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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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436 Grafschaft Sargans.

der zwei Kinder vor sich zu bescheiden und ihm dieselben zu übergeben, damit sie zu Azmoos bis zumgenannten Alter erzogen werden können. 8 20.

Art. 137. I715Z Bei Abnahme der landvögtlichcn Rechnung erhoben sich über die Geschäftsführungdes Landschrcibers I. Baptist Walter Tschudi verschiedene Klagen. Aus der Untersuchung, die dcshaldurch die Nachgesandten von Uri, Unterwaldcn und Zug und den Ehrcngcsandtcn von GlaruS vorg^nommen wurde, ergibt sich, daß in den Waisenbüchern und Untcrpfandöprotocollen nicht die erforderlicheOrdnung beobachtet, auch die canzlciischen Ausfertigungen nur durch den Tochtcrmann des Landschreib^und nicht in der besten Weise besorgt worden seien. Es wird nunmehr dem besagten Beamten anbefohlendiesen Unordnungen zu steuern, mit dem Beifügen, wenn neue Klagen cinkommen sollten, hätte er eine veediente Ahndung zu erwarten, auch würde er für seinen Tochtermann verantwortlich erklärt werden.

Art. 138. I7»:t. Alt Landammann Oswald Sulser und Zollcr Jakob Sulscr, beide zu Azinöswelche 1790 die wegen des Rheindurchbrucheö nach Wartau abgeordneten Dcputirtcn bewirthet habenin Folge des Fallimcntcs des Landvogtcs Wigct hicfür aber unbezahlt geblieben sind, und derenauf 681 Gulden 8 Kreuzer sich bcläuft, suchen um Bezahlung an, wozu die Mehrzahl der Ständeist. Bern findet zwar, Wiget, der die Rechnung zu berichtigen gehabt hätte, sollte zur gebühre»^Strafe gezogen werden, und Uri wünscht, daß man deshalb ein Schreiben an Schwhz erlasse. Untcrww

meint, wenn das Geld für die Wartaucr Wuhrkostcn an die Canzlei des Standes Schwhz versoffsein werde, würde dieser die Sulser ohne Zweifel befriedigen, auch vcrdcutet der glarnerische Gesa" 'sein Stand habe dieser Sache wegen so viele Auslagen zu bestreiten gehabt, daß er, wie Unterwaldcn,^einem weitcrn Beitrag von Seite seiner Kommittenten keine Hoffnung machen könne. Schwhz fügt 'die Petenten hätten sich den zu besorgenden Verlust in gewissem Sinne selbst beizumessen, weil sie ^alt Landvogt Wiget, welchem von der Canzlei zu Schwhz der Betrag der Conti eingehändigt worden, ,rechtlich belangt haben. 8 54. ß I7»Ä. Einige Stände haben ihren betreffenden Antheil an obige

bereits entrichtet, andere aber machen Hoffnung, daß die Bezahlung erfolgen werde; nur Uri undäußern sich in letztjährigem Sinne. 8 57. ß 17NS. Die beiden Sulser sind noch nicht gänzlich bcZ^Schwhz wird daher ersucht, bei Hause darauf hinzuwirken, daß die Entschädigung vollständig stattfinde, k

Art. 139. ?7»4. Da der Gerichtsammann von Nagaz dem umbestellten Weggeldcinziehcr vcr ^hat, den Malansern ein Wcggeld abzufordern und sich deswegen auf dem Schlosse Sargans nicht ve ^Worten will, sondern behauptet, er müsse vor dem Bußengcricht zu Ragaz belangt werden, es ^Anschein hat, als wenn das Stift Pfäfers, als Gerichtshcrr zu Ragaz, in den gleichen Ansichtenwird der Landvogt mit einer Untersuchung beauftragt, auch ihm anheimgcstcllt, sich mit dem da>^Fürstabt zu besprechen und über alles Bericht zu erstatten. 8 60. ß 17i»S. Der Gcrichtsammsnn ^Ragaz erscheint nunmehr auf die erste Citation im Schlosse Sarganö und verantwortet sich wege"fraglichen Berhaltungsbefehles geziemend. Dieser Artikel fällt also aus dem Abschiede. 8 56. ^

Art. 140. 17i»S. Die Ehrcngesandten von Uri und Schwhz und der Nachgesandte vonwerden beauftragt, über den Antheil des Landöhauptmanns Franz Joseph Benedict Bernold an^Ragazer Unruhen sich genau zu erkundigen. Es ergibt sich, daß Bernold, der aus den Redenrührer Verdacht schöpfen mußte, gleichwohl unterlassen hat, hicvon Anzeige zu machen. Er wird

zu Uebernahme von hundert Gulden an die der Hoheit dieses Vorfalles wegen zugefalleneneinerkennt", auch sind ihm durch das Präsidium der Jahrrechnung über seine Saumseligkeit die n