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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Sargans. 4ZZ

^ müsse nicht nur eine Gemeinde der andern, sondern auch im gleichen Dorfe ein Bürger und Nachbarkm andern für einzuhandelndes oder zu verkaufendes Vieh Sanitätöschcinc ertheilcn. In völliger Ucber-^ugung, daß diese Verordnung sich nicht soweit erstrecke, beschließt die Jahrrcchnung, die Bürger undSchorn in einer Gemeinde haben einander keine solche Scheine zuzustellen, wohl aber soll dies geschehen,^knn Vieh aus einer Dorfschaft in eine andere oder sonst wohin geliefert wird. 8 51.

o. Besorgung der Gefangenen.

Art. 48. Z781». Wegen Mangel einer Taxordnung für die Besorgung der Gefangenen erhält der^ndvogt den Auftrag , mit Zuzug des Landschreibcrö ein diesfälligcS Projcct zu entwerfen. 8 44. H- Es wird nun vorgeschlagen, dem Landwcibcl für seine Bemühungen Folgendes zu bezahlen:

^ Einsperrung einer Person 24 Kreuzer; eine Person in Ketten und Bande zu legen,versteht sichdas erste Mal, nicht aber bei jedem Examen", 24 Kreuzer; für Entlassung auö der GefangenschaftKreuzer; für Speisung einer Person, nämlich Morgens und Abends Suppe mit eingebrocktem Brod,'tags das Gleiche nebst Zugemüse 3t) Kreuzer; für seine täglichen drei Gänge aus der Stadt auf das/ Sarganö 12 Kreuzer. Dieses Projcct wird all rolerenllum genommen. 8 47- II 5t). I711I Ein-zig wird obige Taxordnung bestätigt, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 55.

<). Sicherheitsanstaltcn auf den Grenzen.

Art. 51. In Betracht der gegenwärtigen Kriegsläufc wird dem Landvogt aufgetragen, auf

I en der Grafschaft in gewissen Distanzen längs der Grenze Potcaux mit der in deutscher und fran-. Her Sprache abzufassenden Aufschrift:Eidgenössisches Territorium" aufzustellen und in jeder Grcnz-de>/^ ^"Vstwö vier Mann aufzubieten, welche sowohl bei Tag als bei Nacht Wachtdicnst thun, wieGrenzposten zum andern fleißig patroulliren sollen. Diese Posten sind durch eine Militair-^ öfters zu besichtigen, auch ist durch dieselbe dem Landvogtciamt bei wichtigen Ereignissen schleunigzu erstatten. Damit die Pässe nötigenfalls stärker besetzt werden können, ist noch mehr Mann-dcr g halten und an sämmtliche Fchre oder Fährmänner, insbesondere an die Ragazcrschifflcute

s., kfehl zu erlassen, Marodeurs, Deserteurs und überhaupt gefährliches Gesindel zurückzuweisen. Würdev Volk dennoch eindringen, so ist es wegzuschaffen. Die Schützen der Grafschaft haben sich mitdes n 6" versehen, auch sollen wenigstens zweihundert Mann aus den vcrmöglichcrn Einwohnern

Flinten, Pulver und Blei in denjenigen Ständen sich anschaffen, die hiemit hinlänglich ver-de: " ^kber besonders wichtige Vorfälle hat das Landvogtciamt die Provisionalständc zu HändenH "^'Pu zu benachrichtigen und sie um Vcrhaltungsbcfchle zu bitten, inzwischen aber die nöthigenvr zu veranstalten, auch auf das Stift Pfäfcrs einzuwirken, daß dasselbe alle Dispositionen

kjx et Moment» dem hoheitlichen Repräsentanten überlasse. Schließlich soll auch in dieser Vogtei,

d>'i "^.'urgau und Rhcinthal, das dicsfällige Monitorium verlesen und allen Befehlen des Landvogtcs^er Gehorsam geleistet werden. 8 67-

l». Justizsachen.

». Erbschastssachen.

tvie cs^ " ^' iVlarus genehmigt nun gleichfalls das schon vor einem Jahre ratificirtc Instrument,

^hast in Erbfällen zwischen Angehörigen der Grafschaft Werdenbcrg und der Herrschaft Wartau

^ werden solle. 8 74. II 53. I7«<». Der Landvogt meldet, es sei im Laufe des Jahres zu Sargans