Grafschaft Sargans. 425
sittlichen lassen. Die Gesandtschaft von Glarus bemerkt hierauf, es sei dem Landvogt diese BesatzungEhrend seiner zwei Rcgierungsjahrc von der LandSgcmeinde aufgetragen worden, in der Hoffnung, diettgen Stände würden die Ausübung des Bcsalzungsrcchtes genehmigen. Aus den Instructionen geht^>tcr hervor, wenn der Landvogt Salz in das Land „werfen" wolle, soll dies ihm gleich jedem andern/ttticularcn freistehen, aber Niemand gebunden sein, ihm Salz abzunehmen. Diese Verfügung wird den^3ansisch<m Deputirten als ein hoheitlicher Beschluß in die Hand gelegt. H 5?.
8. Tagmulchen.
Art. Kl. 1781». Aus dem Berichte des Landvogtciamtcs ergibt sich, daß der Ertrag des Titels Tag-chen von Zeit zu Zeit in den Rechnungen sich vermindere, weil die sargansischen Angehörigen ihrean Fremde zum Hintricb für Pferde und Schmalvieh ausleihen, ihre eigenen Kühe aber außeres „verstellen". Dem Landvogt wird aufgetragen, von jedem einem Sarganscr angehörenden Stückes möge auf die im Lande befindlichen oder auf fremde Alpen getrieben werden, die Tagmulchenflehen zu lassen und allfällige Einwendungen den Ständen mitzutheilcn. Zi 56. ß 62. 1787. Demh zufolge hatte der Landvogt von jedem Stück Vieh 16 Kreuzer bezogen, worüber sich die Ge-^ ttndc Flunis beschwerte. Die Gesandtschaften, von der Ansicht ausgehend, durch den Trieb des Viehes^ srcindc Alpen werden nicht allein die Produkte dem Land entzogen, sondern es müssen auch die Alpenh» kommen, und in der Hoffnung, daß die Sarganscr selbst dies einsehen werden, beschließen,»udvogt soll weiter von einem aus dem Lande verstellten Stück Vieh jene 16 Kreuzer beziehen. H 52.
1». Bereinigungen.
^ Art. LZ. 1781». Weil man eine Bereinigung der Lehen für nöthig erachtet, um so mehr als zuBünden, ein Thcil der hoheitlichen Weinreben in Wicscnland umgeändert wurde, wird demßbrj aufgetragen, ein dickfälliges Project abzufassen und dem Stand Zürich zu Händen der
!tt» Orte einzusenden, k 6». » 64. 1787. Der Landvogt berichtet, daß er im Laufe deS Jahres mitseifig ^her Deputirten von MatanS alle dortigen Weingärten, auf 3492 Klafter 3l) Schuh sich belau-kird dcrmcssen, beschreiben und auspfählen lassen, so daß bloß noch die Marksteine mangeln. EsHing ^'befohlen, diese AuSmarkung nickt mir ungesänmt vorzunehmen, sondern auch Alle, welchedsts ^ Heben schuldig sind, mit ihren Namen in das Urbar einzutragen, y 62. 65. 1788. Da^ Auftrag Genügen geschah, fällt der Artikel aus dem Abschiede. § 52.
11> Fall und Leibeigenschaft.
Tiroler zu Tschcrlach.
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Heu ^ ^ 1778. Mit Bezug auf die Frage, ob die vor vier Jahren naturalifirten drei Tiroler, von
de», Hestorbcn, ein anderer fallit geworden und der dritte sich dermalen nicht im Lande aufhalte,^ Gräplang oder der Hoheit fällig sei» sollen, wird beschlossen, falls dieser letzte Tiroler
>'ch wieder seßhaft niederließe, soll er, gemäß Abschied von 1776, dem Herrn von Gräplangsein, z 73.
^ b. Stift Schännis.
^'stes 1778. Mit Ausnahme von Glarus entsprechen sämmtliche Stände dem Begehren desdie ^ünnis, daß die Kinder künftig dahin fällig sein sollen, wo auch der Vater fällig ist, mithinUmseitig? Vcrthcilung aufhören möchte. 5 7l. >1 68. ,77?» n. 1781». Glarus, das 1779 bei seiner
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