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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Rhcinthal.

Fracht werden konnte, das von einer aus sämmtlichen Nachgesandten bestehenden Commission verfaßte^lachten in den Abschied, 8 44. II 105. 178». Wegen obigen Anstandes wird eine neue Commissionden Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Nri und Glarus bestellt, aus deren Untersuchungendch ergibt, daß in dem ewigen Verspruchsinstrumcnt die Stände sich die durch künftige Zeitumständewerdenden Veränderungen vorbehalten haben; daß ferner dasselbe zum Besten der Armen erlassenk', die durch Ausübung des Zugrechtcs sehr gedrückt werden könnten; daß auch der fragliche Spital bis-'Mn im ungestörten Besitze seiner von 1551 bis 1694 an sich gebrachten Güter gelassen worden sei, daß'ch nicht alle Acquisitionstitcl der von dem Spital erworbenen Güter aufgefunden seien, worauskrlci Processi erwachsen könnten. Da an eine gütliche Ausgleichung nicht zu denken ist, wird folgendesSt! ^ Abschied genommen: ») Das den Städten und Höfen im Rheinthal 1551 von den^ndcn erthciltc und 1580 bestätigte ewige Vcrspruchö- oder Zugrccht soll gänzlich in Kraft verbleiben;au« ^ Spital von 1551 bis 1694 an sich gebrachten Güter mögen von dem Vcrspruchsrecht

e,^^""ucn fem, in der Meinung, daß c) für diese Befreiung dreitausend Gulden an die Städte undttd/ ^ Rhcinthal als Auskaufssummc bezahlt werden, und hingegen alle seit 1694 von dem SpitalGüter dem Vcrspruch unterworfen bleiben. UcberdicS soll «I) der Spital bei seinem Ver-nick, > ' ^ Lchcnleute wie bisanhin milde zu behandeln, behaftet sein, auch derselbe seine alten Weineh!" Rheinthal verkaufen dürfen. Endlich e) soll durch dieses Reglement der Verordnung in Ansehungsick Hand kein Abbruch geschehen, mithin der Spital allen diesfälligcn Landcsgesetzcn

^ Anziehen haben. 8 37. ß 106. r 17»». Luccrn äußert, obige nunmehr mit Mehrheit der StimmenVerordnung sei nach der Meinung seiner Obern als ein wirklicher Eingriff in das wegenb>e n, Hände obwaltende Amortisationsgesetz anzusehen, welche Ansicht auch instruktionsgemäß

^ndtcn von Uri und Nidwaldcn aussprechen müssen. Schwhz bemerkt, daß durch solche Schrittejjch ^Piche Gesetz nicht nur cludirt, sondern trotz aller Klauseln aufgehoben würde. UcbrigenS behaltenhstdil Stände ihre Convenienz vor. Die andern Gesandtschaften, betroffen, daß man aus einem

I>vrsi ^ ^ bedenkliche Folgerungen herleiten könne, nehmen unter feierlicher Protestation das Ange-^erz 29. ß 2. Die Gesandtschaften beider Rhoden verwahren sich abermals feierlichst"usthj ^ Vcrspruchsrecht und beziehen sich auf die früher angeführten Gründe. 8 40. ß 107. 17»1 Ein-b>ird den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri und dem Ehrcngcsandtcn von Glarus^Uch untersuchen, ob durch die obbcmerkte Excmption dem Verbot der Käufe in todte Hände Ab-

Igg ^chchen werde oder nicht, und man ninunt das Gutachten dieser Commission in den Abschied. 8 51. !>^ ^"üeachtet die Gesandten von Zürich, Bern und Glarus erwartet hatten, die übrigen Ständetriiiht^ ^ ^erzeugt haben, daß die vorhin erwähnte Excmption die Käufe in todte Hände nicht becin-^ehen' ^ ^^derholcn die lctztern, mit Ausnahme von Zug und Appenzell, welche mit keiner Instructiondennoch ihre Protestation. 8 52. ß 109. 17»». Zürich und Bern machen aufmerksam, daßrecht ^ünde, welche zu der Excmption ihre Einwilligung crthcilt, die Spitalgütcr von einem Zug-sesist hätten, das zur Zeit ihrer Erwerbung noch nicht existirte und in Rücksicht dessen die Hoheitenvorbehalten, allfällig ihnen gut scheinende Veränderungen zu treffen. Die übrigen», 17»^ mehr instruirt oder verbleiben bei ihren vorjährigen Erklärungen. 8 44. ß 110. 17»H^lsi , Das Geschäft wegen der Spitalgütcr verbleibt in seiner alten Lage. 1794 8 49. 1795 8 46. ß^ Zürich und Bern protcstircn gegen Alles, was aus der Excmption der St. Gallenschen

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