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vorzunehmen, wenn aber die angewachsene Bevölkerung eine solche nothwendig machen würde, müsse dicsden vier Ständen, als dem paritätischen Nichter, angezeigt und im Falle der Einwilligung der Bau vo»beiden Rcligionsthcilen gemeinsam und in gleichen Kosten ausgeführt werden; b) haben in dem jetzigKirchengebäudc die Evangelischen den Katholischen den obern Chor ganz zu überlassen, der untere h>mgegen, in welchem der Taufsteiu der Evangelischen steht, soll beiden RcligionSthcilen angehören, '»itMdie letztgenannten daselbst für die Kinder Stühle hinstellen dürfen; o) vom November bis Februar stder katholische Gottesdienst eine halbe Stunde später als bisanhin beginnen. 8 2l). st 223. 1783mals kömmt obige Streitsache vor die Gesandtschaften. Nach Anhörung der vorbeschicdenen Aussäst^wird der letztjährige Spruch dahin erläutert, daß zwölf Stühle in dem Chor beiden Rcligionstheist"gemeinsam, dessen innerer Raum aber den Katholischen allein überlassen sein solle, auch wird auf ^Wuusch der Letztern, ihnen für Processioncn mehr Platz auf dem Kirchhof einzuräumen, verordnet, da?auf Kosten beider Theilc der Zaun zurückgesetzt werden, das Land hingegen den Evangelischen eigcnth»^lich bleiben solle. H 23.
V. Capelle, Mesmcr und Dorfämtcr.
Art. 224 17«2. In der Streitsache zwischen den Evangelischen und Katholischen zu Rcbsteindie Unterhaltung der dortigen Capelle, die Besoldung des katholischen Mcsmers und Besetzung eimst^Dorfämter wird nach Anhörung beider Parteien einmüthig erkennt: Der fragliche Kirchendiener soll a»in Zukunft mit zwölf Gulden aus dem Gemcindgute besoldet» und die verschiedenen Dorfämtcr nach ^heriger Uebuug besetzt werden; endlich sollen die Evangelischen von der gemeinsamen Unterhaltungspst'der katholischen Capelle nicht eher entlassen werden, als bis sie sich darüber mit dem katholischen Religiotheil gütlich abgefunden haben. 8 19.
U. Widnau und Haslach,u. Bestrafung der Gcrichtsangchörigen.
Art. 225. 1783. Herr von Salis zu Chur stellt vor, er habe seine Gcrichtsangchörigen zuund Haslach keineswegs, wie behauptet werde, in Rechtöhändcln nach Chur berufen, daselbst bestrastso in unuöthige Kosten gebracht. Die Herren von Hohencms, die früher» Besitzer, hätten zwar uGerichtsangehörigcn in Streitsachen außer Landes gerufen, er hingegen sei entschlossen, jährlich im o" .ling und Herbst auf seiner Herrschaft Widnau Gericht zu halten. Sollten aber in der Zwischenzeit 'Ereignisse zutragen, welche die Parteien zu ihm führen würden, hoffe er, man werde ihm deswegen u> > ^zur Last legen. Die Gesandtschaften tragen nunmehr den Hoheiten an, dem Herrn von Salis zusagen, Parteien weder in Civil- noch Crimiualsachen nach Chur zu berufen; wenn aber inleiten ein dringender Fall einträfe und beide Theile einig wären, sich nach Chur zu verfügen, »stge ^Gerichtshcrr dort wohl darüber absprechen. 8 43. st 22k. 178«. Jnstructionögcmäß wird obigereinmüthig genehmigt. 8 42.
d. Jagdbarkeit. ^
Art. 227. 1783. Da Herr von Salis darthut, daß ihm laut Kaufbrief in seinen Niederndas Jagdrecht uneingeschränkt zustehe, wird theils all retvronllum, theils all latilioanlluin genommen,dasselbe zu gestatten, jedoch soll dem Landvogt und dem Landschreibcr das Jagdrecht vorbehaltenben. § 44. st 228. 178«. Zürich, Bern, Lucern, Obwalden und Glarus wollen entsprechen; Uri st ^ ^Herr von Salis müsse beweisen, daß er allein das Jagdrecht besitze; Schwhz und Zug halten, bis st