Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
434
Einzelbild herunterladen
 

434

Grafschaft Sargans,

Fuhrleute nach der Rotte gebunden werden möchten. Namens der Gemeinde Ragaz bitten zwei Abg^ordnete, sie bei den Nechtsamen zu schützen, die ihr von den Ständen in den Jahren 1698, 1746 u»d1756 ertheilt worden seien, dahingehend, daß die Gemeinde Wein und andere Waarcn, welche ftc>" ^Kauflcute selbst auf Ragaz bringen oder nicht in die dortige Sust legen, nach Erfordcrniß abführenauch die in dc>; Sust liegenden Waarcn jcwcilen Dienstag Mittags zwölf Uhr weiter spedircn dürftDie Jahrrcchnung beschließt, das Mandat »on 1786 anfzuhcbcn, mithin den Fuhrlohn wieder nach de""jcnigen von 1764 auf 24 Kreuzer für das Collo zu bestimmen, den Landlcuten von Glaruö die ung"hinderte Auswahl der Fuhrleute zu gestatten und die Gemeinde Ragaz bei ihren Briefen zu schütztwomit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 66.

>«. Schifffahrtsordnung auf dem Wallenstadtcrsee.

Art. 125. 177». Die Gesandtschaften von Zürich und Lucern eröffnen, ihre Obern wollen sich 'von den Ständen Schwhz und Glarus für die Schiffleute zu Wesen eingeführte Schifffahrtsordnung 'für diejenigen zu Wallenstadt gefallen lassen, in der Erwartung, daß die übrigen Stände dieselbefalls gutheißen werden. 8 64. ß 126. 1780. Wegen obiger Schifffahrtsordnung wird eine Coninuft^auS den Nachgesandten von Zürich, Uri, Schwhz und Glarns niedergesetzt, die folgendes Guta»)hinterbringt: Es sei weiter dem Schultheiß zu Wallenstadt und den Scevögten zu überlassen, Schifte ^welche wider die Verordnung handeln oder sich sonst ungebührlich aufführen, mit Geldbuße, Gefa"Ü^schaft, Suspension und gänzlicher Entsetzung zu bestrafen, in der zuversichtlichen Erwartung, daß'Wallenstadt Jedermann, insbesondere fremden Reisendenschnelle Justiz" gehalten werde, widrigem^dem Städtchen das Strafrccht wieder entzogen würde. Die Zahl der dasigen Schifflcute soll unbcstw^bleiben, jedoch Niemand zum Schiffmann angenommen werden, der nicht bereits drei Jahre langeinem Wcidling gefahren, gesund, stark und durchaus wohl gewachsen ist, auch das drciundzwanstg^Altersjahr erreicht hat. Diejenigen Schifflcute oder die Rotte, an welcherder Kehr" zu fahre"sind in Zukunft mit dem Einladen des Schiffes gänzlich zu verschonen, damit sie mit frischen ^an das Ruder stehen mögen. Die Schiffe, von der Stärke und Dicke der andern über den ^ ^fahrenden Gütcrschiffe, sollen längstens zwei Jahre und drei Monate gebraucht, auch mittlerweileallen Unreinigkeitcn und Fäulniß verursachenden Dingen gesäubert werden und sind, wenn sieunbrauchbar würden, alsobald zu beseitigen. Dieses Gutachten wird »ck lekerenilum et raUlw»"genommen. 8 64. ß 127. > 781. Ungeachtet der erfolgten Ratification obiger Verordnung erftftzwei Abgeordnete von Wallenstadt mit der Bitte, diesen Ort bei dem ihm bereits 1674 zugcsta"^ ,Strafrecht ferner zu schützen, auch den Schiffleutcn, an welchen der Kehr zu fahren ist, das ^zu überlassen, indem sie sonst andere Personen belohnen müßten, wodurch der geringe Schiff^)" ^mehr geschmälert würde. Hinsichtlich des letzten Punktes wird den Petenten nicht entsprochen, weist" ^crstcrn aber die Abänderung getroffen, daß, falls Klagen bei dem Landvogte cinkommen sollten,der Jahrrcchnung Anzeige zu machen habe, damit der Schultheiß und die Secvögte zu gebührender ^antwortung gezogen werden können. 8 ^7. 128. 1.782. Dem Landvogt wird aufgetragen, diefahrtsordnung drucken, an der Sust und an andern gewohnten Orten anschlagen zu lassen, auchman gegen Schwhz die Erwartung aus, es werde zu Wesen ein gleiches veranstalten. 8 53. !! 126-Da in fraglicher Schifffahrtsordnung der Schifflohn nicht bestimmt ist, wird dem Landvogt auf den