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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Sargans.

39. 178t». Wegen Krankheit des Landvogtes zu Wcrdenberg konnte dies noch nicht geschehen. 8 5t- Ü4t). 1787. Der Landvogt von Sarganö berichtet sowohl vor sämmtlichen Gesandtschaften als vor einereigens verordneten Cominission, es habe sich gezeigt, daß die Alp Lattegg wirklich in der HerrschtWerdenberg liege, wie denn auch die im Jahre 1483 daselbst vorgenommene Auömarkung und der vonSeite genannter Herrschaft immer stattgehabte Bezug der Tagmulchcn oder des sogeheißenen Vogelmahle,auch die stets ausgeübten Jurisdictionörechte solches deutlich beweisen. Dieser Artikel fällt mithin ausdem Abschiede. 8 53.

4l. Landrcchtssachen.

Art. 41. 17811. Johann Rudolf Rhhncr, aus der Herrschaft Feldkirch, Hans Georg Müller, Tisch'ler, von Bregenz, und Johann Anton Gantncr, Chirurg, von Nenzing, werden zu LandcSkindcrn angk'nommen. 88 65. 66. jj 42. 1782. Ebenso Johann Anton und Carl Joseph Brun, sowie Joseph HeM^von Oberstaufen, im Algau. 8 54. ß 43. 1781». Ebenso Christian Mathiß, Zimmermann, von kleb^'sachscn, in den Gerichten Rankwcil und Sulz. 8 55. 44. 1787. Ebenso Joseph und Dominik La»'tinger, Gebrüder. 8 57.

S. Polizeiliches.

<i. Schußgcld für Raubthicrc.

Art. 45. 17811. Weil sich in der Grafschaft im Laufe dieses Jahres ein Bär verspüren ließ, u>u^ein Schußgcld von zwölf neuen Louisdor ausgesetzt. Die sämmtlichen ErlcgungSkostcn bcliefcn stch216 Gulden 29 Kreuzer, welche, nach bisheriger Ucbung, zu einem Sechstel auf die Besitzer von stachLande und zu fünf Sechsteln auf fremde wie einheimische Inhaber von Alpen in der Grafschaft ver 0worden sind. Mehrere dieser Alpenbesitzcr weigerten sich indcß anfänglich ihre Raten zu bezahlen, ^gegenwärtig nur noch von denen zu Malans, Fidcriö und Zizers in Bünden geschieht. NachdemGesandtschaften sich die ältcrn Verordnungen nebst dem landvögtlichcn Urthcil über die gegen Entrichlder Rata sich Sträubenden hatten vorlesen lassen, wird dem Landvogt aufgetragen, die fraglichensonen, wenn sie sich wegen ihrer Ablehnung nicht gehörig ausweisen können, rechtlich zu belangen.zukünftiger Bezahlung von dergleichen Schußgeldcrn u. f. f. hinterbringt eine aus den NachgesandtenUnterwalden, Zug und Glarus bestehende Cominission folgenden Antrag: a) Bei Vcrspürung eines Rathieres haben die Ortsvorgesctzten schleunigst den Landvogt zu benachrichtigen, der es alsobaldzu lassen hat. d) Dieses muß durch tapfere und im Schießen erfahrene Mannschaft geschehen, e) ^Erlegung bleibt der Landschaft überlassen, ein beliebiges Schußgeld zu geben, dessen Betrag je nach^Stärke des Thieres und der daraus erfolgten Gefahr von dem Landvogt mit Zuzug des Landrathcsbestimmen ist. <l) Jeder Besitzer einer Alp hat dem Landammann von jedem Stoß einen ZürichDzu bezahlen, und die Besitzer von flachem Lande jeweilcn einen Sechstel an die Kosten beizut^Allfällige Ucberschüsse sollen auf künftige Fälle aufgespart und über Alles dem Landvogt jährlichnung abgelegt werden. Man nimmt diese Anträge all refei-enllum. 8 67. ^ 46. 1781. Mit And»« ^von Glarus hatten im Laufe deö Jahres sämmtlichc Stände beigestimmt, welcher Stand nunmehrseine Zustimmung ertheilt. 8 44.

b. Sanitätsvcrordnung.

Art. 47. 1781. Zwei Abgeordnete der Landschaft Sargans stellen vor, es beschweren sich dieEinwohner über die jüngst erlassene Sanitätsvcrordnung, weil sie laut derselben schuldig zu sein g"