falls sich keine solche als Käufer^zuh' den sämmtlichcn Amtöbürgcrn und wenn auch dies erfolglos sein sollte, Ausbürgern

^ Meinung, daß das Zugrccht in lctztcrm Falle für ein Jahr und einen Tag jedem

Ilst ^ stehen solle, wird dem Landvogt aufgetragen, eine nähere Untersuchung zu veranstalten. 8 72.^>U R Obigem Begehren ist in der nachgesuchten Weise um so eher zu entsprechen, als nach crlRichte wirklich ein gleiches Zugrccht auch in den drei übrigen Aemtcrn in Hebung ist. H 66.

^ t>. Appellation von Urtheilcn.

u o dos Jahres dies schriftlich gegen die Standetgz. Der Landvogt, nachdem er im au ^ Angehöriger wegen cmcS über

sp^cht nun auch mündlich den Wunsch aus, ^ '»öchten. ^^ ^andvogtes angehört

^ ^gangencn Urthcileö die Appellation crgrc.se . auch d.c ^ s^chc Verordnung blll.g finden.

dal ^s den Instructionen ergibt sich, daß ^ die landvögtlichen Gründe

^ wan den Vorschlag ack ratiNoanckum nimmt, es sollen .n solche.