Grafschaft Sargans. 4ZZ
Krisen von Sargans und Mels, welche diese Ortschaften 1756 erhalten haben, übereinstimmen, und es<"7 die Gemeinde Flumö das Weggcld weder von Angehörigen der regierenden Stände, noch von Bür-und freien Landlcutcn derselben beziehen. Glarus, das indeß gleichfalls zustimmt, steht in derWcht, Weggelder seien nur dem ganzen Land und nicht einzelnen Gemeinden zu gestatten. § 72. j>. ' 177». Wegen der lctztjährigcn Ucbcrschwemmung konnte die erwähnte Reparatur noch nicht vol-^ mithin auch der Bezug des Weggeldes nicht gewährt werden. 8 63. ß 119. 178». Der Land-8 zeigt an, die Straße sei nun völlig Hergestellt, so daß er den Wcggeldbezug bewilligt habe und^ "'üer den im Jahre 1778 gemachten Bedingungen. Im August 1800 soll dieses Weggcld gänz-^ aufhören. H 63.
c. Zu Wartau.
au? 1^61' Die Gemeinde Wartan mußte von Trübbach bis an die werdenbcrgischc Grenze
geh, ^ ^^ugc von ungefähr einer Stunde eine neue Straße erbauen, und sucht nunmehr um ein Wcg-bes,.^' Landvogt wird einerseits aufgetragen, den Petenten die Vollendung dieses Baues anzu-
anderseits werden die Stände durch den Abschied von diesem Wcggeldbcgchrcn in Kcnntnißder «i ^ ^ Folge des Berichtes über die jetzt dauerhaft ausgeführte Straße wird
>u ^indc Wartau auf zwanzig Jahre ein Weggcld, wie Flums und Mels solche beziehen, gestattet,^ ar Meinung, daß es nur Fuhrleuten derjenigen Orte abgefordert werde, wo die Gemeinde Wartau^ bezahlen hat und daß die Angehörigen, Bürger und freien Landlcute der Stände gleichfallsk'usclben befreit seien. § 56.
13. Speditionsverhältnisse,deiir 1783. Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri und Glarus und
^"gesandten d"" Unterwaldcn bestehende Commission beantragt: Der Fuhrlohn von Wallcnstadtd>e bestimmt und nach der dermaligcn Hebung festgesetzt werden; durch die Speditorcn seien
dum verpackt zu übergeben, etwa beschädigte zu visitircn und alsdann baare Bezahlung
s auch sollen diejenigen Fuhren, welche zuerst am Spcditionsortc eintreffen, ebenfalls
^illj ^ werden. Man nimmt dies -ul ratiNeanckum mit dem Wunsche, daß die Hoheiten ihre Ein-Zürich gelangen lassen möchten. 8 51. ß 123. 178«. Zürich bringt in Anregung, zufolge""b der bisanhin befolgten Hebung sollte der Fuhrlohn von Ragaz bis Wallcnstadtfür das Collo betragen, während eine Eingabe von Wallcnstadt von 36 Kreuzern spreche,sich diesen Anzug uck leferenckum, wie auch die Motion von Glarus, daß seine Handelsleute
sth>re„ ^ bie neue Fuhrordnung beschweren, indem sie zufolge derselben ihre Waarcn durch denjenigen^Ui " müssen, an welchem die Reihe sei, während man sonst überall in der Schweiz die Waarcnsihon ^^ben könne, zu welchem man das größte Zutrauen hege. Wenn durch Sorglosigkeit, was auchverderbt oder verloren werde, könne man sich an solch' schlechten Leuten nicht>t,id ^ ^ die fraglicheil Handelsleute die Straße nach Ragaz meistens „ zu Anschaffung " von Wein^brauchen, auch öfters die Fuhrleute selbst mit sich nehmen, damit die Güter desto sicherer und^edirt werden, so müssen sie wünschen, daß es bei der bisherigen Ordnung verbleibe, k 58. ß^hr i Festsetzung des Fuhrlohnes auf 36 Kreuzer, bemerkt Zürich, sei nur in Betracht der im
Zu H ^ ^ stattgehabten Thcurung und zwar auf unbestimmte Zeit bewilligt worden. Von Glarus wird^ seiner Handelsleute das vorjährige Ansuchen wiederholt, daß dieselben nämlich nicht an die
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