442 Oberes Freiamt,
dreißig Fremde aufhalten. Was die Verordnung selbst anbelangt, hätte die Mehrzahl der Gesandt^jetzt schon zu deren Festsetzung Hand bieten können, weil aber diejenigen von Uri und Glarus sich ^nicht bevollmächtigt glauben, wird dieses Geschäft nochmals »ei roteren,tum genommen. H 59. 69. 47^'Mit Bezug auf die fremden Einzüglinge wird eine Commission auö den Nachgesandten der Stände Zür^'Lucern und Uri und den beiden Gesandten von Glarus niedergesetzt, welche folgenden Antrag bringtDer Landvogt sei zu beauftragen, tolerirte Fremde, d. h. diejenigen, die schon sehr lange angesessen 'aber nirgends ein Bürgerrecht genießen, in allen vier Acmtcrn ordentlich verzeichnen zu lassen, wodann jedes Amt schuldig sein solle, seine Armen allein nach Proportion der Steueranlagen zu unterhalt^'ebeuso sollen ein jeweiliger Landvogt und Landschrcibcr dergleichen Leute zu vermögen trachten, ihre Söh>^'welche keinen bestimmten Beruf haben und der Landschaft beschwerlich fallen, in avouirte Dienste treU"zu lassen. Ucbrigcnö soll es bei dem von Landvogt Stcttlcr erlassenen Mandat verbleiben, kraft desst
alle fremden Durchreisenden verpflichtet sind, auf der großen und freien Straße ihren Weg fortzusth^und keine Nebenwege zu betreten. Man nimmt diesen Antrag act relvrenllum. H 63. jj 61. 478<1 ^Project wird genehmigt und dem Landvogt genaue Handhabung der fraglichen Verordnung anempfohlen. §
ssclbc"
7. Polizeiliches.
s. Maßregeln gegen das Bettelgcsindcl.
Art. 62. 471»». Da die in jedem Dorf aufgestellten Wachen dem Eindringen fremden Gestiknicht hinlänglich vorbiegcn können, wird dem Laudvogt aufgetragen, insbesondere bei den jetzige oumständen darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Landmann hinlängliche Sicherheit verschafft werde,findet man, es möchte nicht undienlich sein, nach dem Beispiele benachbarter Ortschaften von Zeit ZU ^das ganze Land durch vier Harschiere durchstreifen zu lassen. 8 63.
ti. Harschier-, Läuser- und Großweibelordnung.
Art. 63. 4 71»H. Das Project einer neuen Harschierordnung wird vorgelegt. Zufolge de«sollen wie bisanhin für das obere Frciamt fünf Harschiere bestellt bleiben, die täglich in denangewiesenen Kreisen die Runde zu machen, zweimal wöchentlich aber einen gemeinsamen Streifzug ^zunehmen haben. Jedem der Harschiere, welche einen kurzen Carabincr sammt einem brauchbarenmit sich zu führe» haben, soll von Seite des Amtes jährlich eine Besoldung von 136 Gulden 35 Sch'^V^zukommen, und wenn sie in obrigkeitlichen Verrichtungen gebraucht werden, sind ihnen täglichlinge für Speise und Lohn zu bezahlen. In jedem der vier Acmtcr sollen von der Canzlci zwei
ob und um welche Stunde sie da gewesen seien. Die Harschiere haben darüber zu wachen, daß Ar'ohne obrigkeitliche Bewilligung weder einen schriftlichen noch mündlichen Bericht an Jemanden
hc»
ach-"'
Häuser bezeichnet werden, woselbst die Harschiere in die mit sich führenden Rödel einschreiben lassen u ^
abge
können; ferner müssen sie denselben alles wegnehmen, was dazu dienen dürfte, sich lcibloö zu ^das strengste Stillschweigen über die mit den Arrestanten aufgenommenen Verhöre beobachten u- ^Man hinterbringt diese Ordnung den Hoheiten aei ratilieanlium, spricht gegen den Landvogt fcss
Wohlgefallen aus und crtheilt ihm den Auftrag, auch über die Pflichten und die Besoldung des ^sowohl als des Scharfrichters die erforderlichen Verordnungen abzufassen. H 67. ß 64. 47N3 Dieordnung erhält die Genehmigung aller Stände. Zugleich legt der Laudvogt die von ihm projectirteordnung vor, welche ebenfalls von den Gesandtschaften mit Beifall aufgenommen und deren Bo Z