444 Oberes Freiamt.
überlassen bleiben, seine allfälligcn Beschwerden künftiges Jahr der Session vorzulegen. 8 kl). 72. I?^'Weil dem Vernehmen nach nicht allein die Angehörigen des Amtes, sondern auch das Gotteshaus VtnUselbst die Sanitätsscheine von der hoheitlichen Canzlei beziehen, mithin das Stift von seiner frühesAnsprache gänzlich absteht, bleibt diese Materie von nun an aus dem Abschiede weg. 8 7l).
o. Wegen beanspruchten Reichsbodcns.
Art. 73. 178». Der Canzler zu Muri beschwert sich, daß die Canzlei des obcrn Freiamtcs ^Amte Muri Reichsboden anspreche, wodurch das Stift von dem ihm zustehenden ,l<,minium «lirectu'"'wie der nieder» Gerichtsbarkeit ausgeschlossen würde, während ihm in dem quästionirlichcn Amte,Straßcnwcscn ausgenommen, Alles zustehe, und zwar laut dem Stiftungsbricfe von 1927, dem ^gcnössischcn Schutz - und Schirmbriefe von 1431, einem Jahrrcchnungserkenntniß von 1762, auch dcr^nung von 1568. Ferner fügt genannter Beamte die Bitte bei, daß das Grundeigcnthum wie die uicd^Gerichtsbarkeit des Stiftes geschützt werden möchte. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt, im ^ ,des Jahres den Ständen einen diesfälligcn umständlichen Bericht zu erstatten, das Gotteshaus ^aber hicvon in Kcnntniß zu setzen, damit dasselbe nach Gutfinden ebenfalls seine Gründe an dieeinsenden könne. 8 64. ß 74. 17841. Mit Bezug auf diese Angelegenheit eröffnet die zürcherische GesaUschaft, daß gemäß angestellter Untersuchungen dem Stift nichts anderes zustehe als die Civiljudicaturdas, was in Privatmarken gelegen sei, das Gotteshaus mithin über Land, welches außer denmarken an die Landstraßen stoße, keine Gerichtsbarkeit ansprechen könne. Wenn auf dergleichen ulsboden qualificirtcin Land mit hoheitlicher Bewilligung gebaut würde, soll alsdann solcher 6wmdBoden in Privatmarken fallen und Particulareigenthum werden, also die Civiljudicatur erster IUI ,dem Gotteshaus zukommen, in der Meinung jedoch, daß solches den Rechten der Hoheit deines ^hinderlich sei, wenn allenfalls zu. Erweiterung der Landstraße ein solches Grundeigcnthumwerden müßte. Dem Landvogtciamt wäre zugleich zu insinuircn, aus sich und ohne Vorwisscn der 4rechnung weiter keine Bewilligung zum Bauen zu gestatten. Sämmtliche Gesandte nehmen den ^Zürichs a«t retorviKtum, doch bemerken diejenigen von Uli, Schwhz, Unterwaldcn, Zug undseien dahin instruirt, das Stift bei seinen Rechten bestens zu schützen, 8 58. ß 75. 1783.
wird uck lutilloanäiim genommen, daß das Stift bei seinen diesfälligcn Rechten geschützt bleiben,^Hoheit aber die Judicatur über die freie Heerstraße, wie über die daneben liegenden offenen Plätze
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halten sein solle, auch daß letztere ohne hoheitliche Bewilligung von Niemandem überbaut werdenfcn. 8 62. » 76. 1.78V. Der letztjährige Beschluß wegen der Ansprache des Stiftes Muri anboden wird instruktionsgemäß genehmigt und dieser Artikel bleibt in Zukunft aus dem Abschiede weg- -
<t. Wegen der Waldungen. ^
Art. 77. 178V. Von dem Landvogt wird angezeigt, das Stift Muri habe, als er zwei ^wegen Ucbertretung des Holzausfuhrverbotes zur Strafe ziehen wollte, hicgcgcn EinwendungenEs wird nun der Canzlei in Fraucnfeld aufgetragen, Muri seine Gründe abzufordern,„ Landvogtciamt Bremgarten" behufs deren Widerlegung mitzutheilcn und beide Memoriale den ^einzusenden. 8 69. ß 78. 1787. Das Stift thut durch Abgeordnete dar, daß ihm die Verfügung ^seine im Amte Muri gelegenen Waldungen zustehe, und bittet, es bei seinen Rechten zu schützt- ^den Instructionen geht hervor, daß die Stände die Nechtsamcn Muriö anerkennen, diejenige