Oberes Freiamt. 44z
^esem Beamten aufgetragen wird. 8 64. ß 65. Z7»li. Durch das Landvogtciamt wird eine Verordnunggelegt, wie ein jeweiliger Großweibel zu Bremgartcu rücksichtlich der landvögtlichcn Gefangenen sich zuEhalten habe. Sic wird gleichfalls bestätigt. 8 71.
0. Diebshehlerci.
Art. 66. ?7M>. Mit Bezug auf die Frage, ob Dicbshehlcr zu Bezahlung der Unkosten und zum^ ^ der Diebstähle anzuhalten feien, befiehlt man dem Landvogtciamt, die Fühlbaren auf das Begehren^ Geschädigten hin vorzubescheiden, rechtlich über die verlangte Jndemnisation abzusprechen und jedem^ die allfällige Appellation oder den Rccurs zu überlassen. 8 61.
8. Judikatur- und Competenzzwiste.
Mit der Abtei Muri,g. Wegen Erlassung von Verordnungen zu Bcinwcil.
Kel6>> 67. 177«. In Bezug auf den Anstand zwischen dem Stift Muri und dem Landvogtciamt,60^ die Compctcnz anspricht, in der Gemeinde Bcinwcil Verordnungen zu erlassen, wird eine
find Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Uri und GlaruS niedergesetzt. Dieselbe
Zwar, der Landvogt habe mit Sequcstriruug der von Muri publicirten Verordnung über die Dorfs-die g und die Aufnahme von Hansleutcn zu Bcinwcil ein Zeichen seiner Aufmerksamkeit auf
sM Rechte abgelegt; da aber das Stift seine Berechtigung zu Verfertigung dieses Instrumentes
^ bewiesen habe, so beantragt die Commisfiou, ihm dasselbe wieder zuzustellen. Dieser Antrag wird^ ^ Abschied genommen mit dem Wunsche, daß er von den Ständen ratificirt werden möchte. 8 81. »bie Stifte Muri eingelegte Memorial, in welchem es die Bcfugniß anspricht, für
Z^.^'udc Bcinwcil die erforderlichen Holzordnungcn zu erlassen, wird durch die Nachgesandten vonFelo ' b!ri und Schwhz commissionalitcr geprüft und das Stift in seinem Rechte gefunden. In
issest werden einige Bürger, welche unbefugter Weise VicrtclSofen errichtet hatten, aufgefordert,sst^^^ abzuschaffen, und man trägt dem Landvogt auf, dem Stift Muri, wenn cö um Exemtion nach-Alst" unverzüglich zu entsprechen. 8 67. » 69. 17KÄ. Nebcr die vor einem Jahre mchrcrn
ii^ ^ Bcinwcil erthciltc Bewilligung, in ihren Häusern Ocfcn erbauen zu dürfen, sprechen Uribttla '^^aldcn die Verwunderung aus, da doch der Abschied von 1792 solches deutlich untersage. Siebahcr instructionSgcmäß, daß jenen Bcinwcilcrn die crtheilte Gnade wiederum entzogen werde,^^3ehrcn auch die Gesandten von Lucern, Schwhz, Zug und Glarus beistimmen. Da jedochch hierüber nicht instrnirt sind, wird das Geschäft lediglich in den Abschied genommen. 8 69. ß
^ Weil dieser Angelegenheit wegen im Laufe des Jahres weder etwas an die Stände cinkam,djxss yh die Jahrrechnung gelangt, wird die erthciltc Concession dermalen allseitig zurückgezogen undaterie aus dem Abschiede entlassen. 8 66.
^ b. Wcgcn der Austhcilung von Sanitätsscheincn.
^ O» ^ ^ Ansprache der Abtei Muri, im dasigen Amte die erforderlichen Sanitätöschcine
ix ^3 von 1568 unter ihrem Namen auStheilen, auch die fehlbar Erfundenen selbst abstrafen'x wird, da von Seite des Stiftes sich bei der Jahrrcchnung Niemand gemeldet, einstweilen
^jlci^ Klassen. Demzufolge sollen in dem Amte Muri solche Scheine von der obcrfreiämtischenausgegeben und das Strafrecht durch das Laudvogteiamt ausgeübt werden, dem Stift aber mag
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