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Rh cinthal.
Zugleich verfügen die Gesandtschaften, wenn der Landvogt nicht Katholik sei, solle der jeweilige Hofaniman»zu Thal die Aufsicht übernehmen, 8 11. 188. 1784 u. 4 782. Es erfolgt ein befriedigender BerichtMan ersucht jedoch im letztem Jahre die Hoheiten, Instructionen zu crthcilcn, wem die Aufsicht anvcr-traut werden solle, wenn der Landvogt reformirter Religion sei. 1781 8 9. 1782 8 7. 189. 4783.wird für das zweckmäßigste gehalten, in einem solchen Falle die Aufsicht dem Ehrengcsandtcn von Jnncvrhoden, der ohnehin der Rcchnungsabnahme beizuwohnen pflegt, zu überlassen. 8 7. » 199. 4 78Ä. D>c-'mal schlägt der abtretende katholische Landvogt den katholischen Pfarrer zn Thal vor. 8 5. jj 191. 47^'Der Vorschlag wird genehmigt, in der Meinung, daß so lange diesem Geistlichen die Aufsicht zustehe, d»Rechnungen alljährlich der Session zur Einsicht vorgelegt werden. 8 4. 192. 4 78«. In Zukunft so^"keine Gelder mehr ohne Vorwissen des innerrhodcnschen Ehrengesandten und des katholischen Pfarrers stThal ausgeliehen und mit Placirung von kleinern Geldsummen, welche während des Jahres eingehtmöchten, bis zur Rcchnungsabnahme zugewartet werden. 8 5- !! 193. 4 787. Man findet das Siechetin ganz befriedigendem Stande. 8 4.
t>. Kahl- oder Bauhof.
Art. 194. 4 782. Der Stadtammann von Nheinegg läßt eröffnen, daß er den vor einem 3^"'käuflich übernommenen Handlehenhof, Kahl- oder Bauhof genanut, in ein Erblchen umgewandelt w>5^möchte. Sämmtliche Gesandtschaften, überzeugt es werde hiedurch für die Stände größerer Nutzen erwachst"'nehmen dieses Gesuch all ralilicunckum, in der Meinung, daß beim Tode eines Lehentragers nichtdem Landvogt die bestimmten hundert Ducaten, sondern auch der Canzlei zwanzig Ducaten bezahlt wcr^sollen. 8 47. 195. 4 783. Schwhz bemerkt instruktionsgemäß, es sollten sämmtliche Lehcnhöfe im 9ihc>"thal „als Eigenthum" verkauft und in diesem Falle die Kaufsumme entweder auf dem Gute stgelassen oder sonst gehörig versichert werden, bei welchem Verfahren für die Stände die große Beschswegen Unterhaltung der Gebäude wegfallen würde. Die übrigen Stände^ von welchen ein Thcst ^sprechen könnte, nehmen den Antrag von Schwhz zu näherer Prüfung durch die Hoheiten »4 >ereixlum. 8 44. 196. 4784. Das Landvogteiamt bemerkt, daß den Ständen durch Annahme des ich"zerischen Vorschlages nicht der erwartete Vortheil zufließen möchte, indem eine Schätzung derviele Kosten verursachen müßte; die Versicherung der Kaufsummc auf dem Gut zur Folge hätte, ^man entweder dergleichen Bodenzinse nicht übernähme oder für das Gut weniger bezahlt würde, "die gehoffte Verbesserung der Güter nicht statt haben dürfte, da die Reblehcn, als die bessern P"gütcr, jetzt schon in gutem Zustande sich befänden. 8 42. » 197. 4 78S. Die Stände finden, es »»'stbei dem von Schwhz abermals angeregten allgemeinen Verkauf allzuviel Jnconvcnicnzcn zu besorge»und wünschen, daß man es bei dem Alten bewenden lasse. Nur der Gesandte von Jnnerrhodenzu einem solchen Verkauf Hand bieten, eröffnet aber instruktionsgemäß, daß dergleichen Erblchen »weiter als bis in den vierten Grad ausgedehnt werden sollten. 8 49. jj 198. 4 78«. Weil über die ^Wandlung des Bau- oder Kählhofes in ein Erblehen während mehrerer Jahre keine Einmüthigkeit e>3werden konnte, wird dieser Artikel aus dem Abschiede entlassen. 8 39.
o. Canzlcigcbäudc. ^
Art. 199. 478Ä. Es fällt der Bericht, das Canzleigebäude sei ganz baufällig, auch eigne >>4) ^anderes Haus in Rheinegg zu diesem Zwecke. Angenehm ist es aber für die Gesandtschaften vonneuen Landschreiber Lambach zu vernehmen, es sollte mit achtzehnhundert Gulden möglich sein, die st