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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Rheinthal.

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k. Cautionslcistung in Proccßsachcn,

Art. 120. z ?»2. Hinsichtlich der Beschwerde eines Bürgers zu Balgach, der in einem Proccß zuk»icr Cautionslcistung von viertausend Gulden angehalten wurde, will mau es bei der Bestimmung belassen,^ die gcmcinherrschaftlichen Angehörigen in solchen Fällen von einem Rcchtsstand zum andern ihrerkgmpartci hinlängliche Sicherheit, sei es mit Bürgschaft oder Hinterlage geben sollen; in gegenwärtigemdkcialfallc aber möge für einmal eine Caution von tausend Gulden genügen. 8 55.

II. Zehntensachen.

a, Bauried.

Art. 121. 1778. Sämmtliche Stände haben eingewilligt, daß der der Stadt Nheinegg und demThal für die Erstattung des Zehntens von dem Bauried auferlegte jährliche Canon von fünfunddrcißig^uisiieufs auf dreißig hinuntergcsctzt werden möge. Was die Reparation dieses hoheitlichen Emolumcntcs^belangt, hat cS bei den Bestimmungen von 1774 zu verbleiben, zufolge deren ein Fünftel den Ständen^d vier Fünftel dem jeweiligen Landvogt zukommen sollen. § 65. 122. 177». Die Stände Uri,und Zug sind der Meinung, der Canon von den dreißig Louisncufs habe nur für den laufendenh'erungsumgang Geltung, während Zürich und Bern ihn auch auf künftige NegicrungStouren aus-sen wollen. 8 51. 123. 178». Da abermals ungleiche Gesinnungen sich kund geben, wird einmüthig.. den, daß dieser Canon wenigstens für den gegenwärtigen Negicrungötour, mithin bis 1786 vcr-'"Aschen aber diese Materie aus dem Abschiede fallen solle. 8 52. ß 124. 178S. Das Land-^Iteiaint erinnert daran, daß im nächsten Jahre der Canon von dreißig Louisncufs auslaufen werde. 8 42. ßSämmtliche Instructionen gehen dahin, die Admodiation für die Stadt Rhcinegg und fürHof Thal soll um den bestimmten Canon von dreißig Louisncufs wieder für den künftigen Ncgie-^Mour gelten, in der Meinung, daß bei einer abermaligen Erneuerung den Ständen die fernere.^bonienz vorbehalten sei. Uri begehrt, diesen Canon ganz beziehen zu können oder aber denselbenLandvogt zu überlassen. 8 41.

b. Balgach

^ Art. 12g. 178^!l. Der Pfarrer Tschudi zu Balgach meint einen der dortigen Pfründe entrissenenn/^"^ohntcn ansprechen zu können. Durch die zürcherische Gesandtschaft wird diesfalls bemerkt, derzu dieser Forderung durch die Erben eines frühem Pfarrers veranlaßt worden sein, welcheAchtet hätten, derselbe habe einen solchen Zehnten von gewissen Gütern während der Jahre 1719 bis 1722Diskretion von dem damaligen Prälaten zu St. Gallen empfangen, indem er der Abtei eineAehr ^ Gefälligkeit erwiesen, welche Concession aber nach Abfluß jener drei Jahre erloschen sei. Dades geführte Bcweistitel nicht genügend erschienen, müsse Zürich dem Stand Glaruö, der daS Gesuch^rrers Tschudi zur Sprache brachte, überlassen, das Geschäft bei dem Fürstabt selbst zu betreiben.Aehre^ sich indessen mit dem Wunsch, die übrigen Stände möchten, wenn in Zukunft noch

^ Daten zum Vorschein kommen sollten, mitcinstehen. 8 20.

12. Salzsachen.

127. 17781783. Wegen der Salzadmodiation für das Rhcinthal geben sich in diesenTaxe gleichen Gesinnungen wie wegen der für den Thurgau kund, mit dem Unterschied, daß die^ erstcrcs auf vicrundzwanzig neue LouiSdor festgesetzt wird. 1778 8 67. 1779 8 53. 1780 § 54.