Oberes Freiamt.
ausgenommen, wo es um die Holzausfuhr außer Landes zu thuu ist, worüber die landesherrlichen Ver-tonungen allein maßgebend seien und sie befolgt werden sollen, y 68.
v. Mit dem Zwingverwalter zu Heidcgg.
». Wegen des Taverncnrechtes zu Mosen.
Art. 79. 1778. Dem Landvogt wird aufgetragen, einerseits wegen der Ansprache der Zwing Heidegg^ 0ie Erthcilung des Tavcrnenrcchtes zu Mosen auf die nächste Jahrrcchnung einen ausführlichen Berichtöu erstatten, anderseits für dieses Jahr das Tavernen- und Ohmgeld von der fraglichen Wirthschaft nicht^ beziehen. 82. ß 8t). 177». Da der Auftrag nicht vollzogen worden war, wird derselbe gegen den"andvogt wiederholt. H 7 t. 8t. 178«. Weil nach dem landvögtlichcn Berichte alle Gcrichtshcrrcncn dastgcn Niedern Gerichten das Tavcrncnrccht selbst zu erthcilen befugt sind, dagegen aber in denben Gerichten dieses Recht nur den regierenden Ständen zusteht, wird beschlossen, daß das fraglicheerncnrccht zu Mosen an den Stand Luccrn zurückfallen, diese Materie aber künftig aus dem Abschiedebleiben solle. 8 72.
I>. Wegen des Schatzungsrechtcs über Fleisch, Brod und Wein.
Art. 82. 178ät. Der Zwingverwalter zu Hcidegg beansprucht, nach landvögtlichcm Bericht, nicht. bie Fleisch-, Brod- und Wcinschatzung und umgeht mithin den Untcrvogt, sondern er mischt sich^ Sanitätssachcn ein. Durch die luecrncrischc Gesandtschaft wird indcß die Herrschaft Hcidegg insain ^ genommen und eröffnet, ihre Obern wünschen, daß dieselbe bei ihren bisanhin genossenen Nccht-bem" ^^^bciten bestens geschirmt bleibe. Da die übrigen Gesandten ohne Instruction sind, wirdh / ^"bvogt angcsinnt, seine Gründe in ein Memorial zu bringen und solches an Zürich zu übersenden,gz Stand dasselbe dann an Luccrn zu Bcirückung der Gegengründc einzuschicken habe. H 62.
Wegen des Anstandcs zwischen dem Landvogtciamt und der Herrschaft Hcidegg wird allg.-genommen, daß die fragliche Herrschaft bei ihrem bisanhin genossenen Schatzungsrccht bestensdia bleiben, auch berechtigt sein solle, die erforderlichen Schätzer selbst zu bestellen und zu bcei-^ 66. 84. 178«. Der lctztjährige Vorschlag wird genehmigt, von Seite des Standes Zürichdie Vorbehalte, daß solches in andern wichtigem Polizeivcrordnungen zu keiner Konsequenz
^ ^6- » 2. Die luccrncrische Gesandtschaft eröffnet, die Herrschaft Hcidegg sei zufolge desUnd ' ^ Publicirtcn Sanitätövcrordnung berechtigt, durch ihre Vorgesetzten das Vieh schätzen zu lassen,^crd^ ^bcrn hoffen, die deshalb dem Ammann auferlegte Strafe werde demselben gänzlich erlassend^ ^un nimmt nunmehr die Frage all rolvionllum, ob Verordnungen in Sanitätösachen „ durch8z ^'Uten des Landvogtes" oder aber durch die Vorgesetzten der Herrschaft zu vollziehen seien. 8 7t. ßHeh Hinsichtlich dieser Frage erklären sich Zürich, Bern und GlaruS zu Gunsten der Herrschaft
^>Ne s^' über die übrigen Gesandten nicht instruirt sind, wird Lucern ersucht, im Laufe des JahresAchten den Ständen zu eröffnen, damit dieselben auf nächste Jahrrcchnung instruircn können. 8 69. ßberecM' ^)ut Lucern dar, wie die Vorgesetzten der Gemeinden in der Herrschaft Hcidegg
^ast publicirte Sanitätsverordnung zu vollziehen, was von denjenigen Gesandt-
Hjht ' ^^chc dieses Geschäft nochmals all rvlarenllum zu nehmen beauftragt waren, ihren Konstituenten^ründ^t wird, z 58. ß 87. 178». Mit Ausnahme von Uri, welches die von Lucern vorgebrachten^chui/ hinreichend findet, gehen die Instructionen sämmtlicher Stände dahin, daß die erste Untcr-^ bei einer Viehseuche durch einen Gemcindövorgesctzten der Herrschaft Hcidegg und mit Zuzug eines