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andern Eidgenossen in so weit gestattet werden, daß sie nach der bisherigen Uebung auch gleichen Zuüitzu den „ von Fremden vorfindenden Gütern und Habschaftcn haben wie bei einem Fall da ein Nheinthal^selbst fallit wird, also daß der Classification im Rhcinthal nichts entzogen, noch mit fremdem Arrest belegtwerden möge". Die innerrhodensche Gesandtschaft behält sich zu Händen ihrer Konstituenten das Gleichvor. Die Jahrrechnung steht nach Einsichtnahme des allcgirten Abschiedes nicht an, dem Stand Appe"stzu entsprechen. 8 46. ß 99. 1787. Glarus läßt erklären, daß es das Prälationörecht dem Stand App^'zell zugestehe, insoweit es nicht die freien Landlcute und Angehörigen der regierenden Stände stberühre. 8 43.
c. Zug aus das Gut Hölzberg.
Art. 160. 1787. Hinsichtlich des von Christoph Brassel in St. Margarethen verlangten Zugs ,^dem den zwickischen Erben in Mollis wegen einer Schuldforderung zugefallenen Gute Hölzbergsämmtliche Gesandtschaften instruirt, das sogenannte rhcinthalische VerspruchSrccht näher zu prüfen,lich auf die Frage einzutreten, ob dieser Verspruch auch auf die Landlcute der regierenden Orte stWirkung habe. Die glarncrische Gesandtschaft bezieht sich auf den Verspruchsbrief von 1551,regierenden Stände gar nicht, sondern nur der Fremden gedenke, ferner auf einen RechtsspruchÖlten von 1657 und auf die Abschiede von 1686, 1687, 1739, 1740 und 1741. Die Nachgcstn^von Zürich', Bern, Luccru und Schwhz werden mit der dicsfälligcn Untersuchung beauftragt und >hält hierauf in allgemeiner Sitzung für das Beste, diese Materie den Hoheiten einfach durch deu Ab! ^zu hinterbringen. 8 46. ß 101. 1788. Die zürcherische und einige andere Gesandtschaften haben ^Rhcinthal bei seinen Rechten zu schützen; die bcrncrischc und untcrwaldcnschc wollen alle Gründe
Gcgcngründe anhören und falls nichts Einmüthigcs erzielt werden kann, das Vernommene in dennehmen. Uri und Zug sind nicht instruirt. Die Gesandten beider Rhoden eröffnen, daß ihre S ^wegen der großen Besitzungen der Nheinthaler im Appcnzcllerlandc weit mehr als die übrigen Ortetheiligt würden, und haben, wenn auch der eine oder andere Stand sich dem Vcrspruchsrccht unter; ^sollte, die Rechte der Rhoden kräftigst vorzubehalten. 8 43. ü 102. 178». Eine neue Commission,Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und Zug wird bestellt; da aber Niemand sich dieser ^halber gemeldet, auch verlautet, dieselbe werde vielleicht gänzlich fallen gelassen werden, so ^Al-mau sich lediglich von der neuerdings durch beide Rhoden wider die Wirkung und Ausübung bcs ^ ^spruchsrechtcö gegen ihre Angehörigen und Landlcute eingelegten Protestatio» und des VorbehaltesRechte im Abschiede Meldung zu thun. 8 36.
4. Zug auf St. Gallcnsche Spitalgüter.
Art. 103. 1787. Da mehrere Bürger von Altstetten den Lehcnbauern des Spitals derSt. Gallen unter dem Titel des Vcrspruchsrechtcs einige uralte Besitzungen zu entziehen Willens ^wogegen diese Lchcnlcute in einem an die Stände eingesandten Memorial protcstirt hatten,Jahrrcchnung, es soll den Altstcttcrn dieses Memorial zugestellt werden und ihnen obliegen, ihre ^gründe innerhalb sechs Monaten an die Hoheiten gelangen zu lassen. 8 <47- 104. 1788.dem Spital zu St. Gallen als der Landschaft Rhcinthal sind den Ständen Gründe und Geg^mitgcthcilt worden, kraft deren erstcrcr glaubt, seine Besitzungen im Rhcinthal seien thcilweistewigen Verspruchsrechtc befreit, während die Landschaft hofft, sie werde bei ihren deshalb vonStänden erhaltenen Ortsstimmen weiter geschützt werden. Man nimmt, weil keine Vereinigung Z"