Grafschaft Sargans.
3. Markensachen.
s. Grenze bei Wartau.
Art. 33. 1781. Der Landvogt berichtet, er habe im Laufe dieses Jahres mit dem Landvogt dertafschaft Werdenbcrg eine Ausmarkung und Bereinigung des Ettcrs zu Wartau vorgenommen und legt^ hierauf bezügliches Verbal vor. 8 50.
K. Grenze auf der Alp Lattegg.
Art. 34. 1781. Da bei Anlaß der Reparation von Erlegungökostcn für einen Bären in Frage kam,^ fragliche Alp in der Grafschaft Sargans oder in der wcrdcnbcrgischcn Herrschaft Wartau liege,^ dem Landvogt diesfalls eine genaue Untersuchung aufgetragen. 8 44. ß 35. 1782. Derselbe berichtet,s chabe dieser Sache halber mit Glarus corrcspondirt. Der Gesandte des genannten Standes suchtructionögcmäß darum an, daß durch den Landvogt von Sarganö mit demjenigen von WerdenbcrgMals eine Bcaugcnscheiniguug vorgenommen werden möchte, welcher Bitte von den Gesandtschaften" sprachen wird. 8 50. ß 36. 1783. Ein ausführlicher Bericht des Landvogteiamtes Sargans wird vor-folgenden Inhalts: Nachdem die Eidgenossen die Herrschaften Frendenberg, Nidbcrg und Wallcnstadt^ Haus Oesterreich in offenem Kriege abgenommen, hernach auch von Graf Jörg von Werdenbcrg^ ^sschaft Sarganö erkauft hätten, habe unmittelbar darauf der erste Landvogt zu Sargans, Dicterich^ ^ Halden, von Schwhz, die dortigen Nutzungen, Renten und Herrlichkeiten in ein von FreitagH Auffahrt Christi 1484 datirtcs, von allen Ständen nicht nur damals, sondern auch 1531 wie 1734soll Urbar verfaßt, worin man lese: „ltom ist ouch miner Herren Recht, daß man ihnen
^ ^ Vogclmahl in den Alpen, so in der Graffschafft Sargauß und in der Herrschafft Frödenberg
Nidberg ligen, ncmlich von jedem Kessel, so viel als man eines Tags machet, außgenommcn die^ Lattcck, die zum Hauß Warthau gehört." Es gehe also hieraus hervor, die Alp Lattegg sei jcdcr-^ ^glnulchcnfrci gewesen, auch Sargans dreihundert Jahre in ruhigem Besitz unangefochten geblieben,dop^"^^ diesen Bericht »<l relei-kiulum. 8 48. ii 37. 178Ä. Eine Widerlegung desselben, verfaßtlvich ^ ^airdvogt zu Werdenbcrg, wird dem Abschied bcigcrückt und n<i leferenNum genommen. Esni^ " bestritten, daß das Urbar in dieser Frage entscheidend sei, weil das Regal der Tagmulchcndenb Sarganö gehöre, sondern dasselbe von den ältesten Zeiten her jederzeit auf das Schloß Wer-sej. ^ dessen Urbar und nach dem Beispiel aller andern wcrdcnbcrgischcn Alpen geliefert wordenllrb Grenze zwischen Sargans und Werdenbcrg erst vier Jahre nach Abfassung des
soll^ gesetzt. In diesem Markenbricfe heiße es: „Vom obersten Grat des Berges bis an den Rhein^ der^"'^' derselben Mark herab bis gen Werdenbcrg ist, unseren Herren von Glarus
der qv ^^schaft Werdenbcrg mit hohen und Niedern Gerichten angehören, hinwiederum was oberhalbSarganö ist, unseren Herren den vil Orten." Unbestritten gehöre nun die Alp Latteggund es seien auch zweiundvicrzig Jahre nach dieser Markung durch den Stand Glarus^hwu zu Sevelen siebzig Stöße von dieser Alp verkauft worden. Seit zwcihundcrtfünfzig
dzjx ^ Glarus überdies alle diesen öden Ort betreffenden Fertigungen von Kauf- und Pfandbriefen,38 '^Uficationcn der Alpbüchcr vorgenommen, auch die Tagmulchcn von Holz und Feld bezogen. §45. ß^n Wunsch der zürcherischen Gesandtschaft wird cinmüthig beschlossen, die Landvögte zuNöthj " ""d Werdenbcrg sollen nochmals freundschaftlich zusammentreten, alle Acten genau prüfen,Gülls einen „ Untergang " vornehmen und Vcrglichsprojectc zu Stande zu bringen trachten. 8 48. ß