Rheinthal.
1782. Weil auch Lucern und Jnnerrhoden das Geschäft als ausgetragen ansehen, wird nun dem
andvogt anbefohlen, genau darauf zu achten, daß an dein alten Rhein nichts „ Widriges " vorgenommenwerde, y gg.
b. Rheincgg und Thal.
Art. 159. ?778. Bei der den Höfen Rheincgg und Thal auf der letzten Jahrrcchnnng crthciltcn"ucession, fünfzehn Jahre lang das Weggcld beziehen zu dürfen, läßt man es bewenden, womit dieser^>kcl aus dem Abschiede fällt. 62. 16(1. >701 Obige Höfe kommen um abermalige fünfzehn-^>gc Verlängerung des Weggcldes ein, was man »ll lati5icanll»m nimmt. 8 49. ß 161. 1702. Denoiten jft in ihrem Gesuche entsprochen worden, demzufolge dieser Angelegenheit im Abschiede nicht^ gedacht werden soll. H 51.
v. Widnau, Haslach und St. Margarethen.
Art. 162. 1778. Den Höfen Widnau und Haslach wird auf fünfzehn Jahre ein Wcggeld vonb ^ lenzer für das Faß Salz und von einem halben Kreuzer für den Sack Korn wie für ein Stückde« iit der Meinung bewilligt, daß sie mit Beihülfe ihres Gerichtshcrrn und unter Autorität
^^"dvogtes die Straßen gehörig herstellen, widrigenfalls sie des Weggeldes verlustig würden, 63. »s?»d ' Landvogt berichtet, daß die genannten Höfe nicht um Erthcilung eines Weggeldes,
Verstärkung desselben cingekommcn seien, y 56. s. Die Bitte des Hofes St. Margarethenkhöhung des schon seit 1609 besessenen Zolles wird all leleionllnm genommen. 8 49. 164. t. 1780.^ beiden Höfen nicht nur das Wcggeld auf immer bewilligt, sondern ihnen noch ein
^ fünfzehn Jahre gestattet, unter der Bedingung, daß sie die Straßen in gutem Stand erhaltenden Ertrag des Weggcldes jährlich Rechnung ablegen, auch dasselbe weder von Bürgern, freienAerf Angehörigen der regierenden Stände, noch von denjenigen, mit denen sie in dahcrigen
z^°^"issen stehen, beziehen sollen. 8 51. ß 2. St. Margarethen wird statt des sogenannten Pflaster-Kreu ^ "umcr bewilligt, von dem Fäßchcn Salz einen Kreuzer, von dem Malter Korn einen halbendie ^ ""d von einem Stück Kaufmannsgut einen halben Kreuzer, überdies fünfzehn Jahre lang fürCt Gegenstände den doppelten Zoll zu beziehen, k 55. ß 165. 1781. Widnau, Haslach und
iveil "Grethen lassen eröffnen, die ihnen bewilligten Wcggelder seien für sie von sehr geringem Nutzen,die schwäbischen Fuhrleute unter dem Vorwande Getreide für eidgenössische Angehörige zu^stlis ^ ^^jahlung derselben verweigern, theils die Höfe nicht wissen, ob sie das Weggeld von den
Und Stadt St. Gallenschen Landleutcn, welche zur Hcrbstzeit mit sehr vielen Wcinfuhren durch-
^ßen' dürfen. Die meisten Gesandtschaften finden, daß in Berücksichtigung der hergestellten
^°den k Entrichtung des Wcggeldcö angehalten werden sollen. GlaruS und Außer-
fleis s/ üen durch die Forderung eines halben Kreuzers auf das Malter Korn möchte der Getrcide-Ätzern ^ können cinöweilen nicht beistimmen. Sie werden jedoch ersucht, ihre Obern zurü" vermögen zu trachten. H 38. ü 166. 1782. Glarus und Appenzell treten nunmehrächtet ^'^^s dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 6 39. 167. 1783. Der Landvogt
^ Willens seien, von den Lustnaucrn kein Wcggeld zu beziehen, weil sie sonst befürchten
^8. z» ^^^st mit weit größern Beschwerden belegt zu werden. Man läßt es hiebet bewenden, z 39.b ^ Ausschüsse von Widnau und Haslach machen aufmerksam, daß die Höfe ungeachtet desbilligten doppelten Wcggeldcs kaum die Hälfte ihrer seit 1775 erlaufenen Straßcnkosten daraus
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