404 Rhcinthal.
Spitalgüter von dem rheinthalischen Verspruchörecht Nachthciligcö für die Gültigkeit des Amortisation-''gesetzes „möchte geschlossen werden". Lucern, Uri, Schwhz und Nidwalden sehen diese Eremption alseinen Eingriff in das Amortisationsgesetz an, und behalten sich in ähnlichen Fällen für todtc Hände da-'Gcgenrecht vor; Obwaldcn, Zug und Glaruö sind auch diesmal ohne Instruction. Die Gesandten vonAußer- und Jnnerrhoden erneuern ihre Protestatio» gegen die gesetzliche Wirkung des rheinthalisüssNVerspruchsrechteö auf appenzcllischc Landlcute. 8 54 » 112. 17117. Weil sich obige Instructionen wieder-holen und eine Einmüthigkcit kaum erfolgen dürfte, soll dieser Gegenstand für einmal nicht weiter beruhtwerden. § 44.
o. Sequester auf das Gut Hcldsberg.
Art. 113. 1787. Der von dem Statthalter Ritter zu Altstetten auf das Gut Hcldsberg gel^Sequester hatte eine Protestatio» der Häupter gemeiner Iii Bünde hervorgerufen, in welcher sie sich ^den Bund von 1499 bezogen. Die Jahrrcchuuug ersucht nun die Protcstircnden, die planta'schcnaufzufordern, wenn sie etwa in dem Gute Hcldsberg sich aufhalten, mit Ritter in gütliche Unterhandlezu treten. Sollte diese sich zerschlagen, hätten beide Parteien künftiges Jahr vor der Jahrrechnung ierscheinen. 8 48. jj 114. 1788. Obiger Anstand könnte wahrscheinlich gütlich beseitigt werden, e"nicht Herr von Planta, welcher die dicsfälligen Acten bei Händen hat, abwesend wäre. 8115. 1711». Da wegen dessen Ausbleiben noch keine nähere Untersuchung möglich war, kann hier"^erst auf nächster Jahrrechnung eingetreten werden. Inzwischen soll aber der Hof St. Margarethen kcwcgs berechtigt sein, den Herrn von Planta von seinem eigenthümlichen, dem ewigen Vcrnicht unterworfenen Gute zu verdrängen. 8 48.
k. Einstand oder Zugrccht gegen Oesterreich. ^
Art. 116. 17811. Das Landvogteiamt gibt Kcnntniß von einer kaiserlichen Verordnung bezüglichden Einstand oder das Zugrccht, beifügend, daß durch Aufhebung dieses Rechtes dem Rhcinthal iss^Nutzen erwachsen werde, da dessen Bewohner weit mehr Waaren in Schwaben einkaufen als hingest^Ocsterreicher in der Schweiz. Man nimmt dies all rekeronllum. 8 4t). ß 117. 171111. Sämmtliche ^ ^lassen es sich gefallen, den freien Kauf aller fahrenden Habe rcciprocirlich zwischen den rheinthalischen^österreichischen Angehörigen mit gänzlicher Aufhebung des Einstands- oder Zugrcchtes einzuführen. 8
z. Concursrecht mit Oesterreich.
Art. 118. 171111. Die Gesandten beider Rhoden beschweren sich über die Stadt Altstetten,mit den österreichischen Staaten ein Concursrecht in Schuldsachen eingegangen habe und machen da^aufmerksam, daß Rheincgg ein Gleiches zu thun gesinnt sei. Auch die übrigen Gesandtschaftentheils mit, theilS ohne Instruction, man hätte erwartet, daß den Ständen von der dicsfälligen ^des kaiserlichen Residenten gebührende Anzeige gemacht worden wäre; doch wird auf den angehörten ^vögtlichen Bericht wie auf die Bittschriften von Altstetten und Rheincgg hin all relerenlluw, "auch all ratillcanllum der Vorschlag in den Abschied genommen, den beiden Städten das theils süss" ^gegangene, theils einzugehende Concursverkommniß zu gestatten. 8 44. ß 119. 17111. Die Mehrhe'^Stände will den Städten Altstetten und Rheinegg wegen des ConcursrechteS entsprechen, empfiehlt"aber ernstlich, in Zukunft ohne Vorwissen und Einwilligung der Hoheiten keine eigenmächtigenmehr zu thun; Außer- und Jnnerrhoden verbleiben bei ihrer vor einem Jahr gegen Errichtungsolchen Concurörechtes eingelegten Protcstation und behalten sich ihre Standcörechte vor. 8 47-