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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Sargans. 429

k»i neues Bett gebahnt, was auch für die Herrschaft Werdcnberg Gefahr bringend gewesen. Als im Spät-lahre durch die Wartauer Abhülfe verschafft werden sollte, hätten die Einwohner von Triefen, welche^terhalb dieses Nhcindurchbrucheö und zwar auf schweizerischem Ufer Wiesen besitzen, sich dieser Wasser-ute widersetzt, behauptend, der Rheindurchbruch habe auf ihren Wiesen und nicht auf wartauischemrund und Boden statt gehabt. Vorstellungen bei dem lichtensteinischen Obcramtmann zu Vaduz und^"genommene Augenscheine seien ohne Erfolg gewesen; als sich aber bei einer nochmaligen Untersuchung^cigt hah^ hgß zwei Klafter der besagten Wiesen weggerissen worden seien, hätten die Bewohnernl sich der Wühlarbeit nicht länger widersetzt; es sei aber dieselbe, wie sich nachher gezeigt,

^ gehörig ausgeführt worden. Die Gesandtschaften finden nunmehr eine neue Wuhrungsconfcrcnz mitl daduzjschcn Obcramte nothwcndig und wollen dieselbe dem Fürsten von Lichtcnstcin belieben. Aufk Konferenz werden von eidgenössischer Seite zwei Magistrate und die Landvögte von Sargans undAbenberg abgeschickt. § 52. !> 99. Von der erwähnten Konferenz, welche vom 17. Oktober

^4. November 1790 in Sarganö stattgehabt hatte, wurde folgendesUcbereinkommnuß" errichtet:

Triesener Seits soll unter der Riefe beym Garnetsch, wartauischer Seits aber ober dem Rheinbruch, wo dieein^ Pfählen bemerket worden sind, an beiderseits vorigen Wuhrungen Trachterwuhr angelcgct, und diese in

^»dey ^L^migcn Schräge 130 Klafter gegen die Mitte des Rheinbcths dergestalten fortgeführet werden, daß zwischen beedend-N E»n,n nichtwcniger mit Pfählen bemerket sind, 150 Klafter für die Rhcinhofstatt übrig bleiben; von

tvbhnogs .'^gedachter Trachterwuhren aber, sollen die beiderseitigen Strcichwuhr angefangen, und bis auf die bey dem Habern-s>nd, jf, Zufalls schon mit Pfählen angezeigte Stellen, welche in einem Zwischenraum von 140 Klafter von einander entfernetSeiegen .s. Wommen gleichförmig graden Linien fortgeführet werden. Artikel 2. Was nun hinter becdcrseitigen Wuhrungendiesseits den hochfürstlich lichtensteinischen Unterthancn, jenseits aber den eidgenössische» 'zugehören, mitbth ^ Triesener Heüwicsen, welche der Gcmeind Triefen, wie sie vor Alters waren, vorbehalten bleiben. Artikel 3. DamitBuck s° weniger Strittigkeiten erreget werden mögen, wurde ferner festgesetzet, daß n. auf beedeN Seiten

biesin Stoßwuhrungen gänzlich verbollen sevn solle»; i>. solle jedem Theil frcvstehe», wieviel er jährlich an

Linie üb.vs^'Pon herstellen will, auch wo und wann er zu wuhren nöthig findet; z. B. der Rhein wollt: da oder dort eine^"ichtg-, fo folle jeder Theil dort wuhren, dem Einbruch vorlegen, und diese Arbeit an einem andern Orte, wo

ubersch^j?" besorgen hat, unterlassen können, sofern er sich hicbey nur nach der Vorschrift benimmct, die festgesetzte Linie nichtLinien ""d alle Schöpfe, Büg oder Krümmungen vermeidet. Gleicher gestalten ist auch keinem Theil verwehret, hinter^ Artikelwuhren; es sollen aber dort eben so wenig Krümmungen oder Schöpfe gcmachet werden als in der Linien selbst.

dNiven s ^ iwar bekannt, daß die Gemeinde Triefen laut ihrer alten Briefen das Recht hat bey St. Johannes-Bild oderswch davon ob der Straß stehenden Rheinmark 23, dann weiter herab von der Nheinmark auf der obern Riefe IVO, undLrnn/i verabwärts von der Rheinmark aufin Garnetsch gleich oberhalb wo das Trachterwuhr anfängt 144 Klafter mit ihrer'äbssig -u ^ rücken. Weil aber dieses der gegenwärtigen Uebereinkommnus in etwas entgegen zu seyn scheinet, und

Aeckw"^"^on Irrungen verleiten könnte, so hat man sich dahin verstanden, die Triesener sollen zwar bei ihren Briefen^>ld zz ^,' verbleiben, jedoch in der und keiner andern Maß, daß sie von dem Ziel oder der Rheinmark bey St. Johannes-- des 5 gegen dem Rhein zu messen, und von diesem Punkt in gerader Linie ohne Schupf oder Bug bis auf das"'cht »erm^^"wuhrs fortwuhren können; hingegen solle in dem Fall den eidgenossenschen Hhln. Rachbaren zu Wartau auchi-'che» j» ^Yn, ihrer Seits an der Wuhrlinie am Bätschkopf ebenfalls eine Wuhrung anzusetzen, und mit solchen des-i- und tauber Linie bis zum Schluß der Trachtcrwuhrung fortzufahren, dergestalten, daß der Trachter bcederseits ausge-?slehret kg. vorige Wuhrung i» einfache Strcichwuhr verändert würde. Artikel 5. Weil die Erfahrung nur schon gar zu oftOssein vor/'»^ auch feste Stellen durch den Rhein fortgerissen worden, und Verwirrungen hieraus entstanden sind, so sollenI'chttn Ol/. so bald gegenwärtige Traclaten die beederseitig Landesherrliche Bestättigung werden erhalten haben, an

Vilich grf?' Hintermarken gesetzct, deren Meß bis an die Linien genommen, hierüber genaue Beschreibungen errichtet, obrig-M Sar-ian^i' und gegenwärtiger Uebereinkommnus; nachgetragen werden, welches beede löblichen Landvogteyämtcr Lichtcnsteinglicht z^ ? S» besorgen auf sich genommen, und durch Ausschüsse von beeden Gemeinden Wartau und Triefen unter eigener^.'and verheißen baben. Zugleich aber auch der hochgcachte Herr Ehrengesandte Städeli vom hochlöblichen

agilen D sich güiig erbetten lassen, als ei» Kunstverständiger zwcy gleiche geometrische Risse zu verfertigen, worin» alleZU be n Hintcrmarken der zu mache» kommender Wuhrung dcütlich verzeichnet sind, damit man sich zu all künftigensv^f^den d ^^ükn des nähern erleuchten und ersehen könne. Artikel K. Alle Siegel und Brief, so die beederseitigen»e. i solchüibeinwuhrungcn wegen in Händen haben, sollen zwar in Kräften bleiben, doch anderer Gestalt nicht, als iniz, ercr N. ^ S°Svnwärtigcn Ucbereinkommnuß nicht entgegenstehen. Artikel 7. Man hat bcederseits zu künftig destobnÄ^den ..Achtung der gegenwärtigen Tractaten zu verordnen für nöthig gefunden, daß, sofern sich eine von den ehrsamen" wurb jenseits wider all besseres Verhoffen so weit vergehen und freventlich wider gegenwärtige Ucbcrcinkommnuß

lw uus!,,^/ uvu Obrigkeitswegen nicht nur die widerrechtlich unternommene Wuhrung vom Grunde aus auf eigeneMS lg» R°ebcn, sondern auch nebst Erstattung der dem andern Theil hiedurch verursachten Kösten und Schädens, zu Erle-"igstx H,,-^üluler Straf angehalten werden solle; zu wessen genauer Vollziehung sich bcederseits Obrigkeiten anmit diep'Ue und Zwangsmittel wechselseitig zusichern.