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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Sarganö. 4Zj

Ehrung ^ statt in sechs, in einer Zcitfrist von zehn Jahren auszuführen, mithin jährlich wenigstens""fundsechszig Klafter, widrigenfalls dieselbe eine angemessene Ahndung zu erwarten hätte. Sobaldartau mit seiner Arbeit fertig sein wird, hat Sevelen mit den übrigen dreihundert Klaftern den Anfang^ »lachen, und es soll diese Gemeinde befugt sein, Holz und Steine zu den Wuhrungcn auf Wartauer-^ ^ ju nehmen. Dem jeweiligen Landvogt zu Sargans wird die Verpflichtung auferlegt, genau darauf^ achten, daß Wartau seinen Obliegenheiten sorgfältig nachkomme, k 55.

14l Westgelder.

s, Ucberhaupt.

Art. 105. I784I. Die österreichische Regierung zu Fcldkirch beschwert sich über die während der letzten,ehrx^ Gemeinden im Rhcinthal und Sarganö bewilligten Weggeldcr und wünscht, daß einerseitse nicht mehr auf Kauflcutc oder Kornhändlcr, sondern auf die Fuhrleute gelegt, anderseits auch dieZotigen Landleute ohne Ausnahme denselben unterworfen werden, damit die fragliche Abgabe nicht allein^ Fremden laste, beifügend, wenn nicht Abhülfe geschehen sollte, müßte man auf Repressalien denken,leut ^""btschaften beschließen cinswcilcn, daß solche Weggeldcr von nun an nicht mehr von den Kauf-k>Händlern, sondern von den Fuhrleuten bezogen werden sollen, wovon der Regierung zu Fcld-^^'tcheilung gemacht wird. Zugleich ergeht an die Landvögte des Rheinthal.es und SarganscrlandcSkii c ^ fraglichen Gemeinden zur Rcchnungöablcgung vorzubescheidcn und man hofft, daß auf

so», ^brrechnung Instructionen zum Vorschein kommen werden, welche einen einmüthigcn Beschlußlllg ' glcichförinigcn Bezug als über die Ermäßigung der Weggeldcr ermöglichen. H 49. ß

bflit fragliche Regierung wünscht neuerdings, daß das Weggeld von allen Fuhrleuten ohne

gleichmäßig bezogen werde. Man läßt nunmehr diese Materie durch eine Commission, bestehend»>ald ^ ^»chgcsandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri und Glaruö und dem Ehrcngesandtcn von Unter-beli ^^^^^uchcn, deren Vorschlag der Regierung zu Fcldkirch rückantwortlich mitgctheilt wird. Zugleich»>an den Hoheiten, ihn zu ratificircn und ihre Einwilligungen an Zürich einzusenden. Gemäßsollen alle Fuhrleute gleich gehalten werden, an dem Weggelde nicht die verschiedenenzu sondern das ganze Land thcilnehmen und für die Stunde Weges von einem Pferd ein Kreuzer

bei A ' Gemeinden, welche seit hundert und mehr Jahren Zölle und Weggeldcr bezichen, mögen

°ber ^ Siegel geschützt werden; Weggeldcr, die seit 1779 gestattet worden, sollen nur auf Heer-^knu , und zwar von Jedermann mit Ausschluß der Einwohner des SarganscrlandcS,

^ ^ Ortschaft in eine andere etwas zu transportircn haben, bezogen werden undd^tx. bat, wie oben berührt, dem ganzen Land anzugehören. 8 5t. 107. Z78«. Das Land-

iby^ ^ berichtet, daß diejenigen, welche die Straßcnarbcitcn zu besorgen haben, sich beschweren, indemtlii^ Weggeld nichts zukomme, sondern dasselbe von den Gemeinden bezogen werde. Man

AZgil bcm Landvogt auf, die Gemcindövorgcsctztcn vor sich zu berufen, um sie zu vermögen, gleichÄetx ' bor Straße Arbeitenden etwas vom Weggeld zu verabfolgen. H 54. 108. 1787. Der

^'»ciud^ ^^gebdeö ist zufolge einer Anzeige des Landvogtcs von so geringem Belange, daß wenn die^bcil davon abgeben müßten, für Niemand etwaö erkleckliches herauskäme. Die Jahr-eiu beschließt daher, daö Weggeld den Gemeinden ferner zu überlassen, in der Meinung, daß daraus" crer Fo,ip errichtet werde, damit in Zukunftdie Particularcn" daraus etwas betrachtet werden