4l)6 Nheinthal.
178t 8 36. 1782 8 37. 1783 8 37. 1784 § 40. 1785 8 38. 128. 178». Auögcschoffene der Land'schaff sprechen den Wunsch aus, dieselbe möchte auch während des glarncrischen Regicrungstour bei derfreien Besatzung geschützt werden. Der Gesandte von Glaruö, mit keiner Instruction versehen, beziehtsich auf seine in frühern Abschieden enthaltenen Erklärungen und meint, das Anliegen hätte zuerst scinc^Stand vorgelegt werden sollen. Die übrigen Gesandtschaften, gleichfalls ohne Instruction, nehmen dNSache all referenllum. 8 41. ß 129. 17»». Man hatte gehofft, Glaruö werde der Landschaft gegen deüjährlichen Canon von vicrundzwanzig neuen Louisdor die Besatzung zugestehen; allein die Gesandtschastdieses Standes eröffnet, ihre Obern erwarten zuversichtlich, an der zweijährigen Besatzung nicht gehindertzu werden, um so mehr als sie auch während der übrigen Regierungstourcn kein Salz ins Land geworfensondern die Landschaft bei ihrer Admodiation gelassen haben. Die übrigen Gesandtschaften behalten st^die Convenienz vor, und zwar Zürich, Bern und Lucern die Besatzung mit und nebst Glarus. 8 ^ ^130. 17»1. Es geben sich die gleichen Gesinnungen wie im letzten Jahre kund. 8 46. jj 131. 1?^'Ausschüsse der Landschaft suchen darum an, man möchte, weil jetzt ein ganzer Regicrungstour verflogsei, ihr die freie Besatzung unbedingt zugestehen, anch den im Jahre 1776 bestimmten zweijährigenvon vierundzwanzig Louisdor aufheben, überhaupt sie bei ihren dicsfälligcn Rechten, freiem HandelWandel schirmen. Die Gesandtschaften nehmen diese Wünsche thcilö all reterenllum, thcilö all latiüoav^""''in der Meinung, daß die Landschaft verpflichtet werden solle, obigen Canon ferner zu entrichten. .8 ^ ^132. 17»7. Im Laufe des Jahres genehmigten sämmtliche Stände den Antrag wegen des Canons,der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 47.
III Mnnztvescn.
Art. 133. 1.778. Man läßt es bei dem Mandat von 1766 bewenden; doch wird den Holss'^durch den Abschied angezeigt, daß die Gold- und Silbersorten abusiv in höhcrm Wcrthc als im Thu>g^curfiren. 8 59. 134. 177». Bern wünscht eine Revision obigen Mandates, die übrigen Orte a ^wollen dasselbe fortbestehen lassen und es wird dem Landvogt wiederholt dessen genaue Vollziehung anfohlen. 8 47. ß 135. 178». Auf die Vorstellungen der berncrischen Gesandtschaft wird cinmüthig ^Hoheiten angetragen, den dem Mandat von 1766 zuwiderlaufenden erhöhten Ems der Gold - und Sn ^sortcn nicht nur im Handel und Verkehr, sondern auch bei Ablösung der Capitalicn zu gestatten. .8136. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich einschleichende schlechte fremde Scheidemünze „ ^möglichst" abzuhalten. 8 34. 137. 1782. Derselbe soll darauf achten, daß keinerlei Geldsortcnhöhcrn Curö gesetzt, auch in Zukunft in den Capitalbriefen der Valor des angeliehcncn Geldes ist'bemerkt werde. 8 35. ß 138. 17811 — 178S. Dem Landvogt wird aufgetragen, dem EintrittMünzsorten vorzubiegen. 1783 8 36. 1784 8 39. 1785 8 37. ß 139. 178». Eine wegen derfranzösischen Louisdor niedergesetzte Commisfion, bestehend aus den Nachgesandten von Bern,Unterwalden und Glarus, beantragt, durch ein Mandat Jedermann vor dieser Geldsortc zu warnen,^ihrethalben eine fernere Disposition von den Ständen selbst einkommcn werde. Zugleich nimmt manVorschlag all refarknllnm, daß solche Louisdor um fünfzehn Kreuzer minder als vier Kronenthaler cursollen. 8 37. ß 140. 1787. Dem Landvogt wird anbefohlen, falls etwas „Widriges" sich zutragenalsobald die Stände davon, zu benachrichtigen. 8 38. jj 141. 1788. Man will gewärtigen, ob ^ ^Ständen in Rücksicht der neuen französischen Louisdor, die zum Preis von vier Kronenthalern c»