414 Rheinthal.
Thal betreffend, wird mit Ausnahme von Uri einmüthig genehmigt, dessen Gesandtschaft ersucht wir,ihre Obern zu vermögen, diesem Beschluß beizutreten. 8 64. »210. 177». Uri gibt nun gleichfalls st""Zustimmung, so daß dieser Artikel künftig aus dem Abschiede wegbleibt. 8 50.
k. Stiftung für eine lateinische Schule. ,
Art. 21t. 177«. Ausschüsse der Katholischen zu Thal eröffnen, Joseph Anton Mcsmcr, Capist'''in neapolitanischen Diensten, habe auf Anrathen seiner Gemahlin zu Errichtung einer lateinischen Sch"dreitausend achthundert Gulden ausgesetzt, welche so lange an ZinS stehen sollen, bis das Capital a"lsechstausend Gulden angestiegen sei. Laut der Stiftuugöurkunde soll der Schulherr „Priester, Schweisund Musikant" sein, und die Knaben zu Thal, wie die Bürgerskinder von Rheinegg die Latinität ""Musik gratis lehren. Dieser Schulherr soll ferner wöchentlich drei heilige Messen für den Stifter, ^Stiftcrin und lebende wie verstorbene Glieder der Familie lesen; den „besungenen Gottesdiensten" "der Orgel in der Pfarrkirche zu Thal beiwohnen, auch schuldig sein, die Proccsfionen mit Singen "Beten zu befördern; in langwieriger Krankheit darf er einen Substituten anstellen u. s. f. Die Aschüsse bitten nun, diese Stiftung zu genehmigen. Obwohl die Gesandtschaften des Stifters Absichtgänzlich anerkennen, finden sie, es könne gegenwärtig eine Genehmigung noch nicht ausgesprochenda man vorher wissen müsse, ob von Seiten der meSmcrischcn Verwandten keine Einwendungen ge>"^würden. Dem Landvogt wird demzufolge aufgetragen, sich hierüber zu erkundigen. 8 12. !! 212.»Mehrere Gesandtschaften halten dafür, dieses Geschäft sei an die allgemeine Session zu verweisen. 8 1"'^?. Abgeordnete von Thal wünschen abermals Ratification des Instrumentes durch die Jahrrechnung, auf>^sam machend, daß, wenn die Genehmigung nicht erfolgen sollte, der Stifter die Gelder aus deinziehen und anderwärts verwenden dürfte. Die Mehrzahl der Gesandten hätte das Instrument alsllaimtio inter vivo« ratificircn können, da aber die 1776 im Rhcinthal errichtete Verordnung bcttt" ^die pia lexata zum Vorschein gekommen, auch bei einigen Gesandtschaften rücksichtlich des Drittm"'rechtes in Bezug auf die vorhandenen Erben einiges Bedenken obwaltete, wird diese Angelegenheit "ack rvkerenctum, theils ack ratilicanitum genommen. 8 57. ß 213. 17«». Die Stiftung ist n»>""ratificirt worden. 8 58.
o. Pfarrhof.
Art. 214. I7«1. Es kömmt zur Sprache, ob man den Pfarrhof zu Thal einer Reparatur ""werfen oder einen neuen bauen lassen wolle, den der Pfarrer gegen Bezahlung von achthundertselbst auszuführen Willens sei, welcher auch, wenn dies nicht gefällig sein sollte, an einen solchen ^freiwillig dreihundert Gulden beizusteuern geneigt wäre. Der Landvogt fügt bei, die VorgesetztenThal zögen eine Reparatur vor, worauf die Gesandtschaften ihm auftragen, dieselben zu vermögen-Einwilligung zu dem erwähnten Bau zu geben, oder wenn dieses nicht gelingen sollte, dem Vorort "die Einwendungen zu Händen der Stände einzuberichten. 8 8. 215. I7«2. Da im Laufe des ^die nöthigeu Reparaturen vorgegangen sind, wird der Artikel aus dem Abschiede entlassen. 8 6-
«i. Einzug. ^
Art. 216. 17«2. Der Hofammann von Thal läßt vorbringen, wie zufolge des Art. 25 des ^Hofbuchcs ein Bürger oder Hofmann, der eine fremde Weibsperson hcirathc, entweder zweihundertan Geld oder hundertfünfzig Gulden und fünfzig Gulden an Fahrniß aufzuweisen schuldig sei,falls weder er, noch sein Weib daselbst geduldet werden sollen. Thal habe indeß sich gcnöthigt istl