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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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426 Grafschaft Sargans.

letztjährigen Ansicht beharrt, gibt 1786 seine Zustimmung, und der Landvogt erhält nunmehr den Anstel!'dem Stift anzuzeigen, der obige Beschluß soll als eine für alle Zeiten festgesetzte Regel gelten, wo»»der Artikel aus dem Abschiede fällt. U 62. .62.

<z. Ausburgcr zu Sargans.

Art. 69. 17Näl. Die Ausburger der Stadt Sargans, welche nicht unbegründete Hoffnung h^'daselbst als Bürger angenommen zu werden, insofern die Stände sie von der Leibeigenschaft, deneinschlägigen Abgaben, insbesondere vom Fall entlassen, thun dar, daß vierzehn aus ihnen, die dc^Stift Schänniö fällig sind, bereits die Zusicherung erhalten haben, von dieser Beschwerde entledigtwerden, wenn die übrigen dreißig oder zweiunddreißig der Hoheit Fälligen der gleichen Gnade theiuMwürden, und bitten, ihrem Ansuchen zu entsprechen. Das Landvogteiamt wird daher beauftragt, ^berichten, ob der den Ausbürgern abgeforderte Fall ein Real- oder Pcrsonalrccht sei, wie derselbewerde, was er nach zwanzigjährigem Durchschnitt ertrage, endlich was die Bittsteller den StändenErsatz geben würden. § 61. ß 76. I7KS. Es zeigt sich, daß zufolge einer ungefähren Berechnungzwanzigjährigem Durchschnitt jährlich 9 Gulden 34 Kreuzer der Hoheit zukamen, auch daß Zürich,Lüccrn und Uri die Ausburger von der Leibeigenschaft, dem Fall und den Fallhühnern gegen eine ^lösungssumme von dreihundert Gulden entlassen können. Schwhz, Untcrwalden, Zug und GlaruS hadies ihren Constitucnten all refervncknm et ralilicunllum zu hinterbringen. 8 57. 71. Ii»

des Jahres hatten Schwhz, Untcrwalden und Zug die dicsfälligc Einwilligung gegeben, und von ^erfolgt dieselbe gegenwärtig. Man beschließt daher, daß die fraglichen Ausburger von den genanntenschwcrdcn ohne einige Nachwährschaft befreit sein sollen. 8 64. 72. 171>7. Da diese alles zu Leistserfüllt haben, wird dem Landvogt aufgetragen, ihnen einen förmlichen Entlassungsschein nebst einer ^tung zukommen zu lassen, womit diese Materie aus dem Abschiede fällt. § 56.

ll. Landschaft Sargans. ^

Art. 73. 17M». Ausgcschossene der Obigen kommen mit dem Gesuche ein, auch diese Landschnst ^dem Fall und den Fallhcnncn zu befreien. Man weist dasselbe an eine aus den NachgesandtenZürich, Luecrn, Zug und Glarus gebildete Kommission, welche berichtet, daß nach einem vierzigj^^Durchschnitte der Fall jährlich 863 Gulden ertrug, mithin um diesen Ausfall zu decken, die Zinse» ^Capitals von 17266 Gulden zu fünf Proccnt erforderlich wären, welches auf die 1669 Fällig^'^,Armen inbegriffen, auf jeden Kopf 16 Gulden 16 Kreuzer betrüge. In Berücksichtigung derwürdigen Lage dieser Angehörigen faßt nun die Jahrrcchnung auf Ratification der Stände hinmüthigen Beschluß, es sei die Auslösungssummc auf 16635 Gulden zu bestimmen, was auf denKopf 15 Gulden ausmache, in der Meinung, daß die Grundziuöhcnneu, die mit dem Fall ^c>lVerbindung stehen, in der Loskaufssumme nicht inbegriffen seien, auch daß die Vermöglichcn den ^den Auskauf zu erleichtern streben sollen. Statt der Auslösungssummc wären annehmbare Capit« ^auf dem Schlosse zu Sargans zu hinterlegen, über welche der Laudvogt den zwei Provisionalstän c ^Vcrzeichuiß einzusenden hätte; auch habe er den beiden fürstlichen Stiften PfäfcrS unddiesem Loskaufe Kenntnis! zu geben und sich bei denselben zu verwenden, daß sie ebenfalls in ^der ihnen fälligen Bezirke nach dem Wunsche der Landschaft eine Auslösung sich gefallen lassen- 874. I7S7. Die Landschaft Sargans hat alle Bestimmungen, unter welchen sie im letzten Jah^ ^

Fall und den davon abhängigen Beschwerden entlassen wurde, erfüllt; auch berichtet der Landveg,