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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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424 Grafschaft Sargans.

ein Unehelicher mit Hinterlassung von zwar wenigenMitteln" gestorben, welche die Stadt Sargans lautvorgewiesenen Briefen von 1456 und 1542 bezogen habe, während sonst solche Mittel der Hoheit verfalle"seien, fügt aber bei, die Stadt erziehe und unterhalte uneheliche Kinder auf ihre Kosten, weswegen erauch den Bezug dieser verfallenen Mittel um desto begründeter angesehen habe. Die Gesandtschaftentragen nun dem Landvogt auf, von der Stadt Sargans die Einsendung der obcrwähntcn Briefe,die Ausstellung eines Reverses zu verlangen, daß sie uneheliche Kinder auch ferner unterhalten wolle-SarganS entspricht in beiden Stücken, worauf beschlossen wird, das Original des Reverses in der CauZ^zu Frauenfeld aufzubewahren, dem Landvogtciamt aber eine Abschrift mitzutheilcn, damit dasselbe beiereignenden Fällen die Beobachtung dieses Reverses genau überwache. §68. ß 54. 1711Ä. Mit AusnalMvon Wallcnstadt suchen sammtliche untere Gemeinden des Sarganscrlandeö um Bestätigung eines Rechan, kraft dessen in Erbfällen, wenn Vermögen ans dem Land an Fremde kömmt, jewcilcn durch ^heimathlicheu Obrigkeiten der letztem bescheint werden müsse, daß in Rcciprocitätsfällcn als Abzugmehr verlangt werden werde, als im Sarganserland bezahlt werden mußte, wie solches schon 1652 v""ZizerS, 1728 aus dem Elsaß, 1782 vom Stand Zug und 1796 von der Landvogtci Gastcr geschehtsei. Man nimmt diese Bitte »ck relvrenckiim. H 62. 55. 1.7113. Da im Laufe des Jahres die Gemein^die Einwilligung von der Mehrheit der Stände erlangt hatten, soll künftig dieser Materie im Absch^nicht mehr gedacht werden. H 58.

k. Kindcrtheilung.

Art. 56. 1781». Da wegen Unpäßlichkeit des Landvogteö von Wcrdcnberg die Kindcrtheilung^Wartau bis anhin nicht vor sich gehen konnte, welche indeß vermuthlich künftigen Herbst statt habenbeauftragt man den Landvogt von SarganS, hicvon dem Stand Zürich unvcrweilt Nachricht Z"thcilen. 8 59. ß 57. 1787. Im Laufe dieses Jahres erfolgte die Theilung gemäß den Urbarien "Abschieden, so daß die Jahrrcchnung nicht ansteht, die beidseitigen Urbanen durch die Canzleizu lassen. H 61. ß 58. 17117. Die Kindcrtheilung, welche gcwohntermaßcn je zu zehn Jahren um ^genommen wird, fand in diesem Jahre wieder statt. Die Jahrrechnung trägt auf die diesfällige ^des glarnerischcn Gesandten auch jetzt kein Bedenken, die Urbanen unterschreiben zu lassen, in dersichtlichen Erwartung, daß, da die Fallauslösung nun erfolge, in Zukunft solche Kindertheilungcnmehr vorkommen werden. H 58.

7. Salzsachen.

Art. 59. 1.782. Der Gesandte von Glaruö eröffnet instruktionsgemäß, feine Obern, an .nächstes Jahr die Regierung der Grafschaft kommen werde, seien gesinnt, Sargans durch ihren La» ^bcsalzcn zu lassen und hoffen, die übrigen Stände werden sich dieser Einrichtung nicht widersetzen-Gesandtschaften, hierüber nicht instruirt, nehmen dies all rkkeronckum. y 57. ß 6». 178». Die tthancn der Grafschaft hatten gegen das glarucrische Project bei den regierenden Ständen sowohl s .lichc als mündliche Vorstellungen erhoben, wovon Glaruö Kcnntniß gegeben ward. Da genannteraber auf seinem Vorhaben beharrtc, so wurde die diesfällige Berathung auf die JahrrcchnungSämmtliche Hoheiten finden, es könne kein einzelner Stand in solchen Sachen einseitig handeln,es habe die Grafschaft bei der Sclbstbcsalzung zu verbleiben. Zugleich wird gerügt, daß GlarusLandsgemcindebeschluß in lnrma ockicti den sämmtlichen Ständen abschriftlich zugestellt, und nicht wedaß der Landvogt, bevor er nur den Pflichtcid als solcher abgelegt, schon ein Salzmandat ha