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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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Rheinthal.

z. Rebstein, Marbach und Balgach.

Art. 180. 17»«. Die Höfe Rcbssein, Marbach und Balgach suchen darum an, ihnen das 1777 auffünfzehn Jahre bewilligte Weggcld für einen ähnlichen Zeitraum zu verlängern und zwar nach dem^»aligen Tarif, da die Anlage der Straße wie deren Unterhalt mit großen Kosten verbunden und sieSenöthjgt seien, von Zeit zu Zeit den erforderlichen Kies sich durch Ankauf der fruchtbarsten Acckcr zuschaffen. § 45. ^ 181. 17»! Sämmtliche Gesandtschaften entsprechen dem Gesuch. 8 48.

17. Kirchensachen.

Art. 18Z. 177». Da ein Reformirtcr aus Thal in zweiter Ehe eine Katholikin gehcirathet hat und^katholischen Kirche übergetreten ist, wurde von den Provisionalständen Zürich und Lucern mit Bezugl die beiden Knaben aus erster Ehe beschlossen, daß sie bis auf gegenwärtige Jahrrcchnung bei denwi verbleiben sollen. Zürich schmeichelt sich, durch diese Verfügung seine Liebe zum Frieden und seine^ für ungestörte Harmonie unter den mitregicrendcn Orten auf unzweideutige Weise an den Taglän^ ^ ^ dürften nunmehr die im Abschiede von 1776 enthaltenen fünf Sätze ohne

^gcrcs Bedenken als eine jedem Rcligionötheil gleich günstige Richtschnur angenommen werden. Bern,Glarus wünschen ebenfalls Annahme dieses Regulativs auf eine Probezeit. Uri will beis.^'oject von 1773 verbleiben. Schwhz und Obwaldcn tragen hauptsächlich wegen des dritten und^in » Satzes Bedenken, dem Projcct von 1776 beizutreten. Nidwalden und Zug, obwohl letzteres der^ »Mthigkxjt sich fügen könnte, vereinigen sich aufs neue mit Schwhz und Obwalden. Außer- und>hre^^" befinden sich ohne Instruction. Zürichs Gesandtschaft eröffnet hierauf instructionsgcmäß, daßl»,s künftigen Fällen zu nichts mehr sich verbunden glauben, sondern sich ihr dieSfälliges Recht

dem ^ Zierlichste vorbehalten haben wollen. 8 54. ß t83. 178«. Die sämmtlichen Orte lassen cS beikehrt ^ Provisionalständen Verfügten bewenden und geben ihre Einwilligung, daß in einem umge-sost ^ Kind, dessen Vater katholisch gewesen, in der evangelischen Religion erzogen werden

»uf des Regulativs wünschen Zürich, Bern, Luccrn, Glarus und Appenzell abermals, dasselbe

^abe von zehn bis zwölf Jahren angenommen zu sehen, welchem Zug auf den Fall der Ein-u>id beitritt. Uri hingegen erblickt in dem Regulativ bedenkliche Neuerungen, und auch Schwhzden, "^^alden lassen ihre schon geäußerten Einwürfe wiederholen, worauf die zürcherische Gesandtschaft»ick ' ^ abermals dieser Materie halber nichts habe erzielt werden können, werden ihre Obern nichtEi,/ 8 56. 184. 1781. Auf die Anfrage des Landvogtes, ob, da die Kirchweihen an

aller Orten statt haben sollen, die drei hohen Feste in den drei Filialen Rheinegg, Buchen. ^"ach abgehalten werden dürfen, wird beschlossen, diese mit den Kirchweihcn in keiner Berührungu^rs/^ sollen gefeiert werden; doch seien den Landleutcn daö Tanzen und andere Ueppigkeiten "

18. Locales.

^1. Stadt Rheinegg.s Sicchengut.

kgz ab/ Der Landvogt soll die Rechnung über daö Vermögen des Siechcnamtes zu Rhein-

Dbssr ""b nächstes Jahr den Befund vorlegen. 8 7- !I t86. 177». Es wird demselben fernere^ anempfohlen. 8 lt. ß 187. 178«. Er berichtet, das Vermögen befinde sich in gutem Zustande

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