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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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446
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446 Oberes Freiamt.

Geschworenen vor sich gehen solle. Würde ein Stück Vieh verdächtig gefunden, so ist der Borgestverpflichtet, dies dem Landvogt anzuzeigen, 8 53. 88. 17116. Auch Uri läßt sich nunmehr Obig^gefallen, folglich bleibt dieser Artikel von jetzt an aus dem Abschiede weg. 8 57.

o. Wegen eines Auskaufes zu Altmis.

Art. 89. 1711» Der Landvogt berichtet, daß sich zwischen ihm und dem Zwingherrn zu Heidegg ^neuer Austand erhoben, weil von lctzterm wegen eines streitigen Auökaufeö zu Altmis die Appellation a»das Landvogteiamt nicht gestattet werden wolle. Man weist diesen Gegenstand zur Prüfung an sänn»t'liche Nachgesandte, da jedoch die Gesandtschaft von Lucern erklärt, sie habe das Libcll über die Gerechtsamen dcö Zwingherrn nicht zur Stelle, so wird dieses Geschäft lediglich nck retoronilum genommen. 8 6-4- ^9(1. 17114. Die letztgenannte Gesandtschaft bemerkt, es hätten schon 1782 sechs Geschwister Ackerst?"Altmis einen Auskauf mit einander getroffen, und das diesfällige Instrument von dem ZwinghcrrnHeidegg gehörig besiegeln lassen, so daß ihnen eine Anfechtung dieses Instrumentes nach zwölfbefremdlich sein müsse; auch begehre Luccrn nichts anderes, als was der wörtliche Inhalt der zwingt?^lichcn Libelle deutlich ausweise. Die Sache wird abermals all retkrenclum genommen. 8 68. » 91. 1?^'Da im Laufe des Jahres obige Streitsache beseitigt wurde, auch sich gezeigt hat, daß in den vorlP'gehenden Abschieden hierüber eine Irrung enthalten war, indem klar geworden ist, daß der Standdie Jnappcllabilität im Zwing Heidegg niemals behaupten wollte, so soll dieses Paragraphen im AbWkeine fernere Meldung geschehen. 8 65.

c. Mit dem Zwingherrn zu Ermcnsee. .

Art. 92. 178». Die Gesandtschaft von Luccrn macht auf das Zerwürfnis; zwischen dem Landvogtei^und dem Stift Münster, als Zwinghcrrn zu Ermensee, wegen der Straßen aufmerksam und bittet,möchte dem neuen Landvogt aufgetragen werden: u) Ucber diesen Juriödictionsanstand mit dem SNin eine Untersuchung einzutreten, k) der Canzlei dcö obcrn Freiamtes anzuzeigen, daß künftig nicht n>die Gemeinde Ermcnsee, sondern die dasigen Güterbesitzer in Betreff des Straßenbaues rogirtund e) die besagter Gemeinde auferlegte Buße von vierzig Pfund aufzuheben. Einmüthig entspren..die Gesandten der mitregicrcnden Stände diesen drei Wünschen. 8 67. 93. 1784. Das Stift "die Gründe vortragen, kraft deren es die Jurisdiction über die innerhalb vier Esteren" liegende Stzu Ermcnsee sowohl, als alle andern Dorf- und Communicationsstraßen gänzlich zu besitzen verw^

Stifts

cinswcilcn die von ihm anögcbctcne Dilation bewilligt. 8 6(1. 94. 1784. Erwähnter Anstand ist

Da sich aber zufolge landvögtlichen Berichtes noch ein Anstand zeigt, wird dem Abgeordneten des - ^

landvögtlichcm Berichte im Laufe des Jahres auf Genehmigung hin so beseitigt worden, daß diedie von Mosen her durch das Dorf Ermensee in die bei Hitzkirch gelegene Hauptstraße fällt, derzuberechtigen" überlassen wird, während dem Stift, als Zwingherrn zu Ermcnsee, die Juristüber alle bereits bestehenden oder noch zu erbauenden Communicationsstraßen unangefochtensoll. Die Gesandtschaften nehmen dies acl latilicuinlum. 8 64. 95. 1781». Sämmtliche Stände ertmihre Genehmigung, so daß der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 67.

I). Mit dem Zwingherrn zu Tins. ^

Art. 96. 17116. Zwischen der Gemeinde Sinö und den zu ihr gehörigen, zwar nicht ingleichen Zwing liegenden Ortschaften, hatte sich ein Mißverständnis erhoben, indem Tinsdaß seine Geistlichen und Capläne an den Gemeindönutzungen, insbesondere den Holzgcrecht>ü