Rheinthal. 445
pudere Bestimmungen zu treffen, dahin gehend: ») Daß ein Bürger, welcher die obbestimmte Summe
^ seiner Berchclichung nicht zeigen könnte, anstatt sogleich verstoßen zu werden, bei dem Hof um das
Huitersäßrecht sich zu bewerben angehalten und falls ihm dasselbe zugestanden würde, schuldig sein soll,
v dicsfälligcn Abgaben gleich andern Hinterfüßen so lange zu bezahlen, bis er obbcmerktcn Einzug auf-
^sen könne; Ii) würde aber wegen schlechten Betragens der Hof einen solchen als Hintcrsäß nicht
Rehmen und müßte derselbe in Folge des erwähnten Artikels fortziehen, soll er seine allfälligcn Güter
tischen durch Hoflcute bewerben lassen, auch die Steuern gleich andern Fremden entrichten dürfen;
^ ^ liederlicher Mensch etwa mehr Güter ankaufen könnte, habe den Bürgern hiezu das
und Abschätzungsrccht offen zu stehen, bis derselbe den Einzug vorzuweisen im Stande sein werde.
v Jahrrcchnung genehmigt diese Verordnung und läßt sie zu genauer Befolgung in den AbschiedMcn, z 4g.
L. Altstetten,s. Schulpfründe.
Dem Landvogt wird die „Berichtigung" der noch rückständigen Schulgelder zu^ ten aufgetragen. 8 6. » 218. 177». Er meldet, dies sei geschehen, indem der Fürstabt vonGallen die Schulpfründc sammt der Orgel übernommen und eine gewisse Summe Geldes dafür, ezahlt habe. Da solches nach dem Ermessen der Gesandtschaften nicht gleichgültig angesehen werdenvi, wird der Landvogt beauftragt an die Stände einen Bericht einzusenden. 8 10. 219. 178»."ll'chtlich dieser Abtretung ergibt sich, daß das Stift dafür der katholischen Gemeinde ein Capital von^ßt "ebst dem ehemals zur St. Scbastianspfründe gehörenden Haus überlassen hat. Man
iick ^ bewenden, trägt aber zugleich „unfern Amtleuten" auf, wenn weiter ähnliche Vorfälle^ ^tragen sollten, den Ständen schleunigst Nachricht zu geben. 8 10.
1>. Militairwcsen.
der ^ ^t Bezug auf die von dem Magistrat zu Altstetten gewünschte Verbesserung
H, "Aigen Bürgermiliz und Stiftung einer neuen Schützcngcscllschaft ist die Jahrrechnung mit denbeiU ' ^ ^ Beseitigung der bisherigen Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt. Da eine persönliche Vor-Adung der Parteien jedoch mit großen Kosten verbunden wäre, läßt man es bei der bisherigen^ Zuordnung in der Meinung bewenden, daß Personen, die in die Schützcngesellschaft aufgenommenverlangen, der Zutritt offen stehen soll, zugleich aber von der Gesellschaft darauf Bedacht zul»ird ^ ^' statt der schweren Geschosse sich nach und nach mit Stutzern zu verschen. Dem Landvogt^ ^getragen, Ausschüsse von beiden Parteien, sowohl zu Erforschung der Ursachen der Zerwürfnisse,Zv Möglicher Versöhnung vor sich zu bescheiden. 8 48.
1'. Marbach und Reb stein.. s. Kirchcnstuhlstreit.
Ahoh ^ ^ Zwischen den Katholischen und Evangelischen zu Marbach, Rebstcin und Läuchingcndzß^.^lvegcn Erweiterung des Kirchcngebäudcs im erstcrn Orte ein Anstand, der dahin erledigt wird,dgch Katholiken den Evangelischen gestatten sollen, bei den Altären einige Stühle hinzustellen. ZugleichZzz Theilen angcrathcn, sich wegen der gotteödienstlichcn Stunden zu verständigen. 8 19.
Streit konnte noch nicht zu Ende gebracht werden, so daß die Gesandtschaften cin-^ folgende Verordnung erlassen: a) Für einmal sei die Erweiterung der Kirche zu Marbach nicht